Gesetze / Gebrauchsmusterverordnung
GebrMV§ 6 Beschreibung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Am Anfang der Beschreibung (§ 4 Abs. 3 Nr. 4 des Gebrauchsmustergesetzes) ist als Titel die im Antrag angegebene Bezeichnung des Gegenstands des Gebrauchsmusters (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In der Beschreibung sind ferner anzugeben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMV/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In die Beschreibung sind keine Markennamen, Fantasiebezeichnungen oder solche Angaben aufzunehmen, die zum Erläutern der Erfindung offensichtlich nicht notwendig sind. Wiederholungen von Schutzansprüchen oder Anspruchsteilen können durch Bezugnahme auf diese ersetzt werden.
Änderungsverlauf
-
10.08.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
-
12.12.2018 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2018 I S. 2446
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.