Gesetze / Gesetz über den Ladenschluss
LadSchlG§ 1 Verkaufsstellen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LadSchlG/1#abs-1 (1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LadSchlG/1#abs-2 (2) Zur Herbeiführung einer einheitlichen Handhabung des Gesetzes kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche Einrichtungen Verkaufsstellen gemäß Absatz 1 sind.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 1 LadSchlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 17.01.2013 – 4 K 1022/12Zitiert von 7
- VG Augsburg, 23.07.2024 – Au 8 S 24.1362Zitiert von 4
- VG Schleswig, 14.03.2025 – 7 B 20/25
- VGH Bayern, 07.05.2024 – 22 CS 24.586Zitiert von 5
- VG Augsburg, 19.03.2024 – Au 8 S 24.238Zitiert von 4
- VGH Bayern, 14.03.2023 – 22 NE 23.257
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 18.06.2025 – 1 K 5563/24Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 13.03.2025 – 7 ME 7/25
- OVG NRW, 12.02.2025 – 4 B 976/24Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 LadSchlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 228 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.