Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 109 Ausnahmen für Vergaben auf der Grundlage internationaler Verfahrensregeln
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 50
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 26.06.2004 – VII-Verg 24/02
- KG, 10.10.2016 – Verg 16/15
- KG, 18.10.2012 – Verg 8/11
- OLG Naumburg, 14.10.2016 – 7 Verg 3/16Zitiert von 2
- OLG Schleswig, 19.08.2016 – 54 Verg 7/16, 54 Verg 8/16Zitiert von 2
- OLG Naumburg, 17.06.2016 – 7 Verg 2/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG München, 28.08.2019 – Verg 11/19
- OLG München, 28.08.2019 – Verg 10/19
- OVG Sachsen, 22.07.2019 – 1 O 149/18Zitiert von 5
50 Entscheidungen zu § 109 GWB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 109 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/109#abs-1 (1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden, wenn öffentliche Aufträge, Wettbewerbe oder Konzessionen
1.
nach Vergabeverfahren zu vergeben oder durchzuführen sind, die festgelegt werden durch
a)
ein Rechtsinstrument, das völkerrechtliche Verpflichtungen begründet, wie eine im Einklang mit den EU-Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder ihren Untereinheiten über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt, oder
b)
eine internationale Organisation oder
2.
gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung bei vollständiger Finanzierung der öffentlichen Aufträge und Wettbewerbe durch diese Organisation oder Einrichtung zu vergeben sind; für den Fall einer überwiegenden Kofinanzierung öffentlicher Aufträge und Wettbewerbe durch eine internationale Organisation oder eine internationale Finanzierungseinrichtung einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/109#abs-2 (2) Für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge ist § 145 Nummer 7 und für Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit ist § 150 Nummer 7 anzuwenden.