Gesetze / Niederdruckanschlussverordnung
NDAV§ 11 Baukostenzuschüsse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BGH, 12.12.2012 – VIII ZR 341/11Herstellung der Anschlüsse eines Gewerbegrundstücks an das örtliche Strom- und Gasversorgungsnetz: Berechnung der von dem Anschlusskunden zu zahlenden BaukostenzuschüsseZitiert von 7
- BGH, 10.11.2015 – EnVR 26/14Verfahren der Landesregulierungsbehörde über die Festlegung von Gasnetznutzungsentgelten: Behandlung von Guthaben auf Gesellschafter-Privatkonten sowie von Rückstellungen des Gasnetzbetreibers für das Regulierungskonto im Rahmen der Eigenkapitalermittlung und -verzinsung; Bemessungsgrundlage für die Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer; Abschreibung eines Investitionskostenzuschusses für die Errichtung einer Erdgasleitung in einem vorgelagerten Netz - Stadtwerke Freudenstadt II
- OLG Düsseldorf, 19.08.2020 – 3 Kart 776/19Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 01.07.2020 – 3 Kart 813/19
- OLG Düsseldorf, 01.07.2020 – 3 Kart 770/19Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 01.07.2020 – 3 Kart 783/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NDAV/11#abs-1 (1) Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen verlangen, soweit sich diese Anlagen ganz oder teilweise dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 50 vom Hundert dieser Kosten betragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NDAV/11#abs-2 (2) Der von dem Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NDAV/11#abs-3 (3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, von dem Anschlussnehmer einen weiteren Baukostenzuschuss zu verlangen, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Der Baukostenzuschuss ist nach den Absätzen 1 und 2 zu bemessen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NDAV/11#abs-4 (4) Der Baukostenzuschuss und die in § 9 geregelten Netzanschlusskosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NDAV/11#abs-5 (5) § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.