Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 116 Besondere Ausnahmen
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/116#abs-1 (1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, wenn diese Aufträge Folgendes zum Gegenstand haben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/116#abs-2 (2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Wettbewerbe anzuwenden, die hauptsächlich den Zweck haben, dem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/116#abs-3 (3) Dieser Teil ist darüber hinaus ebenfalls nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, wenn sie von einem öffentlichen Auftraggeber vergeben werden, der Postdienste im Sinne des § 102 Absatz 7 erbringt, die der Durchführung einer der folgenden Tätigkeiten dienen:
Wird zitiert von 279 Entscheidungen zu § 116 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 12.03.2003 – VII-Verg 49/02
- OLG Rostock, 02.07.2008 – 17 Verg 4/07
- VG Köln, 06.04.2009 – 4 K 6606/08Zitiert von 1
- OLG Rostock, 02.07.2008 – 17 Verg 2/08Zitiert von 1
- BSG, 22.04.2008 – B 1 SF 1/08 RRabattverträge über Arzneimittel: Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten bei der Anfechtung von Beschlüssen der Vergabekammer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- VG Potsdam, 18.11.2025 – VG 3 L 907/25
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 08.04.2026 – 9 E 11/25Zitiert von 1
- OVG NRW, 22.05.2025 – 17 E 787/24
- OLG Frankfurt am Main, 26.09.2022 – 11 Verg 2/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 116 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
18.12.2025 Ausfertigung
§ 116 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.