Gesetze / Gesetz über den Ladenschluss
LadSchlG§ 1 Verkaufsstellen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 17.01.2013 – 4 K 1022/12Zitiert von 7
- VG Augsburg, 23.07.2024 – Au 8 S 24.1362Zitiert von 4
- VG Köln, 18.06.2025 – 1 K 5563/24Zitiert von 2
- VG Schleswig, 14.03.2025 – 7 B 20/25
- OVG Niedersachsen, 13.03.2025 – 7 ME 7/25
- OVG NRW, 12.02.2025 – 4 B 976/24Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Augsburg, 08.11.2024 – Au 8 S 24.2452
- VGH Bayern, 07.05.2024 – 22 CS 24.586Zitiert von 5
- VG Augsburg, 19.03.2024 – Au 8 S 24.238Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 LadSchlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LadSchlG/1#abs-1 (1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und Bahnhofsverkaufsstellen,
2.
sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden. Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden,
3.
Verkaufsstellen von Genossenschaften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LadSchlG/1#abs-2 (2) Zur Herbeiführung einer einheitlichen Handhabung des Gesetzes kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche Einrichtungen Verkaufsstellen gemäß Absatz 1 sind.