Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 157

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/157#abs-1 (1) Das Ersuchen um Rechtshilfe ist an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/157#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erledigung von Rechtshilfeersuchen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen ganz oder teilweise zuzuweisen, sofern dadurch der Rechtshilfeverkehr erleichtert oder beschleunigt wird. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

§ 156 § 158