Gesetze / Gebrauchsmusterverordnung
GebrMV§ 4 Anmeldungsunterlagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BPatG, 30.04.2015 – 35 W (pat) 15/13
- BPatG, 07.09.2020 – 35 W (pat) 9/20
- BPatG, 16.01.2019 – 35 W (pat) 11/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMV/4#abs-1 (1) Die Schutzansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen sind auf gesonderten Blättern einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMV/4#abs-2 (2) Die Anmeldungsunterlagen müssen deutlich erkennen lassen, zu welcher Anmeldung sie gehören. Ist das amtliche Aktenzeichen mitgeteilt worden, so ist es auf allen später eingereichten Eingaben anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMV/4#abs-3 (3) Die Anmeldungsunterlagen dürfen keine Mitteilungen enthalten, die andere Anmeldungen betreffen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMV/4#abs-4 (4) Die Unterlagen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
| Oberer Rand | 2 Zentimeter, |
| linker Seitenrand | 2,5 Zentimeter, |
| rechter Seitenrand | 2 Zentimeter, |
| unterer Rand | 2 Zentimeter. |