Gesetze / Gasnetzentgeltverordnung
GasNEV§ 5 Aufwandsgleiche Kostenpositionen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind den nach § 10 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen für die Gasfernleitung und Gasverteilung zu entnehmen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bei der Bestimmung der Netzkosten zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Fremdkapitalzinsen sind in ihrer tatsächlichen Höhe einzustellen, höchstens jedoch in der Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen.
Änderungsverlauf
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23.12.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I 2935)
BGBl. 2019 I S. 2935
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.