Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 27 Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 23.11.1998 – II ZR 54/98Zitiert von 14
- OLG Brandenburg, 28.05.2024 – 17 U 1/24 Kart
- KG, 20.03.2023 – 26 U 164/22Zitiert von 1
- LG Duisburg, 30.09.2016 – 6 O 37/16
- OLG Hamm, 06.04.2000 – 27 U 78/99Zitiert von 2
- OLG Köln, 22.05.1984 – 9 U 262/83
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/27#abs-1 (1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/27#abs-2 (2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/27#abs-3 (3) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz 2 Nummer 1 ist darauf hinzuweisen, dass die Wettbewerbsregeln, deren Anerkennung beantragt ist, bei der Kartellbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/27#abs-4 (4) Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nummer 1 zur Anerkennung führen, genügt für die Bekanntmachung der Anerkennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Anträge.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/27#abs-5 (5) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbewerbsregeln, die nicht nach Absatz 1 veröffentlicht worden sind, auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach § 24 Absatz 4 Satz 1.