§ 9 Stellvertretungserlaubnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BGH, 14.04.2005 – V ZB 16/05Zitiert von 11
- VG Düsseldorf, 11.09.2024 – 3 L 1953/24
- OVG NRW, 02.07.2021 – 4 B 679/20Zitiert von 11
- OVG NRW, 15.11.2019 – 4 B 1105/19Zitiert von 12
- VG Schleswig, 08.03.2012 – 12 B 52/12
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2011 – OVG 1 B 60.09Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 GastG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 4 sowie des § 8 gelten entsprechend. Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.