Gesetze / Gebrauchsmustergesetz
GebrMG§ 4a
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/4a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung ist der Tag, an dem die Unterlagen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben enthalten, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, nach § 4 Abs. 3 Nr. 4
eingegangen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/4a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wenn die Anmeldung eine Bezugnahme auf Zeichnungen enthält und der Anmeldung keine Zeichnungen beigefügt sind oder wenn mindestens ein Teil einer Zeichnung fehlt, so fordert das Patentamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Aufforderung entweder die Zeichnungen nachzureichen oder zu erklären, dass die Bezugnahme als nicht erfolgt gelten soll. Reicht der Anmelder auf diese Aufforderung die fehlenden Zeichnungen oder die fehlenden Teile nach, so wird der Tag des Eingangs der Zeichnungen oder der fehlenden Teile beim Patentamt Anmeldetag; anderenfalls gilt die Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/4a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Absatz 2 gilt entsprechend für fehlende Teile der Beschreibung.
Änderungsverlauf
-
10.08.2021 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
-
31.08.2015 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 205 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
-
19.10.2013 Ausfertigung
§ 4a teilweise aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I 3830)
BGBl. 2013 I S. 3830
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.