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GZVJu§ 26 Gerichtliche Entscheidungen im gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GZVJu/26#abs-1 (1) Die Entscheidungen nach § 1 des Spruchverfahrensgesetzes (SpruchG) werden übertragen
1. dem Landgericht München I
für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichts München,
2. dem Landgericht Nürnberg-Fürth
für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GZVJu/26#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Beschwerden nach § 12 Abs. 1 SpruchG wird dem Obersten Landesgericht übertragen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 26 GZVJu →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BayObLG, 08.08.2025 – 101 W 116/24Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.