Gesetze / Ganztagsfinanzierungsgesetz
GaFG§ 4 Finanzierung des Sondervermögens und Einsatz der Finanzmittel
Stand: 31.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GaFG/4#abs-1 (1) Der Bund stellt dem Sondervermögen die folgenden Beträge zur Verfügung:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GaFG/4#abs-2 (2) Die Bonusmittel werden im Jahr 2022 den Basismitteln zugeführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GaFG/4#abs-3 (3) Verbleibt aus dem Betrag nach Absatz 1 Nummer 3 nach dem Ablauf des Förderzeitraums am 31. Dezember 2022 noch ein Restbetrag, so wird er den Basismitteln zugeführt.
Änderungsverlauf
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20.12.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I 5248)
BGBl. 2021 I S. 5248
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02.10.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I 4602)
BGBl. 2021 I S. 4602
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.