Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 39a Aufforderung zur Anmeldung künftiger Zusammenschlüsse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/39a?asof=2021-01-25#abs-1 (1) Das Bundeskartellamt kann ein Unternehmen durch Verfügung verpflichten, jeden Zusammenschluss des Unternehmens mit anderen Unternehmen in einem oder mehreren bestimmten Wirtschaftszweigen anzumelden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/39a?asof=2021-01-25#abs-2 (2) Die Anmeldepflicht nach Absatz 1 gilt nur für Zusammenschlüsse bei denen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/39a?asof=2021-01-25#abs-3 (3) Eine Verfügung nach Absatz 1 setzt voraus, dass das Bundeskartellamt auf einem der betroffenen Wirtschaftszweige zuvor eine Untersuchung nach § 32e durchgeführt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/39a?asof=2021-01-25#abs-4 (4) Die Anmeldepflicht nach Absatz 1 gilt für drei Jahre ab Zustellung der Entscheidung. In der Verfügung sind die relevanten Wirtschaftszweige anzugeben.
Änderungsverlauf
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25.10.2023 Ausfertigung
§ 39a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 294)
BGBl. 2023 I Nr. 294
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 39a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
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