Gesetze / Gasgrundversorgungsverordnung
GasGVV§ 23 Übergangsregelung
Die erstmalige Veröffentlichung des Musters der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers auf dessen Internetseite nach § 2 Absatz 3 Satz 7 hat spätestens zum 1. Januar 2022 zu erfolgen. § 19 Absatz 5 Satz 9 ist ab dem 20. Juni 2024 bis zum Ablauf des 30. April 2025 anzuwenden.
Änderungsverlauf
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14.06.2024 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 192)
BGBl. 2024 I Nr. 192
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 23 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4946)
BGBl. 2021 I S. 4946
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.