nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 GaFG — Finanzierung des Sondervermögens und Einsatz der Finanzmittel

Ganztagsfinanzierungsgesetz  
Stand: 31.12.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bund stellt dem Sondervermögen die folgenden Beträge zur Verfügung:

- 1. Basismittel in Höhe von 2 Milliarden Euro, davon

  - a) 1 Milliarde Euro im Jahr 2020 und

  - b) 1 Milliarde Euro im Jahr 2021,

- 2. Bonusmittel im Jahr 2020 in Höhe von 750 Millionen Euro und

- 3. zum 31. Dezember 2020 den nach der Verwaltungsvereinbarung „Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“ mit einem Gesamtvolumen von 750 Millionen Euro bereitgestellten und bis zum 31. Dezember 2020 nicht verausgabten Betrag.

(2) Die Bonusmittel werden im Jahr 2022 den Basismitteln zugeführt.

(3) Verbleibt aus dem Betrag nach Absatz 1 Nummer 3 nach dem Ablauf des Förderzeitraums am 31. Dezember 2022 noch ein Restbetrag, so wird er den Basismitteln zugeführt.

---

Zitiervorschlag: § 4 GaFG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GaFG/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
