Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 130 Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/130#abs-1 (1) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU stehen öffentlichen Auftraggebern das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, der wettbewerbliche Dialog und die Innovationspartnerschaft nach ihrer Wahl zur Verfügung. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb steht nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/130#abs-2 (2) Abweichend von § 132 Absatz 3 ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn der Wert der Änderung nicht mehr als 20 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt.
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Nach Gewicht
- LG München II, 19.02.2021 – 37 O 10526/17Zitiert von 3
- LG Köln, 13.09.2006 – 28 O (Kart) 38/05
- BGH, 25.09.2007 – KVR 19/07
- OLG Düsseldorf, 24.02.2014 – VI-2 Kart 4/12 (V)
- BGH, 07.03.2017 – EnVR 21/16Energiewirtschaftsrechtliches Verfahren: Zertifizierung eines im Ausland ansässigen Betreibers eines Transportnetzes; grenzüberschreitende Verbindungsleitung zum Transport von Elektrizität zwischen zwei Übertragungsnetzen als Teil des Verbundnetzes; Betreiber einer Verbindungsleitung als Betreiber eines Übertragungsnetzes - Baltic Cable AB
- VG Lüneburg, 29.01.2025 – 6 A 55/24
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.05.2026 – KZR 6/24Sammelklage-Inkasso bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen; Grenzen der Anspruchsbündelung - Sammelklage-Inkasso
- VG Berlin, 15.05.2025 – 1 K 356/21
- OLG Düsseldorf, 10.07.2024 – Verg 11/24
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