Gesetze / Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
GVGEG§ 40
Stand: 10.06.2019
§ 119 findet im Fall einer Entscheidung über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben worden sind, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte, sowie im Fall einer Entscheidung, in der das Amtsgericht ausländisches Recht angewendet und dies in den Entscheidungsgründen ausdrücklich festgestellt hat, in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung auf Berufungs- und Beschwerdeverfahren Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. September 2009 erlassen wurde.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 40 GVGEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 30.12.2010 – 20 W 538/10
- KG, 12.07.2010 – 8 U 61/10
- BGH, 21.04.2011 – III ZB 84/10Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts bei Auslandsbezug: Rechtsfortbildung nach Gesetzesänderung für Fälle der wirksamen Vereinbarung der Anwendung deutschen Rechts
- BGH, 10.11.2009 – VI ZB 25/09Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 25.03.2010 – 13 U 136/09
- OLG Saarbrücken, 09.02.2010 – 4 U 449/09 - 129
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 GVGEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.