Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden

GefHundG

§ 1 Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GefHundG/1#abs-1 (1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GefHundG/1#abs-2 (2) Das Staatsministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales durch Rechtsverordnung , bei welchen Hunden die Gefährlichkeit vermutet wird. Hierunter fallen Hundegruppen, bei denen durch eine Zuchtauswahl eine besondere Angriffsbereitschaft, ein Beißverhalten ohne Hemmung und eine herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners gefördert worden ist und denen wegen ihrer Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden muss.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GefHundG/1#abs-3 (3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde,

1. die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben,

2. die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder

3. die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen.

Als aggressiv im Sinne von Satz 1 Nr. 1 gilt ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier geschädigt hat, ohne dazu provoziert worden zu sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GefHundG/1#abs-4 (4) Die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall erfolgt durch die zuständige Kreispolizeibehörde.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GefHundG/1#abs-5 (5) Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden, für Hunde im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz, für Blindenhunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.

§ 2