Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 29 Energiewirtschaft
Stand: 29.07.2022
Einem Unternehmen ist es verboten, als Anbieter von Elektrizität, Fernwärme oder leitungsgebundenem Gas (Versorgungsunternehmen) auf einem Markt, auf dem es allein oder zusammen mit anderen Versorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat, diese Stellung missbräuchlich auszunutzen, indem es
Kosten, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, dürfen bei der Feststellung eines Missbrauchs im Sinne des Satzes 1 nicht berücksichtigt werden. Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 29 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 01.04.2022 – 5 W 2/22 (Kart)
- LG Dortmund, 31.03.2022 – 16 O 10/22 [Kart]
- BGH, 07.03.2017 – EnZR 56/15Energielieferungsvertrag: Zustandeskommen eines Grundversorgungsvertrags bei Stromentnahme; kartellrechtliche Zulässigkeit einer Preisspaltung zwischen Grundversorgungs- und Sondertarifkunden; Billigkeitskontrolle
- OLG Stuttgart, 30.12.2010 – 2 U 94/10
- BGH, 14.07.2015 – KVR 77/13Kartellverwaltungsverfahren: Zulässigkeit der Aufhebung einer Verfügung der Kartellbehörde und Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht bei teilweiser Rechtswidrigkeit der Festsetzung eines Höchstpreises für die Lieferung von Trinkwasser; Ermittlung des wettbewerbsanalogen Preises für die Lieferung von Trinkwasser; Folgen der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Versorgungsunternehmens - Wasserpreise Calw II
- BGH, 06.11.2012 – KVR 54/11Marktstellungsmissbrauch durch Gasnetzbetreiber: Erhebung der höheren Tarifkunden-Konzessionsabgaben von Durchleitungskunden - Gasversorgung Ahrensburg
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 08.03.2013 – 18 K 116/12Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 19.10.2011 – VI-3 Kart 1/11 (V)
- OLG Düsseldorf, 19.10.2011 – VI-3 U (Kart) 10/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.07.2022 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I 1214)
BGBl. 2022 I S. 1214
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.