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GZVJu

§ 33 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GZVJu/33#abs-1 (1) Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, werden übertragen

1. dem Landgericht München I

für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichts München,

2. dem Landgericht Nürnberg-Fürth

für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GZVJu/33#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Berufung gegen Endurteile und über die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen der nach Abs. 1 zuständigen Landgerichte wird übertragen

1. dem Oberlandesgericht München

für seinen Bezirk,

2. dem Oberlandesgericht Nürnberg

für seinen Bezirk und den Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GZVJu/33#abs-3 (3) Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammer (§ 171 Abs. 1 und 2 GWB) sowie die Entscheidung über Rechtssachen, für die nach § 57 Abs. 2 Satz 2, § 73 Abs. 4, §§ 83, 85 und 86 GWB die Oberlandesgerichte zuständig sind, werden dem Obersten Landesgericht übertragen.

§ 32 § 34