Gesetze / Gasgrundversorgungsverordnung
GasGVV§ 22 Gerichtsstand
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BayObLG, 20.07.2023 – 101 AR 150/23 e
- AG Herford, 01.07.2011 – 12 C 116/10Zitiert von 1
- AG Herford, 18.07.2011 – 12 C 117/10Zitiert von 1
- OLG Köln, 24.10.2007 – 8 W 80/07Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag ist der Ort der Gasabnahme durch den Kunden.