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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 5248

BGBl. 2021 I S. 5248 · 5.261 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 5248 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5248
                                zur

 Gesetz
Änderung des
        Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des Ganztagsfinanzhilfegesetzes
Vom 20. Dezember 2021
  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

            Artikel 1
        Änderung des
Ganztagsfinanzierungsgesetzes
  § 4 des Ganztagsfinanzierungsgesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2865), das durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl.
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
I S. 4602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
       „(2) Die Bonusmittel werden im Jahr 2022 den Basismitteln zugeführt.“
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe „31. Dezember 2021“
wird durch die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.
  b) Das Wort „Bonusmitteln“ wird durch das Wort „Basismitteln“ ersetzt.
3. Absatz 4 wird aufgehoben.

  Das Ganztagsfinanzhilfegesetz vom

               Artikel 2
           Änderung des
     Ganztagsfinanzhilfegesetzes
2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602, 4603) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Das Wort „Bonusmittel“ wird durch das Wort „Basismittel“ ersetzt.
  b) Die Angabe „31. Dezember 2021“
2. § 5 wird wie folgt gefasst:
wird durch die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.

                   „§ 5
                Verteilung
     (1) Der in § 1 Absatz 2 und 3 Satz 1 festgelegte Betrag (2,75 Milliarden Euro) wird gemäß dem Königsteiner
  Schlüssel in der zum 12. Oktober 2021 geltenden Fassung nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder ver-
  teilt:

                       Land

   Baden-Württemberg
   Bayern
   Berlin
   Brandenburg
   Bremen
   Hamburg
   Hessen
   Mecklenburg-Vorpommern
   Niedersachsen
   Nordrhein-Westfalen
   Rheinland-Pfalz
   Saarland
   Sachsen

Königsteiner Schlüssel
                                    Tranchen in €
  für das Jahr 2019

                  13,04061                    358 616 775
                  15,56072                    427 919 800
                    5,18995                   142 723 625
                    3,02987                    83 321 425
                    0,95379                    26 229 225
                    2,60343                    71 594 325
                    7,43709                   204 519 975
                    1,98045                    54 462 375
                    9,39533                   258 371 575
                  21,07592                    579 587 800
                    4,81848                   132 508 200
                    1,19827                    32 952 425
                    4,98208                   137 007 200
BGBl. 2021, Seite 5249 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5249

                                                     Königsteiner Schlüssel
                        Land                                                           Tranchen in €
                                                       für das Jahr 2019

   Sachsen-Anhalt                                                        2,69612                  74 143 300
   Schleswig-Holstein                                                    3,40578                  93 658 950
   Thüringen                                                             2,63211                  72 383 025

    (2) Der Betrag nach § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum 12. Oktober
  2021 geltenden Fassung auf die Länder verteilt.
     (3) Der Betrag der Mittel nach § 1 Absatz 2 und 3, der nicht bis zum Stichtag 31. Dezember 2026 bewilligt
  worden ist, wird umverteilt und fließt im Verhältnis des den Ländern nach Absatz 1 zustehenden Anteils den
  Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Mittel vollständig bewilligt haben. Eine Umverteilung findet ab
  einem Gesamtvolumen von 65 000 Euro statt. Wird dieses Gesamtvolumen nicht erreicht, werden die nicht
  bewilligten Mittel an den Bundeshaushalt abgeführt. Mittel, die den Ländern nach dem 31. Dezember 2026 im
  Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum 30. Juni 2027 bewilligt werden.“
3. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 1 Absatz 1“ das Komma und die Angabe „§ 5 Absatz 2“
   gestrichen.

                                                    Artikel 3
                                                 Inkrafttreten
                    Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2021 in Kraft.



                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
               blatt zu verkünden.


                    Berlin, den 20. Dezember 2021

                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier

                                           Der Bundeskanzler
                                               Olaf Scholz

                                         Die Bundesministerin
                               für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                               A. Spiegel

                                         Die Bundesministerin
                                      für Bildung und Forschung
                                          B. Stark-Watzinger

                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                         Christian Lindner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 5248. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8739e163691e4f54….