Gesetze / Gebrauchsmusterverordnung
GebrMV§ 4 Anmeldungsunterlagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMV/4#abs-1 (1) Die Schutzansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen sind auf gesonderten Blättern einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMV/4#abs-2 (2) Die Anmeldungsunterlagen müssen deutlich erkennen lassen, zu welcher Anmeldung sie gehören. Ist das amtliche Aktenzeichen mitgeteilt worden, so ist es auf allen später eingereichten Eingaben anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMV/4#abs-3 (3) Die Anmeldungsunterlagen dürfen keine Mitteilungen enthalten, die andere Anmeldungen betreffen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMV/4#abs-4 (4) Die Unterlagen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
| Oberer Rand | 2 Zentimeter, |
| linker Seitenrand | 2,5 Zentimeter, |
| rechter Seitenrand | 2 Zentimeter, |
| unterer Rand | 2 Zentimeter. |
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 4 GebrMV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BPatG, 30.04.2015 – 35 W (pat) 15/13
- BPatG, 07.09.2020 – 35 W (pat) 9/20
- BPatG, 16.01.2019 – 35 W (pat) 11/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2018 I S. 2446
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26.05.2011 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2011 (BGBl. I 996 391)
BGBl. 2011 I S. 996
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17.12.2004 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I 3532)
BGBl. 2004 I S. 3532
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.