Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 139

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund38 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/139#abs-1 (1) Die Senate des Bundesgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/139#abs-2 (2) Die Strafsenate entscheiden über Beschwerden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Dies gilt nicht für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wird.

§ 138 § 140