Gesetze / Ganztagsfinanzierungsgesetz
GaFG§ 4 Finanzierung des Sondervermögens und Einsatz der Finanzmittel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GaFG/4?asof=2021-10-12#abs-1 (1) Der Bund stellt dem Sondervermögen die folgenden Beträge zur Verfügung:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GaFG/4?asof=2021-10-12#abs-2 (2) Die Bonusmittel sind für den beschleunigten Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter zu verwenden. Sie stehen dem Sondervermögen jedoch nur insoweit zur Verfügung, als sie erforderlich sind zur Ausfinanzierung von Ansprüchen von denjenigen Ländern, die Basismittel für Investitionen bis zum 31. Dezember 2022 abgerufen haben. Diese Länder können maximal die gleiche Summe zusätzlich in den späteren Jahren der Laufzeit ab dem Jahr 2023 abrufen. Falls bis zum 31. Dezember 2022 mehr Basismittel abgerufen worden sind, als ab dem 1. Januar 2023 Bonusmittel zur Verfügung stehen, verringert sich der Anspruch auf die Bonusmittel relational mit der Maßgabe, dass jedes Land nur noch einen Anspruch auf Bonusmittel im Umfang desjenigen Prozentsatzes hat, zu dem es Basismittel von den insgesamt von den Ländern bis zum 31. Dezember 2022 abgerufenen Basismitteln abgerufen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GaFG/4?asof=2021-10-12#abs-3 (3) Verbleibt aus dem Betrag nach Absatz 1 Nummer 3 nach dem Ablauf des Förderzeitraums am 31. Dezember 2021 noch ein Restbetrag, so wird er den Bonusmitteln zugeführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GaFG/4?asof=2021-10-12#abs-4 (4) Bonusmittel, auf die keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können, sind ab dem Jahr 2023 an den Bundeshaushalt abzuführen.
Änderungsverlauf
-
20.12.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I 5248)
BGBl. 2021 I S. 5248
-
02.10.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I 4602)
BGBl. 2021 I S. 4602
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.