Gesetze / Gasnetzentgeltverordnung
GasNEV§ 27 Veröffentlichungspflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. Werden individuelle Netzentgelte nach § 20 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben ferner jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:
Änderungsverlauf
-
16.07.2021 Ausfertigung
§ 27 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
-
29.10.2007 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I 2529)
BGBl. 2007 I S. 2529
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.