Gesetze / Gebrauchsmusterverordnung
GebrMV§ 6 Beschreibung
Stand: 01.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMV/6#abs-1 (1) Am Anfang der Beschreibung (§ 4 Abs. 3 Nr. 4 des Gebrauchsmustergesetzes) ist als Titel die im Antrag angegebene Bezeichnung des Gegenstands des Gebrauchsmusters (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMV/6#abs-2 (2) In der Beschreibung sind ferner anzugeben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMV/6#abs-3 (3) In die Beschreibung sind keine Markennamen, Fantasiebezeichnungen oder solche Angaben aufzunehmen, die zum Erläutern der Erfindung offensichtlich nicht notwendig sind. Wiederholungen von Schutzansprüchen oder Anspruchsteilen können durch Bezugnahme auf diese ersetzt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMV/6#abs-4 (4) Sind in der Gebrauchsmusteranmeldung Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, so gelten die §§ 11 bis 11b der Patentverordnung entsprechend.