Gesetze / Gasgrundversorgungsverordnung
GasGVV§ 23 Übergangsregelung
Der Grundversorger ist verpflichtet, die Kunden durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung auf seiner Internetseite über die Vertragsanpassung nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren. Die Anpassung erfolgt, soweit die Frist nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes noch nicht abgelaufen ist, durch die öffentliche Bekanntgabe nach Satz 1 mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag.
Änderungsverlauf
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14.06.2024 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 192)
BGBl. 2024 I Nr. 192
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 23 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4946)
BGBl. 2021 I S. 4946
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.