Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 51 Sitz, Organisation
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 09.05.2019 – 7 C 34/17Kein Informationszugang zu Votum des Berichterstatters des BundeskartellamtsZitiert von 16
- OLG Düsseldorf, 10.05.2024 – Kart 8/22 (V)
- OVG NRW, 18.10.2017 – 15 A 530/16Zitiert von 6
- VG Köln, 28.01.2016 – 13 K 5012/13
- OLG Düsseldorf, 05.04.2017 – VI-Kart 13/15 (V)
- OLG Düsseldorf, 20.03.2006 – VI-3 Kart 155/06 (V)
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 20.08.2025 – Kart 7/22 (V)
- BGH, 03.12.2024 – KVR 8/24Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Bundeskartellamts
- OLG Düsseldorf, 14.02.2024 – 3 Kart 221/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/51#abs-1 (1) Das Bundeskartellamt ist eine selbstständige Bundesoberbehörde mit dem Sitz in Bonn. Es gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/51#abs-2 (2) Die Entscheidungen des Bundeskartellamts werden von den Beschlussabteilungen getroffen, die nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie gebildet werden. Im Übrigen regelt der Präsident die Verteilung und den Gang der Geschäfte des Bundeskartellamts durch eine Geschäftsordnung; sie bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/51#abs-3 (3) Die Beschlussabteilungen entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisitzenden. Die Mitglieder der Beschlussabteilungen haften gegenüber dem Dienstherrn im Falle der Verletzung einer Amtspflicht nur bei Vorsatz.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/51#abs-4 (4) Vorsitzende und Beisitzende der Beschlussabteilungen müssen Beamte auf Lebenszeit sein und die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/51#abs-5 (5) Die Mitglieder des Bundeskartellamts dürfen weder ein Unternehmen innehaben oder leiten noch dürfen sie Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates eines Unternehmens, eines Kartells oder einer Wirtschafts- oder Berufsvereinigung sein.