Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 105 Konzessionen
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/105#abs-1 (1) Konzessionen sind entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Konzessionsgeber ein oder mehrere Unternehmen
§ 103 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/105#abs-2 (2) In Abgrenzung zur Vergabe öffentlicher Aufträge geht bei der Vergabe einer Bau- oder Dienstleistungskonzession das Betriebsrisiko für die Nutzung des Bauwerks oder für die Verwertung der Dienstleistungen auf den Konzessionsnehmer über. Dies ist der Fall, wenn
Das Betriebsrisiko kann ein Nachfrage- oder Angebotsrisiko sein.
Wird zitiert von 64 Entscheidungen zu § 105 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 12.11.2024 – 19 Verg 2/24
- OLG Koblenz, 10.07.2018 – Verg 1/18
- OLG Frankfurt am Main, 16.04.2018 – 11 Verg 1/18
- OLG Hamburg, 01.11.2017 – 1 Verg 2/17Zitiert von 10
- OLG Brandenburg, 06.04.2021 – 17 U 3/19 Kart
- OLG Stuttgart, 06.06.2019 – 2 U 218/18Stromkonzessionsvergabe: Bewertung der Ungefährlichkeit des Betriebs der Verteilanlagen als Unterkriterium der sicheren Versorgung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 18.06.2026 – Verg 5/26 eVergaberecht: Ablehnung der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach § 173 Abs. 2 GWB bei zeitlicher Unmöglichkeit der Durchführung einer europaweiten Ausschreibung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Potsdam, 18.11.2025 – VG 3 L 907/25
- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 16.09.2024 – 3 VK LSA 25/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 105 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.