Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 151 Verfahren
Stand: 10.06.2019
Konzessionsgeber geben die Absicht bekannt, eine Konzession zu vergeben. Auf die Veröffentlichung der Konzessionsvergabeabsicht darf nur verzichtet werden, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes zulässig ist. Im Übrigen dürfen Konzessionsgeber das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen vorbehaltlich der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zu den Einzelheiten des Vergabeverfahrens frei ausgestalten.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 151 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BayObLG, 18.06.2026 – Verg 5/26 eVergaberecht: Ablehnung der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach § 173 Abs. 2 GWB bei zeitlicher Unmöglichkeit der Durchführung einer europaweiten Ausschreibung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 12.11.2024 – 19 Verg 2/24
- OLG Thüringen, 12.06.2024 – Verg 1/24
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