Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 139
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 06.10.2020 – XI ZR 355/18(Besetzung des Gerichts für Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren)
- BGH, 09.08.2021 – GSZ 1/20Einscheidung des Einzelrichters am Bundesgerichtshof über den Antrag auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands
- BSG, 19.09.2014 – B 13 SF 6/14 S(Entscheidung über die Erinnerung nach § 66 Abs 1 S 1 GKG durch den zuständigen Einzelrichter - mehrfache Kostenpflicht)Zitiert von 1
- BGH, 03.11.2021 – 3 StR 86/16Strafverfahren: Feststellung einer Pauschgebühr für den Verteidiger im Revisionsverfahren vor dem BGH; zuständige Spruchgruppe; Zulässigkeit des Feststellungsantrags nach Rechtskraft des KostenfestsetzungsbeschlussesZitiert von 2
- BGH, 05.08.2025 – VIII ZR 122/24Zitiert von 1
- BGH, 17.07.2025 – VI ZR 178/25Nichtigkeitsklage wegen vorschriftswidriger Besetzung eines VIa. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs bei der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde in einem sog. "Dieselfall": Vorsitz in den Senaten; Einrichtung und Fortbestand des sog. "Dieselsenats"Zitiert von 23
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.07.2025 – VI ZR 194/25
- BGH, 02.07.2024 – VIII ZA 5/24Zivilprozessrecht: Kein Anspruch auf Benennung des Berichterstatters KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BGH, 22.06.2023 – KZR 42/20Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit: Statthaftigkeit eines Festsetzungsantrags
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 139 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/139#abs-1 (1) Die Senate des Bundesgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/139#abs-2 (2) Die Strafsenate entscheiden über Beschwerden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Dies gilt nicht für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wird.