Gesetze / Gasgrundversorgungsverordnung

GasGVV

§ 20 Kündigung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasGVV/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasGVV/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger soll eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GasGVV/20?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.

§ 19 § 21