Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

§ 180 Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch

Stand: 10.06.2019

VergaberechtBund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/180#abs-1 (1) Erweist sich der Antrag nach § 160 oder die sofortige Beschwerde nach § 171 als von Anfang an ungerechtfertigt, ist der Antragsteller oder der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Gegner und den Beteiligten den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts entstanden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/180#abs-2 (2) Ein Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts ist es insbesondere,

1.
die Aussetzung oder die weitere Aussetzung des Vergabeverfahrens durch vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgetragene falsche Angaben zu erwirken;
2.
die Überprüfung mit dem Ziel zu beantragen, das Vergabeverfahren zu behindern oder Konkurrenten zu schädigen;
3.
einen Antrag in der Absicht zu stellen, ihn später gegen Geld oder andere Vorteile zurückzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/180#abs-3 (3) Erweisen sich die von der Vergabekammer entsprechend einem besonderen Antrag nach § 169 Absatz 3 getroffenen vorläufigen Maßnahmen als von Anfang an ungerechtfertigt, hat der Antragsteller dem Auftraggeber den aus der Vollziehung der angeordneten Maßnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 179 § 181