Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 19/29764 · S. 32
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Zu Absatz 1 Das Ganztagsfinanzhilfegesetz (Artikel 3) tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dadurch wird gewährleis- tet, dass die Investitionen in den Infrastrukturausbau bereits vor Inkrafttreten des Anspruchs auf ganztägige För- derung nach § 24 Absatz 4 SGB VIII (n. F.) getätigt werden können. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/29764 Zu den Absätzen 2 bis 6 Die Statistikregelungen sollen erst am 1. Juli 2022 in Kraft treten, um dem entsprechenden Vorbereitungsaufwand Rechnung zu tragen. Die Berichtspflicht soll am 1. Januar 2023 und damit zeitlich nach der Änderung der Rege- lungen zur Statistik und vor Einführung des Anspruchs nach § 24 Absatz 4 SGB VIII (n. F.) in Kraft treten. Soweit möglich, soll der Bericht bereits Daten, welche durch die geänderte Statistik erhoben werden, enthalten. Außer- dem soll bereits vor Einführung des Anspruchs nach § 24 Absatz 4 SGB VIII (n. F.) ein Bericht vorliegen. Der Anspruch auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder im Achten Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 Num- mer 2 und 3) tritt zum 1. August 2026 in Kraft. Der gestuften Einführung des Rechtsanspruchs wird mit dem Inkrafttreten der weiteren Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 2) zum 1. August 2029 Rech- nung getragen. Ab diesem Zeitpunkt gilt der Anspruch auf ganztägige Förderung nach der Ausbauphase für alle Kinder von der ersten bis zur vierten Klassenstufe. Die Änderung der vertikalen Umsatzsteuerverteilung für die Jahre ab 2026 (Artikel 4) tritt ab dem 1. Januar 2026 in Kraft. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verla
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.933 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/29764, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 99.638–101.571 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert b6ef0ce989af0498….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP