Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 105 Konzessionen
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 62
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 12.11.2024 – 19 Verg 2/24
- OLG Koblenz, 10.07.2018 – Verg 1/18
- OLG Frankfurt am Main, 16.04.2018 – 11 Verg 1/18
- OLG Hamburg, 01.11.2017 – 1 Verg 2/17Zitiert von 10
- OLG Brandenburg, 06.04.2021 – 17 U 3/19 Kart
- OLG Stuttgart, 06.06.2019 – 2 U 218/18Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 18.11.2025 – VG 3 L 907/25
- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 16.09.2024 – 3 VK LSA 25/24
- FG Baden-Württemberg, 10.09.2024 – 6 K 1753/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 105 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/105#abs-1 (1) Konzessionen sind entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Konzessionsgeber ein oder mehrere Unternehmen
§ 103 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/105#abs-2 (2) In Abgrenzung zur Vergabe öffentlicher Aufträge geht bei der Vergabe einer Bau- oder Dienstleistungskonzession das Betriebsrisiko für die Nutzung des Bauwerks oder für die Verwertung der Dienstleistungen auf den Konzessionsnehmer über. Dies ist der Fall, wenn
Das Betriebsrisiko kann ein Nachfrage- oder Angebotsrisiko sein.