Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz
GZVJu§ 33 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GZVJu/33#abs-1 (1) Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, werden übertragen
1. dem Landgericht München I
für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichts München,
2. dem Landgericht Nürnberg-Fürth
für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GZVJu/33#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Berufung gegen Endurteile und über die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen der nach Abs. 1 zuständigen Landgerichte wird übertragen
1. dem Oberlandesgericht München
für seinen Bezirk,
2. dem Oberlandesgericht Nürnberg
für seinen Bezirk und den Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GZVJu/33#abs-3 (3) Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammer (§ 171 Abs. 1 und 2 GWB) sowie die Entscheidung über Rechtssachen, für die nach § 57 Abs. 2 Satz 2, § 73 Abs. 4, §§ 83, 85 und 86 GWB die Oberlandesgerichte zuständig sind, werden dem Obersten Landesgericht übertragen.