Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 180 Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/180#abs-1 (1) Erweist sich der Antrag nach § 160 oder die sofortige Beschwerde nach § 171 als von Anfang an ungerechtfertigt, ist der Antragsteller oder der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Gegner und den Beteiligten den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts entstanden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/180#abs-2 (2) Ein Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts ist es insbesondere,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/180#abs-3 (3) Erweisen sich die von der Vergabekammer entsprechend einem besonderen Antrag nach § 169 Absatz 3 getroffenen vorläufigen Maßnahmen als von Anfang an ungerechtfertigt, hat der Antragsteller dem Auftraggeber den aus der Vollziehung der angeordneten Maßnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 180 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Dresden, 17.01.2025 – 6 U 1/24
- OLG Thüringen, 19.02.2025 – Verg 10/24
- OLG Thüringen, 03.05.2017 – 2 Verg 1/17Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 14.08.2024 – 11 Verg 3/24Zitiert von 1
- Vergabekammer Westfalen, 15.06.2022 – VK 1 - 10/22
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