Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz
GZVJu§ 55a Staatsschutzsachen bei den Landgerichten
Stand: 25.08.2026
Strafsachen nach § 74a Abs. 1 bis 3 GVG werden dem Landgericht München I übertragen. Dort ist eine Kammer für Staatsschutzsachen zuständig. Für in § 74a Abs. 4 GVG genannte Anordnungen in Staatsschutzsachen ist eine andere, nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasste Kammer beim Landgericht München I zuständig.