Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz
GZVJu§ 31 Ausgleich beim Erlöschen von Mehrstimmrechten; Antrag auf gerichtliche Bestimmung des angemessenen Ausgleichs
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GZVJu/31#abs-1 (1) Die Entscheidungen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz werden übertragen
1. dem Landgericht München I
für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichts München,
2. dem Landgericht Nürnberg-Fürth
für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GZVJu/31#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Beschwerden nach § 5 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz in Verbindung mit § 12 Abs. 1 SpruchG wird dem Obersten Landesgericht übertragen.