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§ 95 GWB — Ausschließliche Zuständigkeit

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.