Gesetze / Niederdruckanschlussverordnung
NDAV§ 9 Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- OLG Düsseldorf, 19.08.2020 – 3 Kart 776/19Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 01.07.2020 – 3 Kart 813/19
- OLG Düsseldorf, 01.07.2020 – 3 Kart 770/19Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 01.07.2020 – 3 Kart 783/19
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NDAV/9#abs-1 (1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für
zu verlangen. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Im Falle einer pauschalierten Kostenberechnung sind Eigenleistungen des Anschlussnehmers angemessen zu berücksichtigen. Die Netzanschlusskosten sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann; wesentliche Berechnungsbestandteile sind auszuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NDAV/9#abs-2 (2) Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Werden von einem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt, ist der Netzbetreiber berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NDAV/9#abs-3 (3) Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilernetzes, so hat der Netzbetreiber die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer einen zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.