Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 18 Marktbeherrschung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der räumlich relevante Markt kann weiter sein als der Geltungsbereich dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/GWB/18?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) Der Annahme eines Marktes steht nicht entgegen, dass eine Leistung unentgeltlich erbracht wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/18?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/GWB/18?asof=2019-06-10#abs-3a (3a) Insbesondere bei mehrseitigen Märkten und Netzwerken sind bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens auch zu berücksichtigen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/18?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/18?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/18?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/18?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Vermutung des Absatzes 6 kann widerlegt werden, wenn die Unternehmen nachweisen, dass
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/18?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen in den Absätzen 2a und 3a über die Erfahrungen mit den Vorschriften.
Änderungsverlauf
-
18.01.2021 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
-
01.06.2017 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2017 I S. 1416
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.