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GZVJu

§ 31 Ausgleich beim Erlöschen von Mehrstimmrechten; Antrag auf gerichtliche Bestimmung des angemessenen Ausgleichs

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GZVJu/31#abs-1 (1) Die Entscheidungen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz werden übertragen

1. dem Landgericht München I

für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichts München,

2. dem Landgericht Nürnberg-Fürth

für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GZVJu/31#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Beschwerden nach § 5 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz in Verbindung mit § 12 Abs. 1 SpruchG wird dem Obersten Landesgericht übertragen.

§ 30 § 32