Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 29 Energiewirtschaft
Stand: 29.07.2022
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 01.04.2022 – 5 W 2/22 (Kart)
- BGH, 07.03.2017 – EnZR 56/15Energielieferungsvertrag: Zustandeskommen eines Grundversorgungsvertrags bei Stromentnahme; kartellrechtliche Zulässigkeit einer Preisspaltung zwischen Grundversorgungs- und Sondertarifkunden; Billigkeitskontrolle
- OLG Stuttgart, 30.12.2010 – 2 U 94/10
- BGH, 14.07.2015 – KVR 77/13Kartellverwaltungsverfahren: Zulässigkeit der Aufhebung einer Verfügung der Kartellbehörde und Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht bei teilweiser Rechtswidrigkeit der Festsetzung eines Höchstpreises für die Lieferung von Trinkwasser; Ermittlung des wettbewerbsanalogen Preises für die Lieferung von Trinkwasser; Folgen der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Versorgungsunternehmens - Wasserpreise Calw II
- BGH, 06.11.2012 – KVR 54/11Marktstellungsmissbrauch durch Gasnetzbetreiber: Erhebung der höheren Tarifkunden-Konzessionsabgaben von Durchleitungskunden - Gasversorgung Ahrensburg
- BGH, 19.11.2008 – VIII ZR 138/07Gasversorgung: Gerichtliche Billigkeitskontrolle einseitiger Tariferhöhungen und Anforderungen an die Darlegung von Bezugskostensteigerungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 115
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 08.03.2013 – 18 K 116/12Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 19.10.2011 – VI-3 Kart 1/11 (V)
- OLG Düsseldorf, 19.10.2011 – VI-3 U (Kart) 10/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Einem Unternehmen ist es verboten, als Anbieter von Elektrizität, Fernwärme oder leitungsgebundenem Gas (Versorgungsunternehmen) auf einem Markt, auf dem es allein oder zusammen mit anderen Versorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat, diese Stellung missbräuchlich auszunutzen, indem es
1.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die ungünstiger sind als diejenigen anderer Versorgungsunternehmen oder von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten, es sei denn, das Versorgungsunternehmen weist nach, dass die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist, wobei die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nur in Verfahren vor den Kartellbehörden gilt, oder
2.
Entgelte fordert, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten.
Kosten, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, dürfen bei der Feststellung eines Missbrauchs im Sinne des Satzes 1 nicht berücksichtigt werden. Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.