Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 51 Sitz, Organisation
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/51?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundeskartellamt ist eine selbstständige Bundesoberbehörde mit dem Sitz in Bonn. Es gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/51?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Entscheidungen des Bundeskartellamts werden von den Beschlussabteilungen getroffen, die nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie gebildet werden. Im Übrigen regelt der Präsident die Verteilung und den Gang der Geschäfte des Bundeskartellamts durch eine Geschäftsordnung; sie bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/51?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Beschlussabteilungen entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisitzenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/51?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Vorsitzende und Beisitzende der Beschlussabteilungen müssen Beamte auf Lebenszeit sein und die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/51?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Mitglieder des Bundeskartellamts dürfen weder ein Unternehmen innehaben oder leiten noch dürfen sie Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates eines Unternehmens, eines Kartells oder einer Wirtschafts- oder Berufsvereinigung sein.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 51 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2017 I S. 1416
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 258 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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