Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

§ 27 Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen

Stand: 10.06.2019

KartellrechtBund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/27#abs-1 (1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/27#abs-2 (2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen

1.
die Anträge nach § 24 Absatz 3;
2.
die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Verhandlung nach § 25 Satz 3;
3.
die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Änderungen und Ergänzungen;
4.
die Ablehnung der Anerkennung nach § 26 Absatz 2, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung von Wettbewerbsregeln nach § 26 Absatz 4.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/27#abs-3 (3) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz 2 Nummer 1 ist darauf hinzuweisen, dass die Wettbewerbsregeln, deren Anerkennung beantragt ist, bei der Kartellbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/27#abs-4 (4) Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nummer 1 zur Anerkennung führen, genügt für die Bekanntmachung der Anerkennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Anträge.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/27#abs-5 (5) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbewerbsregeln, die nicht nach Absatz 1 veröffentlicht worden sind, auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach § 24 Absatz 4 Satz 1.

§ 26 § 28