Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 36 Grundsätze für die Beurteilung von Zusammenschlüssen
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 197
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Nach Gewicht
- BGH, 12.01.2021 – KVR 34/20Fusionskontrolle: Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung und erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs auf dem Angebotsmarkt für Ticketvertriebsleistungen - CTS Eventim/Four Artists
- OLG Düsseldorf, 10.08.2023 – Kart 9/22 [V]
- OLG Düsseldorf, 06.12.2023 – Kart 7/23 (V)
- OLG Düsseldorf, 15.04.2013 – VI-4 Kart 2 - 6/10 (OWi)
- OLG Düsseldorf, 30.04.2002 – VI-Kart 1/01 (V)
- OLG Düsseldorf, 08.10.2008 – VI-Kart 10/07 (V)
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 21.07.2026 – VI-Kart 5/25 (V)
- OLG Düsseldorf, 20.08.2025 – Kart 7/22 (V)
- BGH, 17.06.2025 – KVR 77/22Fusionskontrollverfahren: Feststellungsverfügung zur Anmeldepflicht für ein Zusammenschlussvorhaben im Bereich von Mediendiensten und Internet-Werbung; Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Kostenbescheid; wettbewerbsrelevante Inlandstätigkeit des zu erwerbenden Unternehmen bei Befassung mit Auftragsdatenverarbeitung für inländische Endkunden; Marktbeeinflussung - Meta/Kustomer
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/36#abs-1 (1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/36#abs-2 (2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/36#abs-3 (3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.