Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 157
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- OLG Thüringen, 28.09.2020 – 1 Ws 290/20Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 14.11.2022 – 1 Ws 223/22
- BGH, 07.09.1971 – 1 StR 317/71Zitiert von 1
- OLG Bremen, 19.11.2025 – 1 W 58/25
- VG Stuttgart, 21.09.2011 – 5 K 2044/10Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/157#abs-1 (1) Das Ersuchen um Rechtshilfe ist an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/157#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erledigung von Rechtshilfeersuchen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen ganz oder teilweise zuzuweisen, sofern dadurch der Rechtshilfeverkehr erleichtert oder beschleunigt wird. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.