Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 177 (weggefallen)
Stand: 01.07.2026
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- OLG Celle, 23.03.2000 – 13 Verg 1/00Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für § 177 GWB liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.