Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz
GZVJu§ 61 Übergangsvorschriften
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GZVJu/61#abs-1 (1) Für Verfahren nach den §§ 7, 8, 8a, 14 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2, § 20 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und § 33 Abs. 4, die am 30. April 2020 vor dem Oberlandesgericht anhängig waren, und ihre Folgeentscheidungen bleibt das Oberlandesgericht zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GZVJu/61#abs-2 (2) Für Verfahren nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. o bis q, die am 30. April 2020 vor den Zivilsenaten in Augsburg anhängig waren, und ihre Folgeentscheidungen bleiben die Zivilsenate in Augsburg zuständig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GZVJu/61#abs-3 (3) Die §§ 55a bis 55d gelten nicht für Strafsachen, in denen zum 1. Oktober 2022 bereits das Hauptverfahren eröffnet war.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GZVJu/61#abs-4 (4) Für Verfahren nach § 6, die am 12. Oktober 2023 bei einem Landgericht anhängig waren, und ihre Folgeentscheidungen bleibt das Landgericht zuständig. Für Verfahren nach § 6, die am 15. November 2023 vor einem anderen Oberlandesgericht als dem Oberlandesgericht Bamberg anhängig waren, und ihre Folgeentscheidungen bleibt das jeweilige Oberlandesgericht zuständig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GZVJu/61#abs-5 (5) Für Verfahren nach § 49, die am 30. Juni 2025 bei einem Amtsgericht im Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg oder Bamberg anhängig waren, und ihre Folgeentscheidungen bleibt das jeweilige Amtsgericht zuständig. Für Verfahren nach § 49, die am 31. August 2025 bei einem Amtsgericht im Oberlandesgerichtsbezirk München anhängig waren, und ihre Folgeentscheidungen bleibt das jeweilige Amtsgericht zuständig. § 106 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bleibt unberührt.