Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 180 Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/180#abs-1 (1) Erweist sich der Antrag nach § 160 oder die sofortige Beschwerde nach § 171 als von Anfang an ungerechtfertigt, ist der Antragsteller oder der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Gegner und den Beteiligten den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts entstanden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/180#abs-2 (2) Ein Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts ist es insbesondere,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/180#abs-3 (3) Erweisen sich die von der Vergabekammer entsprechend einem besonderen Antrag nach § 169 Absatz 3 getroffenen vorläufigen Maßnahmen als von Anfang an ungerechtfertigt, hat der Antragsteller dem Auftraggeber den aus der Vollziehung der angeordneten Maßnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.