Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz
GZVJu§ 6 Unterlassungsklageverfahren
Stand: 25.08.2026
Die Zuständigkeit für die Unterlassungsklageverfahren nach den §§ 1 bis 2b UKlaG wird dem Oberlandesgericht Bamberg übertragen.