Gesetze / Gasnetzentgeltverordnung

GasNEV

§ 5 Aufwandsgleiche Kostenpositionen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind den nach § 10 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen für die Gasfernleitung und Gasverteilung zu entnehmen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bei der Bestimmung der Netzkosten zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Fremdkapitalzinsen sind in ihrer tatsächlichen Höhe einzustellen, höchstens jedoch in der Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen.

§ 4 § 6