Rechtsprechung / BGH / 8. Zivilsenat / 2026

BGH Beschluss vom 18.08.2026 – VIII ZR 372/25

8. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:180826BVIIIZR372.25.0

ZivilrechtVolltext

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Tenor§

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2026, mit dem seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/viii-zr-372-25#rd_1

Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge - über die der Senat in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen regulären Spruchgruppe und nicht in derselben Besetzung wie im angegriffenen Beschluss zu entscheiden hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2025 - IX ZR 201/23, juris Rn. 1; vom 24. Februar 2026 - VIII ZB 17/25, juris Rn. 3; vom 23. Juni 2026 - VIII ZR 23/26, juris Rn. 4; jeweils mwN) - ist unzulässig, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 iVm Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Unbeschadet dessen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet.

I.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/viii-zr-372-25#rd_2

1. Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über die Nichtzulassung der Revision ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt wird (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08, juris Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, WuM 2024, 745 Rn. 2; vom 20. Mai 2025 - VIII ZR 24/24, juris Rn. 2; jeweils mwN). Daher muss die Darlegung erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, juris Rn. 2; vom 20. Mai 2025 - VIII ZR 24/24, aaO; jeweils mwN). Die Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens genügt hierfür ebenso wenig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08, aaO; BGH, Beschlüsse vom 6. November 2014 - V ZR 322/13, juris Rn. 1; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO; vom 20. Mai 2025 - VIII ZR 24/24, aaO) wie die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, aaO; vom 20. Mai 2025 - VIII ZR 24/24, aaO; jeweils mwN).

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Die vorgenannten Grundsätze gelten auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss wendet, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO - wie im vorliegenden Fall - ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist. Denn eine eigenständige Gehörsverletzung liegt nicht darin, dass das Revisionsgericht von einer solchen Begründung seiner Entscheidung abgesehen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO Rn. 3; vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, aaO Rn. 3; vom 20. Mai 2025 - VIII ZR 24/24, aaO Rn. 3; jeweils mwN).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/viii-zr-372-25#rd_4

2. Ausgehend hiervon hat der Kläger eine Gehörsverletzung durch den Senat bereits nicht hinreichend dargelegt.

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Die Ausführungen des Klägers beschränken sich darauf, unter Verweis auf bestimmte Darstellungen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung eine Gehörsverletzung daraus herzuleiten, dass der Senat die dort erhobenen Rügen nicht zum Anlass genommen hat, die Revision zuzulassen oder gemäß § 544 Abs. 9 ZPO vorzugehen. Konkrete Umstände, aus denen sich eine Gehörsverletzung durch den Senat ergeben könnte, zeigt der Kläger nicht auf. Ein derartiger Umstand ergibt sich - anders als der Kläger meint - insbesondere nicht daraus, dass der die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückweisende Senatsbeschluss - wie auch sonst bei vergleichbaren Beschlüssen des Senats (anders als in Revisionsverfahren, § 564 Satz 1 ZPO) - die Formulierung, die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten (hier die vom Kläger erhobenen Gehörsrügen) sei geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet worden, nicht enthält. Denn die vom Beschwerdeführer in der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Gehörsrügen begründen - sofern sie in der Sache berechtigt sind - den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 296; BeckOGK-ZPO/Brückner, Stand: 1. August 2026, § 543 Rn. 45 ff.) und sind daher von einer - hier im Senatsbeschluss vom 7. Juli 2026 erfolgten - Verneinung dieses Zulassungsgrunds ohne Weiteres erfasst.

II.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/viii-zr-372-25#rd_6

Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Revision das gesamte und insbesondere auch das in der Anhörungsrüge wiederholte und in Bezug genommene Vorbringen des Klägers berücksichtigt und umfassend geprüft, dieses jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt insbesondere für die vom Kläger hinsichtlich der Annahme des Berufungsgerichts, er habe die Strohballen gewinnbringend veräußern wollen, erhobene Gehörsrüge, weil die insoweit gerügte Gehörsverletzung jedenfalls nicht entscheidungserheblich ist.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/viii-zr-372-25#rd_7

Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO Rn. 10; vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, aaO Rn. 16; vom 20. Mai 2025 - VIII ZR 24/24, aaO Rn. 10; jeweils mwN).

Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Matussek
Dr. Böhm Kretschmann