§ 1 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%209/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von folgenden neuen Produkten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%209/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt nicht für:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%209/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Werden die in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. EU Nr. L 157 S. 24) in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Gefährdungen, die von einer Maschine ausgehen, ganz oder teilweise von Rechtsvorschriften genauer erfasst, durch die andere Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, so gelten insoweit die Bestimmungen dieser Verordnung für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht.
Änderungsverlauf
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08.11.2011 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2011 I S. 2178
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18.06.2008 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2008 (BGBl. I 1060)
BGBl. 2008 I S. 1060
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23.12.2004 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I 3758)
BGBl. 2004 I S. 3758
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06.01.2004 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I 2)
BGBl. 2004 I S. 2
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.