Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 5248
BGBl. 2021 I S. 5248 · 5.261 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

zur
Gesetz
Änderung des
Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des Ganztagsfinanzhilfegesetzes
Vom 20. Dezember 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Ganztagsfinanzierungsgesetzes
§ 4 des Ganztagsfinanzierungsgesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2865), das durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl.
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
I S. 4602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Bonusmittel werden im Jahr 2022 den Basismitteln zugeführt.“
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „31. Dezember 2021“
wird durch die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.
b) Das Wort „Bonusmitteln“ wird durch das Wort „Basismitteln“ ersetzt.
3. Absatz 4 wird aufgehoben.
Das Ganztagsfinanzhilfegesetz vom
Artikel 2
Änderung des
Ganztagsfinanzhilfegesetzes
2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602, 4603) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Bonusmittel“ wird durch das Wort „Basismittel“ ersetzt.
b) Die Angabe „31. Dezember 2021“
2. § 5 wird wie folgt gefasst:
wird durch die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.
„§ 5
Verteilung
(1) Der in § 1 Absatz 2 und 3 Satz 1 festgelegte Betrag (2,75 Milliarden Euro) wird gemäß dem Königsteiner
Schlüssel in der zum 12. Oktober 2021 geltenden Fassung nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder ver-
teilt:
Land
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Königsteiner Schlüssel
Tranchen in €
für das Jahr 2019
13,04061 358 616 775
15,56072 427 919 800
5,18995 142 723 625
3,02987 83 321 425
0,95379 26 229 225
2,60343 71 594 325
7,43709 204 519 975
1,98045 54 462 375
9,39533 258 371 575
21,07592 579 587 800
4,81848 132 508 200
1,19827 32 952 425
4,98208 137 007 200

Königsteiner Schlüssel
Land Tranchen in €
für das Jahr 2019
Sachsen-Anhalt 2,69612 74 143 300
Schleswig-Holstein 3,40578 93 658 950
Thüringen 2,63211 72 383 025
(2) Der Betrag nach § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum 12. Oktober
2021 geltenden Fassung auf die Länder verteilt.
(3) Der Betrag der Mittel nach § 1 Absatz 2 und 3, der nicht bis zum Stichtag 31. Dezember 2026 bewilligt
worden ist, wird umverteilt und fließt im Verhältnis des den Ländern nach Absatz 1 zustehenden Anteils den
Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Mittel vollständig bewilligt haben. Eine Umverteilung findet ab
einem Gesamtvolumen von 65 000 Euro statt. Wird dieses Gesamtvolumen nicht erreicht, werden die nicht
bewilligten Mittel an den Bundeshaushalt abgeführt. Mittel, die den Ländern nach dem 31. Dezember 2026 im
Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum 30. Juni 2027 bewilligt werden.“
3. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 1 Absatz 1“ das Komma und die Angabe „§ 5 Absatz 2“
gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2021 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
A. Spiegel
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
B. Stark-Watzinger
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 5248. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8739e163691e4f54….