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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3758

BGBl. 2004 I S. 3758 · 250.093 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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Originalseite · Seite 3758
                                                       Verordnung
                                        zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung
                                an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien*)
                                                           Vom 23. Dezember 2004

  Auf Grund
– der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. Au-
  gust 1996 (BGBl. I S. 1246), von denen § 18 zuletzt durch
  Artikel 179 der Verordnung vom 25. November 2003
  (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist,
– der §§ 3a, 14, 17, 19 und 20b des Chemikaliengesetzes
  in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni
  2002 (BGBl. I S. 2090),
– des § 13 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundes-
  gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffent-
  lichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 9
  des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879)
  geändert worden ist,
– des § 25 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I
  S. 3518), dessen Eingangssatz durch Artikel 113 Nr. 1
  der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I

*) Diese Verordnung dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz der
   Umsetzung der
    1. Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von
       Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung
       durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (14. Einzelrichtlinie
       im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG
       Nr. L 131 S. 11),
    2. Richtlinie 99/38/EG des Rates vom 29. April 1999 zur zweiten Ände-
       rung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitneh-
       mer gegen Gefährdungen durch Karzinogene bei der Arbeit und zu
       ihrer Ausdehnung auf Mutagene (ABl. EG Nr. L 138 S. 66),
    3. Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
       vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen
       Gefährdungen durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit
       (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richt-
       linie 89/391/EWG des Rates) – kodifizierte Fassung der Richtlinie
       90/394/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 99/38/EG
       über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch
       Karzinogene bei der Arbeit und zu ihrer Ausdehnung auf Mutagene
       (ABl. EG Nr. L 138 S. 66),
    4. Richtlinie 1999/77/EG der Kommission vom 6. August 1999 zur
       sechsten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des
       Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
       für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung
       gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Asbest) (ABl. EG
       Nr. L 207 S.18),
    5. Richtlinie 98/73/EG der Kommission zur vierundzwanzigsten An-
       passung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung
       der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Ver-
       packung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den tech-
       nischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 305 S.1),
    6. Richtlinie 98/98/EG der Kommission zur fünfundzwanzigsten An-
       passung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung
       der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpa-
       ckung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen
       Fortschritt (ABl. EG Nr. L 355 S. 1),
    7. Richtlinie 2000/32/EG der Kommission zur sechsundzwanzigsten
       Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung

  S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit § 18 des
  Sprengstoffgesetzes,
– des § 23 Abs. 1 und des § 27 Abs. 4 des Bundes-Immis-
  sionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
  chung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830),
– des § 65 Nr. 3 des Bundesberggesetzes vom 13. Au-
  gust 1980 (BGBl. I S. 1310), dessen Satz 2 durch Arti-
  kel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I
  S. 1564) eingefügt worden ist,
– des § 47 Abs. 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 des
  Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I
  S. 1112), von denen § 46 Abs. 2 zuletzt durch Arti-
  kel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003
  (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist,
– des § 2 Abs. 4 Nr. 2 des Mutterschutzgesetzes in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002
  (BGBl. I S. 2318),

   7. der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Ver-
      packung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den tech-
      nischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 136 S. 1),
   8. Richtlinie 2000/33/EG der Kommission zur siebenundzwanzigsten
      Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung
      der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Ver-
      packung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den tech-
      nischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 136 S. 90),
   9. Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Fest-
      legung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in
      Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von
      Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung
      durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 142
      S. 47),
  10. Richtlinie 2001/59/EG der Kommission zur achtundzwanzigsten
      Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung
      der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Ver-
      packung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den tech-
      nischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 225 S. 1),
  11. Richtlinie 2003/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
      zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG des Rates über den
      Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am
      Arbeitsplatz (ABl. EG Nr. L 97 S. 48),
  12. Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Anpas-
      sung der Richtlinien 1999/45/EG, 2002/83/EG, 2003/37/EG und
      2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der
      Richtlinien 77/388/EWG, 91/414/EWG, 96/26/EG, 2003/48/EG und
      2003/49/EG des Rates in den Bereichen freier Warenverkehr, freier
      Dienstleistungsverkehr, Landwirtschaft, Verkehrspolitik und Steu-
      ern wegen des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands,
      Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Slowe-
      niens und der Slowakei vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168
      S. 35) und
  13. Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur
      neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des
      Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
      für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher
      Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 152 S. 1).
BGBl. 2004, Seite 3759 — Originalseite als Abbildung
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– der §§ 6, 8 Abs. 1 und 2 und des § 13 des Bundes-
  Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I
  S. 502) und
– des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheits-
  gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)
verordnet die Bundesregierung:

                         Artikel 1

                     Verordnung
            zum Schutz vor Gefahrstoffen
         (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)

                  Inhaltsverzeichnis

                      Erster Abschnitt
                   Anwendungsbereich
                und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Bezugnahme auf EG-Richtlinien
§ 3 Begriffsbestimmungen

                     Zweiter Abschnitt

                  Gefahrstoffinformation
§ 4 Gefährlichkeitsmerkmale
§ 5 Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
§ 6 Sicherheitsdatenblatt

                      Dritter Abschnitt
              Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 7 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
§ 8 Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen; Tätig-
    keiten mit geringer Gefährdung (Schutzstufe 1)

§ 9 Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten (Schutz-
    stufe 2)

                      Vierter Abschnitt
              Ergänzende Schutzmaßnahmen
§ 10 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit hoher
     Gefährdung (Schutzstufe 3)
§ 11 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebs-
     erzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeits-
     gefährdenden Gefahrstoffen (Schutzstufe 4)

§ 12 Ergänzende Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-che-
     mische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und
     Explosionsgefahren
§ 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle
§ 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
§ 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 16 Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge-
     untersuchungen
§ 17 Zusammenarbeit verschiedener Firmen

                     Fünfter Abschnitt

               Verbote und Beschränkungen
§ 18 Herstellungs- und Verwendungsverbote

                    Sechster Abschnitt
       Vollzugsregelungen und Schlussvorschriften
§ 19 Unterrichtung der Behörde
§ 20 Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse

§ 21 Ausschuss für Gefahrstoffe
§ 22 Übergangsvorschriften

                       Siebter Abschnitt
            Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
§ 23 Chemikaliengesetz – Kennzeichnung und Verpackung
§ 24 Chemikaliengesetz – Mitteilung
§ 25 Chemikaliengesetz – Tätigkeiten

§ 26 Chemikaliengesetz – Herstellungs- und Verwendungsver-
     bote

                           Anhänge

                           Anhang I
                   In Bezug genommene
        Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft

                           Anhang II
                Besondere Vorschriften zur
       Information, Kennzeichnung und Verpackung

Nr. 1 Grundpflichten
Nr. 2 Zusätzliche Kennzeichnungs- und Verpackungsvor-
      schriften

                           Anhang III
                Besondere Vorschriften für
          bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten
Nr. 1 Brand- und Explosionsgefahren
Nr. 2 Partikelförmige Gefahrstoffe
Nr. 3 Tätigkeiten in Räumen und Behältern
Nr. 4 Schädlingsbekämpfung
Nr. 5 Begasungen

Nr. 6 Ammoniumnitrat

                           Anhang IV
          Herstellungs- und Verwendungsverbote
Nr. 1 Asbest
Nr. 2 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitro-
      biphenyl
Nr. 3 Arsen und seine Verbindungen
Nr. 4 Benzol

Nr. 5 Hexachlorcyclohexan (HCH)

Nr. 6 Bleikarbonate, Bleisulfate
Nr. 7 Quecksilber und seine Verbindungen
Nr. 8 Zinnorganische Verbindungen
Nr. 9 Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran
Nr. 10 Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche Stoffe
       oder Zubereitungen enthalten
Nr. 11 Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe
Nr. 12 Pentachlorphenol und seine Verbindungen
Nr. 13 Teeröle

Nr. 14 Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monome-
       thyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphe-
       nylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan
Nr. 15 Vinylchlorid
Nr. 16 Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopropanol
Nr. 17 Cadmium und seine Verbindungen
Nr. 18 Kurzkettige Chlorparaffine (Alkane, C10-C13, Chlor)
Nr. 19 Kühlschmierstoffe
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Nr. 20 DDT
Nr. 21 Hexachlorethan
Nr. 22 Biopersistente Fasern

Nr. 23 Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe
Nr. 24 Flammschutzmittel
Nr. 25 Azofarbstoffe
Nr. 26 Alkylphenole
Nr. 27 Chromathaltiger Zement

                           Anhang V
        Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Nr. 1   Liste der Gefahrstoffe
Nr. 2   Listen der Tätigkeiten
Nr. 2.1 Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu ver-

        anlassen sind

Nr. 2.2 Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen anzu-
        bieten sind

                   Erster Abschnitt

              Anwendungsbereich
           und Begriffsbestimmungen

                                 §1
                   Anwendungsbereich

  (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von
Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, zum Schutz
der Beschäftigten und anderer Personen vor Gefährdun-
gen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Gefahrstoffe
und zum Schutz der Umwelt vor stoffbedingten Schädi-
gungen.
  (2) Der Zweite Abschnitt gilt für das Inverkehrbringen
von

1. gefährlichen Stoffen und Zubereitungen im Sinne des
   § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes in der Fassung
   der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I
   S. 2090), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
   vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist,
2. bestimmten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen,
   die nach Maßgabe der Richtlinien 76/769/EWG, 96/
   59/EG oder 1999/45/EG mit zusätzlichen Kennzeich-
   nungen zu versehen sind,

3. Biozid-Produkten im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 1 des
   Chemikaliengesetzes, die nicht gefährliche Stoffe oder
   Zubereitungen im Sinne des § 3a des Chemikalien-
   gesetzes sind,
4. biologischen Arbeitsstoffen, die als Biozid-Produkte
   in den Verkehr gebracht werden.

Für brandfördernde, hochentzündliche, leichtentzündliche
oder entzündliche Stoffe und Zubereitungen, soweit sie
nicht Biozid-Wirkstoffe oder Biozid-Produkte sind, gilt der
Zweite Abschnitt lediglich insoweit, als das Inverkehr-
bringen gewerbsmäßig oder im Rahmen sonstiger wirt-
schaftlicher Unternehmungen erfolgt oder dabei Be-
schäftigte tätig werden. Der Zweite Abschnitt gilt nicht für
Lebensmittel oder Futtermittel in Form von Fertigerzeug-
nissen, die für den Endverbraucher bestimmt sind.
  (3) Der Dritte bis Sechste Abschnitt gelten zum Schutz
der Beschäftigten gegen tatsächliche oder mögliche Ge-
fährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Wir-

kungen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen,
mit denen Tätigkeiten durchgeführt werden oder die bei

Tätigkeiten entstehen. Sie gelten auch, wenn als unmit-
telbare Folge von Tätigkeiten nach Satz 1 die Gesundheit
und Sicherheit anderer Beschäftigter oder Personen ge-
fährdet werden können.
  (4) Der Dritte Abschnitt gilt auch für die Beförderung
gefährlicher chemischer Stoffe und Zubereitungen. Un-
berührt bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über
die Beförderung gefährlicher Güter und die darauf ge-
stützten Rechtsverordnungen.
   (5) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist, gilt diese Verordnung nicht
1. für Stoffe, die biologische Arbeitsstoffe im Sinne des

   § 2 Abs. 1 der Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999
   (BGBl. I S. 50), die zuletzt durch Artikel 305 der Ver-
   ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)

   geändert worden ist, sind,
2. in Haushalten.
Sie gilt ferner nicht in Betrieben, die dem Bundesberg-

gesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 12g Abs. 14 des Gesetzes vom 24. Au-
gust 2004 (BGBl. I S. 2198), unterliegen, soweit dort oder
in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnungen entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.

                           §2

           Bezugnahme auf EG-Richtlinien
   Die in dieser Verordnung in Bezug genommenen Richt-
linien der Europäischen Gemeinschaft sind im Anhang I
aufgeführt und in der jeweils geltenden Fassung anzu-
wenden. Werden diese Richtlinien geändert oder nach
den in diesen Richtlinien vorgesehenen Verfahren an den
technischen Fortschritt angepasst, gelten sie in der
geänderten im Amtsblatt der Europäischen Union veröf-
fentlichten Fassung nach Ablauf der in der Änderungs-
oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist.
Die geänderte Fassung kann bereits ab Inkrafttreten der
Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie angewendet wer-
den. Satz 1 gilt nicht, soweit in § 5 Abs. 5 in Verbindung
mit Anhang II etwas anderes bestimmt ist.

                           §3

                Begriffsbestimmungen

  (1) „Gefahrstoffe“ im Sinne dieser Vorschrift sind
1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3a des
   Chemikaliengesetzes sowie Stoffe und Zubereitungen,
   die sonstige chronisch schädigende Eigenschaften be-
   sitzen,

2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosions-
   fähig sind,
3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei
   der Herstellung oder Verwendung Stoffe oder Zube-
   reitungen nach Nummer 1 oder 2 entstehen oder frei-
   gesetzt werden können,
4. sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffe im Sinne
   des Artikels 2 Buchstabe b in Verbindung mit Buch-
   stabe a der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April
   1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der
   Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische
   Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 131 S. 11).
BGBl. 2004, Seite 3761 — Originalseite als Abbildung
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   (2) „Krebserzeugend“,   „erbgutverändernd“  oder
„fruchtbarkeitsgefährdend“ im Sinne des Dritten und
Vierten Abschnitts ist

1. ein Stoff, der die in Anhang VI der Richtlinie 67/548/

   EWG genannten Kriterien für die Einstufung als krebs-

   erzeugender, erbgutverändernder oder fruchtbarkeits-
   gefährdender Stoff erfüllt,
2. eine Zubereitung, die einen oder mehrere der in Num-
   mer 1 genannten Stoffe enthält, sofern die Konzentra-
   tion eines oder mehrerer der einzelnen Stoffe die An-
   forderungen für die Einstufung einer Zubereitung als
   krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbar-
   keitsgefährdend erfüllt. Die Konzentrationsgrenzen sind
   festgelegt:

   a) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG oder
   b) in Anhang II der Richtlinie 1999/45/EG, sofern der
      Stoff oder die Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/
      548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen
      aufgeführt sind,
3. ein Stoff, eine Zubereitung oder ein Verfahren, die in
   einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für
   Wirtschaft und Arbeit nach § 21 Abs. 4 als krebserzeu-
   gend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend
   bezeichnet werden.
   (3) Eine „Tätigkeit“ ist jede Arbeit, bei der Stoffe, Zube-
reitungen oder Erzeugnisse im Rahmen eines Prozesses
einschließlich Produktion, Handhabung, Lagerung, Be-
förderung, Entsorgung und Behandlung verwendet wer-
den oder verwendet werden sollen oder bei der Stoffe
oder Zubereitungen entstehen oder auftreten. Hierzu ge-
hören insbesondere das Verwenden im Sinne des § 3
Nr. 10 des Chemikaliengesetzes sowie das Herstellen.
Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind auch Be-
dien- und Überwachungsarbeiten, sofern diese zu einer
Gefährdung von Beschäftigten durch Gefahrstoffe führen
können.

  (4) „Lagern“ ist das Aufbewahren zur späteren Ver-

wendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die

Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförde-

rung nicht binnen 24 Stunden nach der Bereitstellung

oder am darauf folgenden Werktag erfolgt. Ist dieser

Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des
nächsten Werktages.
  (5) Dem „Arbeitgeber“ stehen der Unternehmer ohne

Beschäftigte sowie der Auftraggeber und Zwischenmeis-
ter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes gleich. Den „Be-
schäftigten“ stehen die in Heimarbeit Beschäftigten so-
wie Schüler, Studenten und sonstige Personen, insbe-
sondere an wissenschaftlichen Einrichtungen Tätige, die
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, gleich. Für
Schüler und Studenten gelten die Regelungen dieser Ver-
ordnung über die Beteiligung der Personalvertretungen
nicht. Wird in dieser Verordnung die männliche Sprach-
form verwendet, so gilt die weibliche Sprachform als mit
erfasst.
  (6) Der „Arbeitsplatzgrenzwert" ist der Grenzwert für
die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration
eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf
einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei wel-
cher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische
schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allge-
meinen nicht zu erwarten sind.

   (7) Der „biologische Grenzwert“ ist der Grenzwert für
die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzen-
tration eines Stoffes, seines Metaboliten oder eines Be-
anspruchungsindikators im entsprechenden biologischen

Material, bei dem im Allgemeinen die Gesundheit eines

Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird.

   (8) Ein „explosionsfähiges Gemisch“ ist ein Gemisch
aus brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben,
in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Zün-
dung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.
Ein „gefährliches explosionsfähiges Gemisch“ ist ein ex-
plosionsfähiges Gemisch, das in solcher Menge auftritt,
dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechter-
haltung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten
oder anderer Personen erforderlich werden (gefahrdro-
hende Menge). „Explosionsfähige Atmosphäre“ ist ein
explosionsfähiges Gemisch unter atmosphärischen Be-
dingungen im Gemisch mit Luft.
  (9) Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sind „ex-
plosionsfähig“,
1. wenn sie mit oder ohne Luft durch Zündquellen wie
   äußere thermische Einwirkungen, mechanische Be-
   anspruchungen oder Detonationsstöße zu einer che-
   mischen Umsetzung gebracht werden können, bei
   der hochgespannte Gase in so kurzer Zeit entstehen,
   dass ein sprunghafter Temperatur- und Druckanstieg
   hervorgerufen wird, oder
2. im Gemisch mit Luft, wenn nach Wirksamwerden einer
   Zündquelle eine selbsttätig sich fortpflanzende Flam-
   menausbreitung stattfindet, die im Allgemeinen mit
   einem sprunghaften Temperatur- und Druckanstieg
   verbunden ist.

   (10) Der „Stand der Technik“ ist der Entwicklungs-
stand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Be-
triebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnah-
me zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der
Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestim-

mung des Standes der Technik sind insbesondere ver-

gleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen

heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt wor-

den sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die

Arbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene.

               Zweiter Abschnitt

            Gefahrstoffinformation

                           §4
              Gefährlichkeitsmerkmale

  Gefährlich sind Stoffe und Zubereitungen, die eine oder
mehrere der in § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes ge-
nannten und in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG
näher bestimmten Eigenschaften aufweisen. Sie sind
 1. explosionsgefährlich, wenn sie in festem, flüssigem,
    pastenförmigem oder gelatinösem Zustand auch
    ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und
    unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren
    können und unter festgelegten Prüfbedingungen
    detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen
    unter teilweisem Einschluss explodieren,
BGBl. 2004, Seite 3762 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3762
 2. brandfördernd, wenn sie in der Regel selbst nicht
    brennbar sind, aber bei Berührung mit brennbaren
    Stoffen oder Zubereitungen, überwiegend durch
    Sauerstoffabgabe, die Brandgefahr und die Heftig-
    keit eines Brandes beträchtlich erhöhen,

 3. hochentzündlich, wenn sie
    a) in flüssigem Zustand einen extrem niedrigen
       Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt
       haben,
    b) als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und Nor-
       maldruck in Mischung mit Luft einen Explosions-
       bereich haben,
 4. leichtentzündlich, wenn sie

    a) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft
       ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich ent-
       zünden können,
    b) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung
       einer Zündquelle leicht entzündet werden können
       und nach deren Entfernen in gefährlicher Weise
       weiterbrennen oder weiterglimmen,

    c) in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flamm-
       punkt haben,
    d) bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft
       hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge ent-
       wickeln,

 5. entzündlich, wenn sie in flüssigem Zustand einen
    niedrigen Flammpunkt haben,
 6. sehr giftig, wenn sie in sehr geringer Menge bei Ein-
    atmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut
    zum Tode führen oder akute oder chronische Ge-
    sundheitsschäden verursachen können,
 7. giftig, wenn sie in geringer Menge bei Einatmen, Ver-
    schlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode
    führen oder akute oder chronische Gesundheits-
    schäden verursachen können,
 8. gesundheitsschädlich, wenn sie bei Einatmen, Ver-
    schlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode
    führen oder akute oder chronische Gesundheits-
    schäden verursachen können,

 9. ätzend, wenn sie lebende Gewebe bei Berührung zer-
    stören können,
10. reizend, wenn sie – ohne ätzend zu sein – bei kurzzei-
    tigem, länger andauerndem oder wiederholtem Kon-
    takt mit Haut oder Schleimhaut eine Entzündung her-
    vorrufen können,
11. sensibilisierend, wenn sie bei Einatmen oder Aufnah-
    me über die Haut Überempfindlichkeitsreaktionen
    hervorrufen können, so dass bei künftiger Exposition
    gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung charakte-
    ristische Störungen auftreten,

12. krebserzeugend (karzinogen), wenn sie bei Einatmen,
    Verschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs
    erregen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können,

13. fortpflanzungsgefährdend    (reproduktionstoxisch),
    wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme
    über die Haut
    a) nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft
       hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen (frucht-
       schädigend) oder

    b) eine Beeinträchtigung der männlichen oder weib-
       lichen Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit
       zur Folge haben können (fruchtbarkeitsgefähr-
       dend),

14. erbgutverändernd (mutagen), wenn sie bei Einatmen,
    Verschlucken oder Aufnahme über die Haut vererb-
    bare genetische Schäden zur Folge haben oder
    deren Häufigkeit erhöhen können,
15. umweltgefährlich, wenn sie selbst oder ihre Umwand-
    lungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit des
    Naturhaushalts, von Wasser, Boden oder Luft, Klima,
    Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu ver-
    ändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren
    für die Umwelt herbeigeführt werden können.

                           §5
                    Einstufung,
           Verpackung und Kennzeichnung

  (1) Der Hersteller oder Einführer hat Stoffe und Zu-
bereitungen vor dem Inverkehrbringen einzustufen. Für
Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG auf-
geführt sind, gilt die dort festgelegte Einstufung. Stoffe,
die nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG auf-
geführt sind, muss der Hersteller oder Einführer nach An-
hang VI der Richtlinie 67/548/EWG einstufen. Bei der Ein-
stufung der Stoffe hat er alle gefährlichen Eigenschaften
nach

1. den Ergebnissen der Prüfungen nach den §§ 7, 9 und
   9a des Chemikaliengesetzes oder
2. gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis durch Zu-
   ordnung zu den Gefährlichkeitsmerkmalen des § 4
   oder
3. den in einem Zulassungsverfahren gewonnenen Er-
   kenntnissen

zu berücksichtigen. Ferner hat er für alte Stoffe im Sinne
des § 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes, die noch nicht in
Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind,
Nachforschungen anzustellen, um die einschlägigen und
zugänglichen Angaben zu den Eigenschaften dieser Stof-
fe zu beschaffen. Die Bekanntmachungen des Bundes-
ministeriums für Wirtschaft und Arbeit nach § 21 Abs. 4
sind zu beachten.
  (2) Der Hersteller oder Einführer hat Zubereitungen
nach der Richtlinie 1999/45/EWG einzustufen.

  (3) Der Hersteller oder Einführer hat Biozid-Wirkstoffe,
die als solche in Verkehr gebracht werden und zugleich
biologische Arbeitsstoffe sind, sowie Biozid-Produkte,
die biologische Arbeitsstoffe enthalten, zusätzlich nach
den §§ 3 und 4 der Biostoffverordnung einzustufen.

  (4) Wer als Hersteller, Einführer oder erneuter Inver-
kehrbringer gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Bio-
zid-Produkte in den Verkehr bringt, hat sie entsprechend
der Einstufung nach den Absätzen 1 bis 3 zu verpacken
und zu kennzeichnen. Werden gefährliche Stoffe und
Zubereitungen unverpackt in den Verkehr gebracht, sind
jeder Liefereinheit geeignete Sicherheitsinformationen,
vorzugsweise ein Sicherheitsdatenblatt, mitzugeben. Die
Angaben nach Satz 1 und 2 sind in deutscher Sprache
abzufassen.
BGBl. 2004, Seite 3763 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3763
  (5) Ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften der Ab-
sätze 1 bis 4 sind die besonderen Bestimmungen des An-
hangs II zu beachten.

                            §6
                  Sicherheitsdatenblatt
   (1) Wer als Hersteller, Einführer oder erneuter Inverkehr-
bringer gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen
in den Verkehr bringt, hat den Abnehmern spätestens bei
der ersten Lieferung nach Maßgabe der Richtlinie 91/
155/EWG kostenlos ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher
Sprache zu übermitteln. Werden Zubereitungen nach Arti-
kel 14 Nr. 2.1 Buchstabe b der Richtlinie 1999/45/EG in
den Verkehr gebracht, hat der Hersteller, Einführer oder
der erneute Inverkehrbringer dem beruflichen Verwender

auf Anforderung ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung
zu stellen. Der Hersteller oder Einführer hat insbesondere
dafür zu sorgen, dass das Sicherheitsdatenblatt von
einer fachkundigen Person erstellt wird, fachlich richtig
sowie vollständig ausgefüllt ist und regelmäßig aktuali-
siert wird.

  (2) Im Sicherheitsdatenblatt zu Stoffen, die in einer Be-
kanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Arbeit nach § 21 Abs. 4 als krebserzeugend, erbgut-
verändernd oder fortpflanzungsgefährdend bezeichnet
werden, ist auf die entsprechende Wirkung dieser Stoffe
hinzuweisen. Erforderlichenfalls sind Angaben zur siche-
ren Verwendung aufzunehmen. Satz 1 gilt für Zubereitun-
gen entsprechend. Im Sicherheitsdatenblatt zu Stoffen
und Zubereitungen ist auch auf Tätigkeiten hinzuweisen,
die in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Arbeit nach § 21 Abs. 4 als krebserzeu-
gend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend
bezeichnet werden.

  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Abgabe an
den privaten Endverbraucher.
   (4) Auf der Verpackung solcher Zubereitungen, die im
Einzelhandel angeboten oder für jedermann erhältlich
sind und die als sehr giftig (T+), giftig (T) oder ätzend (C)
eingestuft sind, muss nach Maßgabe der Richtlinie 1999/
45/EG eine genaue und allgemein verständliche Ge-
brauchsanweisung angebracht sein. Falls dies technisch
nicht möglich ist, muss die Gebrauchsanweisung der
Verpackung beigefügt werden.

                 Dritter Abschnitt

       Allgemeine Schutzmaßnahmen

                            §7
                Informationsermittlung
              und Gefährdungsbeurteilung
  (1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach
§ 5 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996
(BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 20
des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), hat der
Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Ge-
fahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freige-
setzt werden. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon aus-
gehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicher-
heit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten
zu beurteilen:

1. gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitun-
   gen,
2. Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers
   zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbeson-
   dere im Sicherheitsdatenblatt nach § 6,
3. Ausmaß, Art und Dauer der Exposition unter Berück-
   sichtigung aller Expositionswege; dabei sind die Er-
   gebnisse nach § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 2 zu berück-
   sichtigen,
4. physikalisch-chemische Wirkungen,

5. Möglichkeiten einer Substitution,
6. Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der
   Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge,

7. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,

8. Wirksamkeit der getroffenen oder zu treffenden Schutz-
   maßnahmen,
9. Schlussfolgerungen aus durchgeführten arbeitsmedi-
   zinischen Vorsorgeuntersuchungen.

Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst
aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurtei-
lung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutz-
maßnahmen getroffen wurden.

   (2) Der Arbeitgeber hat sich die für die Gefährdungs-
beurteilung notwendigen Informationen beim Inverkehr-
bringer oder bei anderen ohne weiteres zugänglichen
Quellen zu beschaffen. Soweit geeignet, gehört zu diesen
Informationen auch die besondere Beurteilung hinsicht-
lich der Gefährdung für die Verwender, die auf der Grund-
lage von EG-Vorschriften für chemische Stoffe erstellt
wird. Sofern die EG-Vorschriften, insbesondere die Richt-
linie 67/548/EWG und die Richtlinie 1999/45/EG, keine
Informationspflicht (zum Beispiel ein Sicherheitsdaten-
blatt) vorsehen, hat der Inverkehrbringer dem Arbeitgeber
auf Anfrage alle Informationen über die Gefahrstoffe zur
Verfügung zu stellen, die zur Anwendung von Satz 1 und 2
erforderlich sind. Stoffe und Zubereitungen, die nicht
vom Inverkehrbringer gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 eingestuft
und gekennzeichnet worden sind, hat der Arbeitgeber
gemäß der Richtlinie 67/548/EWG oder 1999/45/EG
selbst einzustufen, zumindest aber die von den Stoffen
oder Zubereitungen ausgehenden Gefährdungen für die
Beschäftigten zu ermitteln. Dies gilt auch für Tätigkeiten
mit Gefahrstoffen, die nicht gekennzeichnet sind oder die
keinem Gefährlichkeitsmerkmal nach § 3a des Chemi-
kaliengesetzes zugeordnet werden können, die aber auf-
grund ihrer physikalischen, chemischen oder toxischen

Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeits-
platz verwendet werden oder vorhanden sind, eine Ge-
fährdung für die Gesundheit und die Sicherheit der Be-
schäftigten darstellen können.
   (3) Der Arbeitgeber hat festzustellen, ob die verwen-
deten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse bei Tätig-
keiten, auch unter Berücksichtigung verwendeter Arbeits-
mittel, Verfahren und der Arbeitsumgebung sowie ihrer
möglichen Wechselwirkungen zu Brand- oder Explo-
sionsgefahren führen können. Insbesondere ist zu ermit-
teln, ob die Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse auf-
grund ihrer Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie
am Arbeitsplatz verwendet werden oder dort vorhanden
sind, explosionsfähige Gemische bilden können. Bei nicht
atmosphärischen Bedingungen sind auch die möglichen
Veränderungen der für den Explosionsschutz relevanten
BGBl. 2004, Seite 3764 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3764
sicherheitstechnischen Kenngrößen zu ermitteln und zu
berücksichtigen.

  (4) Bei der Gefährdungsbeurteilung sind auch Tätig-
keiten innerhalb des Unternehmens oder Betriebs zu be-
rücksichtigen, bei denen anzunehmen ist, dass auch
nach Ausschöpfung sämtlicher technischer Maßnahmen
die Möglichkeit einer Exposition besteht (zum Beispiel

Wartungsarbeiten). Darüber hinaus sind auch andere Tätig-

keiten wie zum Beispiel Bedien- und Überwachungstätig-

keiten zu berücksichtigen, sofern diese zu einer Gefähr-

dung von Beschäftigten durch Gefahrstoffe führen kön-
nen.
  (5) Die mit den Tätigkeiten verbundenen inhalativen,
dermalen und physikalisch-chemischen Gefährdungen
sind unabhängig voneinander zu beurteilen und in der
Gefährdungsbeurteilung zusammen zu führen. Treten bei
einer Tätigkeit mehrere Gefahrstoffe gleichzeitig auf, ist
eine mögliche Wechsel- oder Kombinationswirkung der
Gefahrstoffe mit Einfluss auf die Gesundheit und Sicher-
heit der Beschäftigten bei der Gefährdungsbeurteilung zu
berücksichtigen.

  (6) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung
unabhängig von der Zahl der Beschäftigten nach Maß-
gabe des Satzes 2 und vor Aufnahme der Tätigkeit zu
dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben,
welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können
und welche Maßnahmen gemäß dem Dritten und Vierten
Abschnitt durchgeführt werden müssen. Im Falle von Tätig-
keiten mit geringer Gefährdung nach Absatz 9 ist keine
detaillierte Dokumentation erforderlich. In allen anderen
Fällen ist nachvollziehbar zu begründen, wenn auf eine
detaillierte Dokumentation verzichtet wird. Die Gefähr-
dungsbeurteilung ist zu aktualisieren, wenn maßgebliche
Veränderungen dies erforderlich machen oder wenn sich
eine Aktualisierung aufgrund der Ergebnisse der arbeits-
medizinischen Vorsorge als notwendig erweist.
   (7) Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkun-
digen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeit-
geber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse,
so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundige
Personen sind insbesondere der Betriebsarzt und die
Fachkraft für Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber kann bei
der Festlegung der Maßnahmen eine Gefährdungsbeur-
teilung übernehmen, die ihm der Hersteller oder Inver-
kehrbringer mitgeliefert hat, sofern er seine Tätigkeit ent-
sprechend den dort gemachten Angaben und Festlegun-
gen durchführt.

   (8) Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb
verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die ent-
sprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Dies
gilt nicht für Gefahrstoffe, die bei Tätigkeiten nach Absatz 9
nur zu einer geringen Gefährdung der Beschäftigten füh-
ren. Das Verzeichnis muss allen betroffenen Beschäftig-
ten und ihren Vertretern zugänglich sein.

   (9) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für be-
stimmte Tätigkeiten aufgrund

1. der Arbeitsbedingungen,

2. einer nur geringen verwendeten Stoffmenge und
3. einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition

insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftig-
ten und reichen die nach § 8 Abs. 1 bis 8 ergriffenen Maß-
nahmen zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen

keine weiteren Maßnahmen nach den §§ 9 bis 17 getrof-
fen werden (Schutzstufe 1). Satz 1 gilt nicht für Tätigkei-
ten mit Gefahrstoffen, die

1. als giftig, sehr giftig oder krebserzeugend, erbgutver-
   ändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend Kategorie 1
   oder 2 eingestuft oder gekennzeichnet sind oder

2. in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums

   für Wirtschaft und Arbeit nach § 21 Abs. 4 als krebs-

   erzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeits-

   gefährdend Kategorie 1 oder 2 bezeichnet werden.

  (10) Werden keine Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch-
geführt, die
1. als giftig, sehr giftig, oder krebserzeugend, erbgutver-
   ändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend Kategorie 1
   oder 2 eingestuft oder gekennzeichnet sind oder

2. in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums
   für Wirtschaft und Arbeit nach § 21 Abs. 4 als krebs-
   erzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeits-
   gefährdend Kategorie 1 oder 2 bezeichnet werden,

und reichen die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung
getroffenen Schutzmaßnahmen nach den §§ 8 und 9 aus,
um die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu
gewährleisten, müssen die Maßnahmen nach den §§ 10
und 11 nicht getroffen werden (Schutzstufe 2).

                           §8

                       Grundsätze
         für die Verhütung von Gefährdungen;
         Tätigkeiten mit geringer Gefährdung
                     (Schutzstufe 1)
   (1) Im Rahmen seiner Verpflichtung, die Gesundheit
und die Sicherheit der Beschäftigten bei allen Tätigkeiten
mit Gefahrstoffen sicherzustellen, hat der Arbeitgeber die
erforderlichen Maßnahmen nach dem Arbeitsschutz-
gesetz und zusätzlich die in dieser Verordnung genann-
ten Maßnahmen zu treffen. Dabei hat er vorrangig die
vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach
§ 21 Abs. 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse
des Ausschusses für Gefahrstoffe zu beachten. Bei Ein-
haltung der in Satz 2 genannten Regeln und Erkenntnisse
ist in der Regel davon auszugehen, dass die in der Ver-
ordnung gestellten entsprechenden Anforderungen er-
füllt sind. Von diesen Regeln und Erkenntnissen kann ab-
gewichen werden, wenn durch andere Maßnahmen zu-
mindest in vergleichbarer Weise der Schutz der Gesund-
heit und die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet
wird. Dies ist in der Dokumentation der Gefährdungs-
beurteilung zu begründen.

  (2) Die Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit
der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist
durch folgende Maßnahmen zu beseitigen oder auf ein
Minimum zu reduzieren:

1. Gestaltung des Arbeitsplatzes und Arbeitsorganisati-
   on,

2. Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten
   mit Gefahrstoffen und entsprechende Wartungs-
   verfahren zur Gewährleistung der Gesundheit und
   Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit,

3. Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahr-
   stoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können,
BGBl. 2004, Seite 3765 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3765
4. Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Expo-
   sition,
5. angemessene Hygienemaßnahmen, insbesondere die
   regelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes,
6. Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahr-
   stoffe auf die für die betreffende Tätigkeit erforderliche
   Menge,
7. geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren, welche
   die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht
   beeinträchtigen, einschließlich Vorkehrungen für die
   sichere Handhabung, Lagerung und Beförderung von
   Gefahrstoffen und von Abfällen, die Gefahrstoffe ent-
   halten, am Arbeitsplatz.

Die Kontamination des Arbeitsplatzes und die Gefährdung
der Beschäftigten ist so gering wie möglich zu halten. Der
Arbeitgeber hat die Funktion und die Wirksamkeit der
technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens
jedoch jedes dritte Jahr, zu überprüfen; das Ergebnis der
Prüfung ist aufzuzeichnen.
  (3) Bei Tätigkeiten nach § 7 Abs. 2 Satz 5 hat der
Arbeitgeber entsprechend der Gefährdungsbeurteilung
geeignete Maßnahmen nach den §§ 8 bis 18 zu treffen.
   (4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass alle bei
Tätigkeiten verwendeten Stoffe und Zubereitungen identi-
fizierbar sind. Gefährliche Stoffe und Zubereitungen sind
innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung zu versehen,
die wesentliche Informationen zu ihrer Einstufung, den
mit ihrer Handhabung verbundenen Gefahren und den zu
beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält. Vorzugs-
weise ist die Kennzeichnung zu wählen, die den Vor-
gaben der Richtlinie 67/548/EWG oder 1999/45/EG ent-
spricht. Der Arbeitgeber stellt ferner sicher, dass Appara-
turen und Rohrleitungen, die Gefahrstoffe enthalten, so
gekennzeichnet sind, dass mindestens die enthaltenen
Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren
eindeutig identifizierbar sind. Kennzeichnungspflichten
nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
  (5) Solange der Arbeitgeber den Verpflichtungen der
Absätze 3 und 4 nicht nachgekommen ist, darf er Tätig-
keiten mit den dort genannten Stoffen und Zubereitungen
nicht durchführen lassen. Die Sätze 2 und 3 des Absatzes 4
gelten nicht für neue Stoffe in wissenschaftlichen Labo-
ratorien, solange eine Exposition der Beschäftigten bei
Tätigkeiten mit diesen Stoffen vermieden wird.
  (6) Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern,
dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt
nicht gefährden. Es sind dabei Vorkehrungen zu treffen,
um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern. Bei der
Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwen-
dung müssen die mit der Verwendung verbundenen Ge-
fahren und eine vorhandene Kennzeichnung nach Absatz 4
erkennbar sein.

  (7) Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältern auf-
bewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder
Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt
werden kann. Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich ge-
ordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln,
Lebens- oder Futtermitteln einschließlich deren Zusatz-

stoffe aufbewahrt oder gelagert werden.

  (8) Gefahrstoffe, die nicht mehr benötigt werden, und
Behältnisse, die geleert worden sind, die aber noch Reste
von Gefahrstoffen enthalten können, sind sicher zu hand-

haben, vom Arbeitsplatz zu entfernen, zu lagern oder sach-
gerecht zu entsorgen.

                            §9
                  Grundmaßnahmen
             zum Schutz der Beschäftigten
                   (Schutzstufe 2)
   (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die durch
einen Gefahrstoff bedingte Gefährdung der Gesundheit
und Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit durch die
in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen
beseitigt oder auf ein Mindestmaß verringert wird. Um
dieser Verpflichtung nachzukommen, hat der Arbeitgeber
bevorzugt eine Substitution durchzuführen. Insbesonde-
re hat er Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu vermeiden oder
Gefahrstoffe durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeug-
nisse oder Verfahren zu ersetzen, die unter den jeweiligen
Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicher-
heit der Beschäftigten nicht oder weniger gefährlich sind.
Der Verzicht auf eine mögliche Substitution ist in der Doku-
mentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
  (2) Lässt sich die Gefährdung entsprechend Absatz 1
nicht beseitigen, hat der Arbeitgeber diese durch Maß-
nahmen in der nachstehenden Rangordnung auf ein Min-
destmaß zu verringern:
1. Gestaltung geeigneter Verfahren und technischer
   Steuerungseinrichtungen sowie Verwendung geeig-
   neter Arbeitsmittel und Materialien nach dem Stand
   der Technik,

2. Durchführung kollektiver Schutzmaßnahmen an der
   Gefahrenquelle, wie zum Beispiel angemessene Be-
   und Entlüftung und geeignete organisatorische Maß-
   nahmen,
3. sofern eine Gefährdung nicht durch Maßnahmen nach
   Nummer 1 und 2 verhütet werden kann, Durchführung
   von individuellen Schutzmaßnahmen, die auch die An-
   wendung persönlicher Schutzausrüstung umfassen.
  (3) Beschäftigte müssen bereitgestellte persönliche
Schutzausrüstungen benutzen, solange eine Gefährdung
besteht. Der Arbeitgeber darf das Tragen von belastender
persönlicher Schutzausrüstung nicht als ständige Maß-
nahme zulassen und dadurch technische oder organisa-
torische Schutzmaßnahmen nicht ersetzen. Der Arbeit-
geber stellt sicher, dass
1. die Schutzausrüstungen an einem dafür vorgesehenen
   Ort sachgerecht aufbewahrt werden,

2. die Schutzausrüstungen vor Gebrauch geprüft und
   nach Gebrauch gereinigt werden und
3. schadhafte Ausrüstungen vor erneutem Gebrauch
   ausgebessert oder ausgetauscht werden.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, getrennte Aufbewahrungs-
möglichkeiten für die Arbeits- oder Schutzkleidung einer-
seits und die Straßenkleidung andererseits zur Verfügung
zu stellen, sofern bei Tätigkeiten eine Gefährdung der Be-
schäftigten durch eine Verunreinigung der Arbeitskleidung
zu erwarten ist.

  (4) Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob die Arbeits-

platzgrenzwerte eingehalten sind. Dies kann durch Arbeits-
platzmessungen oder durch andere gleichwertige Be-
urteilungsverfahren erfolgen. Werden Tätigkeiten ent-
sprechend eines vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermit-
BGBl. 2004, Seite 3766 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3766
telten und vom Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit veröffentlichten verfahrens- und stoffspezifischen
Kriteriums durchgeführt, kann der Arbeitgeber von einer
Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte ausgehen.

   (5) Bei der Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwerts
muss der Arbeitgeber unverzüglich die Gefährdungsbeur-
teilung erneut durchführen und entsprechende Schutz-
maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 treffen, um den
Arbeitsplatzgrenzwert einzuhalten. Wird trotz der durch-
geführten technischen und organisatorischen Schutz-
maßnahmen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten
oder besteht bei hautresorptiven, reizenden, ätzenden oder
hautsensibilisierenden Gefahrstoffen oder Gefahrstoffen,
welche die Gesundheit der Beschäftigten irreversibel schä-
digen können, eine Gefährdung durch Hautkontakt, hat der
Arbeitgeber unverzüglich zusätzliche Schutzmaßnahmen

durchzuführen, insbesondere persönliche Schutzausrüs-
tung bereitzustellen.
  (6) Wer Messungen durchführt, muss über die notwen-
dige Fachkunde und über die erforderlichen Einrichtun-
gen verfügen. Der Arbeitgeber, der eine akkreditierte Mess-
stelle beauftragt, kann davon ausgehen, dass die von
dieser Messstelle festgestellten Erkenntnisse zutreffend
sind.

  (7) Der Arbeitgeber hat bei allen Ermittlungen und
Messungen die vom Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit nach § 21 Abs. 4 bekannt gemachten Verfah-
ren, Messregeln und Grenzwerte zu beachten, bei denen
die entsprechenden Bestimmungen

1. der Richtlinie 98/24/EG und insbesondere der Richt-
   linien nach Artikel 3 Abs. 2 dieser Richtlinie zu Arbeits-
   platzgrenzwerten und
2. der Richtlinie 2004/37/EG sowie

3. der Richtlinie 83/477/EWG

in ihrer jeweils geltenden Fassung berücksichtigt worden
sind.
  (8) Sofern Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt
werden, für die kein Arbeitsplatzgrenzwert vorliegt, kann
der Arbeitgeber die Wirksamkeit der getroffenen Schutz-
maßnahmen durch geeignete Beurteilungsmethoden
nachweisen. Liegen geeignete Beurteilungsmethoden
nicht vor, ist eine Messung erforderlich.
  (9) Die Beschäftigten dürfen in Arbeitsbereichen, in
denen die Gefahr einer Kontamination durch Gefahrstoffe
besteht, keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich neh-
men. Der Arbeitgeber hat hierfür vor Aufnahme der Tätig-
keiten geeignete Bereiche einzurichten.

  (10) Wenn Tätigkeiten mit Gefahrstoffen von einem
Beschäftigten alleine ausgeführt werden, hat der Arbeit-
geber in Abhängigkeit von dem Ergebnis der Gefähr-
dungsbeurteilung zusätzliche Schutzmaßnahmen zu tref-
fen oder eine angemessene Aufsicht zu gewährleisten.
Dies kann auch durch Einsatz technischer Mittel sicher-
gestellt werden.
  (11) Bei Tätigkeiten mit Biozid-Produkten ist ord-
nungsgemäß und nach guter fachlicher Praxis zu verfah-
ren. Biozid-Produkte dürfen nicht verwendet werden,
soweit damit zu rechnen ist, dass ihre Anwendung im Ein-
zelfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von
Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt
hat. Zur ordnungsgemäßen Anwendung gehört es insbe-
sondere, dass

1. die Verwendung gemäß den in der Zulassung eines
   Biozid-Produkts festgelegten Bedingungen und ge-
   mäß seiner Kennzeichnung erfolgt und

2. der Einsatz von Biozid-Produkten durch eine sach-
   gerechte Berücksichtigung physikalischer, biologischer,
   chemischer und sonstiger Alternativen auf das Min-
   destmaß begrenzt wird.

Die Sätze 1 bis 3 gelten auch in Haushalten.
  (12) Wer als Arbeitgeber die in Anhang III bezeichneten
Gefahrstoffe herstellt oder verwendet oder den dort ge-
nannten Tätigkeiten nachgeht, hat die §§ 7 bis 19 und die
Vorschriften des Anhangs III zu beachten.

                 Vierter Abschnitt

      Ergänzende Schutzmaßnahmen

                           § 10

           Ergänzende Schutzmaßnahmen
         bei Tätigkeiten mit hoher Gefährdung
                    (Schutzstufe 3)

   (1) Ist die Substitution eines Gefahrstoffs durch Stoffe,
Zubereitungen oder Erzeugnisse oder Verfahren, die bei
ihrer Verwendung oder Anwendung nicht oder weniger
gefährlich für die Gesundheit und Sicherheit sind, tech-
nisch nicht möglich, so hat der Arbeitgeber dafür zu sor-
gen, dass die Herstellung und die Verwendung des Ge-
fahrstoffs in einem geschlossenen System stattfindet.
Durch Verwendung dicht verschließbarer Behälter hat der
Arbeitgeber insbesondere eine sichere Lagerung, Hand-
habung und Beförderung auch bei der Abfallbeseitigung
zu gewährleisten. Ist die Anwendung eines geschlosse-

nen Systems technisch nicht möglich, so hat der Arbeit-
geber dafür zu sorgen, dass die Gefährdung der Beschäf-
tigten, insbesondere die Exposition, nach dem Stand der
Technik so weit wie möglich verringert wird.
  (2) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Arbeitsplatz-
grenzwerte eingehalten werden. Er hat die erforderlichen
Messungen durchzuführen, um die Einhaltung der Arbeits-
platzgrenzwerte zu überprüfen. Messungen sind auch
durchzuführen, wenn sich die Bedingungen ändern, wel-
che die Exposition der Beschäftigten beeinflussen kön-
nen. Die Ergebnisse sind aufzuzeichnen, aufzubewahren
und den Beschäftigten und ihren Vertretern zugänglich zu
machen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber mittels
anderer gleichwertiger Nachweismethoden eindeutig be-
legt, dass der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten ist oder
Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss für Ge-
fahrstoffe ermittelten und vom Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit veröffentlichten verfahrens- und
stoffspezifischen Kriteriums durchgeführt werden. Ist die
Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts nicht möglich,
insbesondere bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhal-
tungsarbeiten, hat der Arbeitgeber die Exposition der Be-
schäftigten nach dem Stand der Technik so weit wie
möglich zu verringern und unverzüglich zusätzliche
Schutzmaßnahmen durchzuführen, insbesondere per-
sönliche Schutzausrüstung bereitzustellen. § 9 Abs. 3 gilt
entsprechend. In der Dokumentation der Gefährdungs-
beurteilung nach § 7 Abs. 6 ist festzulegen, welche weite-
ren Maßnahmen zur Einhaltung des Arbeitsplatzgrenz-
werts durchgeführt werden.
BGBl. 2004, Seite 3767 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3767
   (3) Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen durch-
zuführen, um zu gewährleisten, dass Arbeitsbereiche nur
den Beschäftigten zugänglich sind, die sie zur Ausübung
ihrer Arbeit oder zur Durchführung bestimmter Aufgaben
betreten müssen. Mit T+ und T gekennzeichnete Stoffe
und Zubereitungen sind unter Verschluss oder so aufzu-
bewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige Perso-
nen Zugang haben. Satz 2 gilt nicht für Ottokraftstoffe an
Tankstellen.

                          § 11
          Ergänzende Schutzmaßnahmen
       bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden,
              erbgutverändernden und
     fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen
                   (Schutzstufe 4)

 (1) Die nachfolgenden Absätze 2 bis 4 gelten nicht,
wenn

1. ein Arbeitsplatzgrenzwert vom Ausschuss für Gefahr-
   stoffe festgelegt und vom Bundesministerium für Wirt-
   schaft und Arbeit bekannt gegeben wurde und dieser
   eingehalten wird oder

2. Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss für
   Gefahrstoffe ermittelten und vom Bundesministerium
   für Wirtschaft und Arbeit veröffentlichten verfahrens-
   und stoffspezifischen Kriteriums durchgeführt wer-
   den.
Die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts ist in der Ge-
fährdungsbeurteilung zu dokumentieren. § 10 Abs. 2 Satz 5
findet keine Anwendung.

  (2) In den Fällen, in denen Tätigkeiten mit krebserzeu-
genden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefähr-
denden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 durch-
geführt werden, hat der Arbeitgeber die folgenden Maß-
nahmen durchzuführen:
1. Messungen dieser Stoffe, insbesondere zur frühzei-
   tigen Ermittlung erhöhter Expositionen infolge eines
   unvorhersehbaren Ereignisses oder eines Unfalles,
2. Abgrenzung der Gefahrenbereiche und Anbringung
   von Warn- und Sicherheitszeichen, einschließlich des
   Zeichens „Rauchen verboten", in Bereichen, in denen
   Beschäftigte diesen Gefahrstoffen ausgesetzt sind
   oder ausgesetzt sein können.
   (3) Bei bestimmten Tätigkeiten, insbesondere bei Ab-
bruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, bei
denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der
Exposition der Beschäftigten durch krebserzeugende, erb-
gutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Gefahr-
stoffe der Kategorie 1 oder 2 vorherzusehen ist und bei
denen jede Möglichkeit weiterer technischer Schutzmaß-
nahmen zur Begrenzung dieser Exposition bereits ausge-
schöpft wurde, führt der Arbeitgeber nach Konsultierung
der Beschäftigten oder ihrer Vertreter in dem Unterneh-
men oder Betrieb die erforderlichen Maßnahmen durch,
um die Dauer der Exposition der Beschäftigten so weit
wie möglich zu verkürzen und den Schutz der Beschäf-
tigten während dieser Tätigkeiten zu gewährleisten. In
den Fällen des Satzes 1 hat der Arbeitgeber den betref-
fenden Beschäftigten Schutzkleidung und Atemschutz-
geräte zur Verfügung zu stellen, die sie während der ge-
samten Dauer der erhöhten Exposition tragen müssen.
Dies darf nur von begrenzter Dauer sein und ist für jeden

Beschäftigten auf das unbedingt erforderliche Mindest-
maß zu beschränken.
  (4) In Arbeitsbereiche, in denen Tätigkeiten mit krebs-
erzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeits-
gefährdenden Stoffen der Kategorie 1 oder 2 durch-
geführt werden, darf dort abgesaugte Luft nicht zurück-
geführt werden. Abweichend von Satz 1 darf die in einem
Arbeitsbereich abgesaugte Luft dorthin zurückgeführt
werden, wenn sie unter Anwendung behördlicher oder
berufsgenossenschaftlich anerkannter Verfahren oder
Geräte ausreichend von solchen Stoffen gereinigt ist. Die
Luft muss dann so geführt oder gereinigt werden, dass
krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbar-
keitsgefährdende Stoffe nicht in die Atemluft anderer
Beschäftigter gelangen.

                          § 12

         Ergänzende Schutzmaßnahmen
   gegen physikalisch-chemische Einwirkungen,
insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefahren

   Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung führt
der Arbeitgeber technische und organisatorische Maß-
nahmen durch, um die Beschäftigten gegen Gefährdun-
gen durch physikalisch-chemische Eigenschaften von
Gefahrstoffen zu schützen. Insbesondere sind chemisch
instabile, brennbare und andere aufgrund ihrer gefähr-
lichen Eigenschaften unvereinbare Gefahrstoffe so zu
handhaben und zu lagern, dass hierdurch keine Gefähr-
dungen für die Beschäftigten entstehen. Zur Vermeidung
von Brand- und Explosionsgefahren führt er insbesonde-
re Maßnahmen in der nachstehenden Rangordnung
durch:

1. gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahr-
   stoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen
   können, sind zu vermeiden,
2. Zündquellen, die zu Bränden oder Explosionen führen
   können, sind zu vermeiden,
3. schädliche Auswirkungen durch Brände oder Explo-
   sionen auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäf-
   tigten sind zu verringern.
Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1, 2 und 3
ist insbesondere Anhang III Nr. 1 zu beachten. Die Vor-
schriften der Betriebssicherheitsverordnung bleiben un-
berührt.

                          § 13
                 Betriebsstörungen,
                 Unfälle und Notfälle

  (1) Um den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit
der Beschäftigten bei einer Betriebsstörung, einem Unfall
oder einem Notfall zu gewährleisten, legt der Arbeitgeber
rechtzeitig Notfallmaßnahmen fest, die beim Eintreten
eines derartigen Ereignisses angewendet werden müs-
sen. Dies schließt die Durchführung von einschlägigen
Sicherheitsübungen in regelmäßigen Abständen und die
Bereitstellung angemessener Erste-Hilfe-Einrichtungen
ein.
  (2) Tritt eines der in Absatz 1 Satz 1 genannten Ereig-
nisse ein, so führt der Arbeitgeber unverzüglich Maßnah-
men zur Minderung der Auswirkungen des Ereignisses
und zur Unterrichtung der betroffenen Beschäftigten
durch. Der Arbeitgeber führt unverzüglich Maßnahmen
BGBl. 2004, Seite 3768 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3768
zur Wiederherstellung der normalen Betriebssituation
durch. Es dürfen nur diejenigen Beschäftigten in dem
betroffenen Bereich tätig werden, deren Anwesenheit für

Instandsetzungsarbeiten und sonstige notwendige Tätig-

keiten unbedingt erforderlich ist.

   (3) Die Beschäftigten, die in dem betroffenen Bereich
arbeiten, sind vom Arbeitgeber rechtzeitig mit geeigneter

Schutzkleidung, persönlicher Schutzausrüstung, speziel-

len Sicherheitseinrichtungen und besonderen Arbeitsmit-

teln auszustatten, die sie so lange benutzen müssen, wie

die Situation fortbesteht. Die Anwendung belastender
persönlicher Schutzausrüstung muss für den einzelnen
Beschäftigten zeitlich begrenzt sein. Ungeschützte Per-
sonen dürfen nicht in dem betroffenen Bereich verblei-
ben.

   (4) Der Arbeitgeber hat Warn- und sonstige Kommuni-
kationssysteme zur Verfügung zu stellen, die erforderlich
sind, um eine erhöhte Gefährdung der Gesundheit und

Sicherheit anzuzeigen, so dass eine angemessene Reak-

tion möglich ist und Abhilfemaßnahmen sowie Hilfs-,

Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen im Bedarfsfall

unverzüglich eingeleitet werden können.

  (5) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass Informationen
über die Notfallmaßnahmen in Bezug auf Gefahrstoffe zur
Verfügung stehen. Die zuständigen innerbetrieblichen
und betriebsfremden Unfall- und Notfalldienste erhalten
Zugang zu diesen Informationen. Dazu zählen:

1. Vorabmitteilung von einschlägigen Gefahren bei der
   Arbeit, von Maßnahmen zur Feststellung von Gefah-
   ren, von Vorsichtsmaßregeln und Verfahren, damit die
   Notfalldienste ihre eigenen Abhilfe- und Sicherheits-
   maßnahmen vorbereiten können,

2. alle verfügbaren Informationen über spezifische Ge-
   fahren, die bei einem Unfall oder Notfall auftreten oder
   auftreten können, einschließlich Informationen über
   die nach den vorstehenden Absätzen genannten Ver-
   fahren.

                           § 14

                 Unterrichtung und
           Unterweisung der Beschäftigten
   (1) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass den Beschäftig-
ten eine schriftliche Betriebsanweisung gemäß Satz 2,
die der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt, in für die
Beschäftigten verständlicher Form und Sprache zugäng-
lich gemacht wird. Die Betriebsanweisung muss mindes-
tens Folgendes enthalten:

1. Informationen über die am Arbeitsplatz auftretenden
   Gefahrstoffe, wie zum Beispiel Bezeichnung der Ge-
   fahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie Gefährdungen
   der Gesundheit und der Sicherheit,

2. Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln
   und Maßnahmen, die der Beschäftigte zu seinem
   eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Be-
   schäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen hat. Dazu
   gehören insbesondere

   a) Hygienevorschriften,

   b) Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung
      einer Exposition zu ergreifen sind,

   c) Informationen zum Tragen und Benutzen von
      Schutzausrüstungen und Schutzkleidung,

3. Informationen über Maßnahmen, die von den Be-

   schäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaf-

   ten, bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen
   und zur Verhütung von diesen durchzuführen sind.

Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen

Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert wer-

den. Der Arbeitgeber stellt ferner sicher, dass die Be-

schäftigten

1. Zugang zu allen Sicherheitsdatenblättern über die
   Stoffe und Zubereitungen haben, mit denen Beschäf-
   tigte Tätigkeiten durchführen, und

2. in den Methoden und Verfahren unterrichtet werden,
   die im Hinblick auf die Sicherheit bei der Verwendung
   von Gefahrstoffen angewendet werden müssen.

   (2) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Beschäftig-

ten anhand der Betriebsanweisung über auftretende Ge-

fährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen münd-

lich unterwiesen werden. Die Unterweisung muss vor

Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens
jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie
muss in für die Beschäftigten verständlicher Form und
Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung
sind schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen
durch Unterschrift zu bestätigen.

   (3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass für alle
Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch-
führen, eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische
Beratung durchgeführt wird. Diese Beratung soll im Rah-
men der Unterweisung nach Absatz 2 erfolgen. Dabei
sind die Beschäftigten über Angebotsuntersuchungen
nach § 16 Abs. 3 zu unterrichten sowie auf besondere
Gesundheitsgefahren bei Tätigkeiten mit bestimmten
Gefahrstoffen hinzuweisen. Die Beratung ist unter Beteili-
gung des Arztes nach § 15 Abs. 3 Satz 2 durchzuführen,
falls dies aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich
sein sollte.
   (4) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit krebserzeu-
genden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefähr-
denden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 zu gewähr-
leisten, dass
1. die Beschäftigten und ihre Vertreter nachprüfen kön-
   nen, ob die Bestimmungen dieser Verordnung Anwen-
   dung finden, und zwar insbesondere in Bezug auf

   a) die mit der Auswahl, dem Tragen und der Verwen-
      dung von Schutzkleidung und Schutzausrüstun-
      gen verbundenen Folgen für die Gesundheit und
      die Sicherheit der Beschäftigten,

   b) auf durchzuführende Maßnahmen im Sinne des
      § 11 Abs. 3 Satz 1,

2. die Beschäftigten und ihre Vertreter bei einer erhöhten
   Exposition einschließlich der in § 11 Abs. 3 genannten
   Fälle unverzüglich unterrichtet und über die Ursachen
   sowie über die bereits durchgeführten oder noch
   durchzuführenden Gegenmaßnahmen informiert wer-
   den,

3. ein aktualisiertes Verzeichnis der Beschäftigten ge-
   führt wird, die Tätigkeiten durchführen, bei denen die
   Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung eine Gefähr-
BGBl. 2004, Seite 3769 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3769
   dung der Gesundheit oder der Sicherheit der Be-
   schäftigten erkennen lassen, gegebenenfalls – soweit
   die betreffende Information verfügbar ist – unter An-
   gabe der Exposition, der sie möglicherweise aus-
   gesetzt waren,

4. der Arzt nach § 15 Abs. 3 Satz 2 und die zuständige
   Behörde sowie jede andere für die Gesundheit oder
   die Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortliche Person
   Zugang zu dem unter Nummer 3 genannten Verzeich-
   nis haben,
5. jeder Beschäftigte Zugang zu den ihn persönlich be-
   treffenden Angaben in dem Verzeichnis hat,
6. die Beschäftigten und ihre Vertreter in den Unterneh-
   men oder Betrieben Zugang zu den nicht personen-
   bezogenen Informationen allgemeiner Art haben.

                         § 15

            Arbeitsmedizinische Vorsorge

  (1) Im Rahmen der nach § 3 des Arbeitsschutzgeset-

zes zu treffenden Maßnahmen hat der Arbeitgeber für

eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sor-

gen. Sie umfasst die zur Verhütung arbeitsbedingter Ge-

sundheitsgefahren erforderlichen arbeitsmedizinischen

Maßnahmen. Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gehören

dazu insbesondere

1. die arbeitsmedizinische Beurteilung gefahrstoff- und
   tätigkeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen ein-
   schließlich der Empfehlung geeigneter Schutzmaß-
   nahmen,

2. die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über
   die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefähr-
   dungen einschließlich solcher, die sich aus vorhan-
   denen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben
   können,
3. spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
   zur Früherkennung von Gesundheitsstörungen und
   Berufskrankheiten,
4. arbeitsmedizinisch begründete Empfehlungen zur
   Überprüfung von Arbeitsplätzen und zur Wieder-
   holung der Gefährdungsbeurteilung,
5. die Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheits-
   schutzes bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auf der
   Grundlage gewonnener Erkenntnisse.

  (2) Die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeunter-
suchungen werden vom Arbeitgeber veranlasst oder
angeboten und erfolgen als
1. Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefährden-
   den Tätigkeit,
2. Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen wäh-
   rend dieser Tätigkeit,

3. Nachuntersuchungen bei Beendigung dieser Tätigkeit,

4. Nachuntersuchungen bei Tätigkeiten mit krebserzeu-

   genden oder erbgutverändernden Stoffen der Kate-

   gorien 1 und 2 auch nach Beendigung der Beschäfti-

   gung,

5. Untersuchungen aus besonderem Anlass nach § 16
   Abs. 4.

Die Vorsorgeuntersuchungen umfassen in der Regel
1. die Begehung oder die Kenntnis des Arbeitsplatzes
   durch den Arzt,

2. die arbeitsmedizinische Befragung und Untersuchung
   des Beschäftigten,

3. die Beurteilung des Gesundheitszustands der Be-
   schäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsplatz-
   verhältnisse,
4. die individuelle arbeitsmedizinische Beratung und
5. die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse.
Biomonitoring ist, soweit anerkannte Verfahren dafür zur
Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbeson-
dere biologische Grenzwerte, vorhanden sind, Bestand-
teil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.
  (3) Der Arbeitgeber hat die Durchführung der arbeits-
medizinischen Vorsorgeuntersuchungen durch Beauftra-

gung eines Arztes sicherzustellen. Er darf nur Ärzte be-
auftragen, die Fachärzte für Arbeitsmedizin sind oder die
Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führen. Der be-

auftragte Arzt hat für arbeitsmedizinische Vorsorgeunter-

suchungen, die besondere Fachkenntnisse oder eine

spezielle Ausrüstung erfordern, Ärzte hinzuzuziehen, die

diese Anforderungen erfüllen. Ist ein Betriebsarzt nach

§ 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes bestellt, so soll der

Arbeitgeber vorrangig diesen auch mit den speziellen

Vorsorgeuntersuchungen beauftragen. Dem Arzt sind alle
erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnis-
se, insbesondere über die Ergebnisse der Gefährdungs-
beurteilung, zu erteilen und die Begehung der Arbeits-
plätze zu ermöglichen. Ihm ist auf Verlangen Einsicht in
das Verzeichnis nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 und in die Vorsor-
gekartei nach Absatz 5 zu gewähren.

   (4) Bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
ist
1. der Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten,
2. der Beschäftigte über den Untersuchungsbefund zu
   unterrichten,
3. dem Beschäftigten eine Bescheinigung darüber aus-
   zustellen, ob und inwieweit gegen die Ausübung der
   Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen und
4. dem Arbeitgeber nur im Falle einer Untersuchung
   nach § 16 Abs. 1 eine Kopie der Bescheinigung des
   Untersuchungsergebnisses nach Nummer 3 auszu-
   händigen.
Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit der arbeits-
medizinischen Vorsorge nach dieser Verordnung gewon-
nen wurden, müssen bei der Erfüllung der Aufgaben nach
§ 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes berücksichtigt wer-
den.
   (5) Für Beschäftigte, die nach § 16 Abs. 1 ärztlich
untersucht worden sind, ist vom Arbeitgeber eine Vor-
sorgekartei zu führen. Die Vorsorgekartei muss insbeson-
dere die in § 14 Abs. 4 Nr. 3 genannten Angaben zur
Exposition sowie das Ergebnis der arbeitsmedizinischen
Vorsorgeuntersuchung enthalten. Die Vorsorgekartei kann

das Verzeichnis nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 ersetzen. Die Kar-

tei ist in angemessener Weise so zu führen, dass sie zu

einem späteren Zeitpunkt ausgewertet werden kann. Die

betroffenen Beschäftigten oder von ihnen bevollmächtig-
te Personen sind berechtigt, die sie betreffenden An-
gaben einzusehen.
BGBl. 2004, Seite 3770 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3770
  (6) Der Arbeitgeber hat die Vorsorgekartei für jeden
Beschäftigten bis zur Beendigung des Arbeits- oder Be-
schäftigungsverhältnisses aufzubewahren. Danach ist dem
Beschäftigten der ihn betreffende Auszug aus der Kartei
auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat eine Kopie des dem
Beschäftigten ausgehändigten Auszugs wie Personal-
unterlagen aufzubewahren. Dies gilt auch für das Ver-
zeichnis nach § 14 Abs. 4 Nr. 3.

                           § 16
            Veranlassung und Angebot
   arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen
  (1) Der Arbeitgeber hat die in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
bis 3 genannten arbeitsmedizinischen Vorsorgeunter-
suchungen regelmäßig zu veranlassen, wenn

1. bei Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr. 1 genannten
   Gefahrstoffen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht einge-
   halten wird,
2. bei Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr. 1 genannten
   Gefahrstoffen, soweit sie hautresorptiv sind, eine Ge-
   sundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt be-
   steht oder

3. Tätigkeiten entsprechend Anhang V Nr. 2.1 durchge-
   führt werden.
  (2) Die durchgeführte arbeitsmedizinische Vorsorge-
untersuchung nach Absatz 1 ist Voraussetzung für die
Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung mit den ent-
sprechenden Tätigkeiten.

  (3) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten die in § 15
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten arbeitsmedizinischen
Vorsorgeuntersuchungen

1. bei allen Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr. 1 ge-
   nannten Gefahrstoffen, wenn eine Exposition besteht,
   oder
2. bei den in Anhang V Nr. 2.2 aufgeführten Tätigkeiten

anzubieten. Die in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 genannten
Nachuntersuchungen sind bei Tätigkeiten mit Exposition
gegenüber krebserzeugenden oder erbgutverändernden
Stoffen und Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 anzu-
bieten.
   (4) Haben sich Beschäftigte eine Erkrankung zugezo-
gen, die auf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zurückzuführen
sein kann, sind ihnen unverzüglich arbeitsmedizinische
Untersuchungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 anzubie-
ten. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren
Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
sie ebenfalls gefährdet sein können.
  (5) Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass bei einem Be-
schäftigten aufgrund der Arbeitsplatzbedingungen ge-
sundheitliche Bedenken gegen die weitere Ausübung der
Tätigkeit bestehen, hat er unverzüglich zusätzliche Schutz-
maßnahmen zu treffen. Hierzu zählt auch die Möglichkeit,
dem Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei
der keine Gefährdung durch eine weitere Exposition
besteht. Er hat dies dem Betriebs- oder Personalrat und
der zuständigen Behörde mitzuteilen und die Ge-
fährdungsbeurteilung zu wiederholen. Halten im Falle des
§ 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 die untersuchte Person oder der
Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis für unzutref-
fend, entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.

                            § 17
       Zusammenarbeit verschiedener Firmen

   (1) Werden für die Durchführung von Tätigkeiten mit
Gefahrstoffen in einem Betrieb Fremdfirmen beauftragt,
ist der Arbeitgeber als Auftraggeber dafür verantwortlich,
dass für die erforderlichen Tätigkeiten nur Firmen heran-
gezogen werden, die über die für die Tätigkeiten erforder-
liche besondere Fachkenntnis und Erfahrung verfügen.
Der Arbeitgeber als Auftraggeber hat dafür zu sorgen,
dass die Fremdfirma über die Gefahrenquellen und die
spezifischen Verhaltensregeln informiert wird.
   (2) Jeder Arbeitgeber hat seinen Verantwortungsbereich
so zu organisieren, dass Maßnahmen getroffen werden,
um betrieblichen Gefahren wirksam zu begegnen. Wenn
im Rahmen des Fremdfirmeneinsatzes für Beschäftigte
die Möglichkeit einer gegenseitigen Gefährdung besteht,
ist vom Arbeitgeber, in dessen Betrieb die Tätigkeiten
durchgeführt werden, vor der Aufnahme der Tätigkeiten
ein Koordinator zu bestellen. Alle beteiligten Firmen stel-
len dem Koordinator die sicherheitsrelevanten Informa-
tionen, die Gefährdungsbeurteilung zu den erforderlichen
Tätigkeiten und Informationen zu den durchgeführten
Schutzmaßnahmen zur Verfügung. Der Arbeitgeber, in
dessen Betrieb die Tätigkeiten durchgeführt werden, hat
dafür zu sorgen, dass die Fremdfirmen in das im Betrieb
bestehende System zum Schutz der Gesundheit und der
Sicherheit der Beschäftigten einbezogen werden, um Un-
fällen, arbeitsbedingten Erkrankungen oder Betriebsstö-
rungen vorzubeugen. Jeder Arbeitgeber hat dafür zu sor-
gen, dass die sicherheitsrelevanten Verhaltensvorschrif-
ten durch seine Beschäftigten beachtet werden. Im Falle
festgestellter Verstöße hat er geeignete Maßnahmen zu
ergreifen.

  (3) Alle Arbeitgeber, Auftraggeber und Auftragnehmer
haben bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
zusammenzuwirken und sich abzustimmen. Dies betrifft
insbesondere die Auswahl der Stoffe, Zubereitungen und
Erzeugnisse, die Auswahl der Verfahren, die Koordinie-
rung der verschiedenen Tätigkeiten und die Festlegung
und Durchführung der erforderlichen Schutzmaßnahmen.
Ergänzend sind mögliche Wechselwirkungen mit benach-
barten Betrieben zu berücksichtigen, sofern diese Wech-
selwirkungen zu einer zusätzlichen Gefährdung führen
können. Die Ergebnisse der gemeinsamen Gefährdungs-
beurteilung sind von allen Beteiligten zu dokumentieren.
   (4) Vor dem Beginn von Abbruch-, Sanierungs- und
Instandhaltungstätigkeiten muss der Arbeitgeber bei der
Informationsermittlung für die Gefährdungsbeurteilung
Angaben, insbesondere vom Auftraggeber oder Bau-
herrn, darüber einholen, ob Gefahrstoffe nach Anhang IV
vorhanden sind.

                 Fünfter Abschnitt

        Ve r b o t e u n d B e s c h r ä n k u n g e n

                            § 18
       Herstellungs- und Verwendungsverbote

  (1) Nach Maßgabe des Anhangs IV bestehen Herstel-
lungs- und Verwendungsverbote für bestimmte Stoffe,
Zubereitungen und Erzeugnisse, die insbesondere
1. krebserzeugende oder erbgutverändernde Eigenschaf-
   ten haben,
BGBl. 2004, Seite 3771 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3771
2. sehr giftig oder giftig sind oder

3. die Umwelt schädigen können.

Soweit in Anhang IV nicht etwas anderes bestimmt ist,
gelten die Herstellungs- und Verwendungsverbote nach
Satz 1 nicht für

1. Forschungs-, Analyse- und wissenschaftliche Lehr-
   zwecke in den dafür erforderlichen Mengen,
2. Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten
   und
3. die gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung.
Soweit in Anhang IV nicht etwas anderes bestimmt ist,
beinhalten die Verwendungsverbote nach Satz 1 kein Ge-
bot des Entfernens von Stoffen, Zubereitungen oder Er-
zeugnissen, die bereits vor Inkrafttreten der jeweiligen
Verbote rechtmäßig verwendet wurden. Satz 1, 2 und 3
gelten auch in Haushalten.

  (2) Der Arbeitgeber darf in Heimarbeit Beschäftigte nur
Tätigkeiten mit geringer Gefährdung im Sinne des § 7
Abs. 9 durchführen lassen.

                Sechster Abschnitt

              Vo l l z u g s r e g e l u n g e n
            und Schlussvorschriften

                            § 19

               Unterrichtung der Behörde
  (1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde un-
verzüglich eine Mitteilung zu erstatten

1. über jeden Unfall und jede Betriebsstörung, die bei

   Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu einer ernsten Ge-

   sundheitsschädigung der Beschäftigten geführt haben,

   oder

2. über Krankheits- und Todesfälle, bei denen konkrete
   Anhaltspunkte für eine Verursachung durch die Tätig-
   keit mit Gefahrstoffen bestehen, mit der genauen An-
   gabe der Tätigkeit und der Gefährdungsbeurteilung.
Lassen sich die für die Mitteilung nach Satz 1 erforder-
lichen Angaben gleichwertig aus Mitteilungen nach ande-
ren Rechtsvorschriften entnehmen, kann die Mitteilungs-
pflicht auch durch Übermittlung einer Durchschrift dieser
Mitteilungen an die zuständige Behörde erfüllt werden.
Der Arbeitgeber hat den betroffenen Beschäftigten oder,

wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, die-

sem Abdrucke der Mitteilungen nach Satz 1 oder 2 zur

Kenntnis zu geben.

   (2) Unbeschadet des § 22 des Arbeitsschutzgesetzes
ist der zuständigen Behörde auf ihr Verlangen Folgendes
mitzuteilen:

1. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die der
   Beurteilung zugrunde liegenden Informationen ein-
   schließlich der Dokumentation der Gefährdungsbeur-

   teilung,

2. die Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte tatsächlich
   oder möglicherweise gegenüber Gefahrstoffen expo-
   niert worden sind, und die Anzahl dieser Beschäftig-
   ten,

3. die nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes verantwort-
   lichen Personen,

4. die durchgeführten Schutz- und Vorsorgemaßnahmen
   einschließlich der Betriebsanweisungen.

Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde bei Tätig-
keiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder
fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie
1 oder 2 zusätzlich auf ihr Verlangen Folgendes mitzutei-
len:
1. das Ergebnis einer Substitutionsprüfung,
2. sachdienliche Informationen über
   a) durchgeführte Tätigkeiten und angewandte indus-
      trielle Verfahren und die Gründe für die Verwen-
      dung dieser Gefahrstoffe,
   b) Menge der hergestellten oder verwendeten Gefahr-
      stoffe,

   c) Art der zu verwendenden Schutzausrüstung,
   d) Art und Grad der Exposition,

   e) Fälle von Substitution.
  (3) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf
Verlangen eine Kopie der Vorsorgekartei nach § 15 Abs. 5
zu übermitteln.

  (4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist die in
§ 6 Abs. 1 geforderte Fachkunde nachzuweisen.

                            § 20

               Behördliche Ausnahmen,
             Anordnungen und Befugnisse
   (1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen An-
trag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften
der §§ 7 bis 19 einschließlich der Anhänge III bis V erteilen,

wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu

einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die

Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar

ist. Verbote oder Beschränkungen nach anderen Rechts-
vorschriften bleiben unberührt. Der Arbeitgeber hat der
zuständigen Behörde im Ausnahmeantrag darzulegen
1. den Grund für die Beantragung der Ausnahmerege-
   lung,
2. die jährlich zu verwendende Menge des Gefahrstoffs,

3. die betroffenen Tätigkeiten, Reaktionen und Verfah-
   ren,
4. die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigen,

5. die geplanten Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleis-

   tung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der

   betroffenen Beschäftigen,

6. die getroffenen technischen und organisatorischen
   Maßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung einer
   Exposition der Beschäftigten.

  (2) Die Ausnahme nach Absatz 1 kann auch im Zu-
sammenhang mit Verwaltungsverfahren nach anderen
Rechtsvorschriften beantragt werden.

  (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zulas-

sen, dass die Vorschriften des § 5 Abs. 4 und Anhang II
Nr. 1 auf das Inverkehrbringen von Stoffen oder Zuberei-
tungen ganz oder teilweise nicht angewendet werden,
wenn es sich um brandfördernde, leichtentzündliche,
entzündliche, gesundheitsschädliche, umweltgefährliche
BGBl. 2004, Seite 3772 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3772
oder reizende Stoffe oder Zubereitungen in so geringer
Menge handelt, dass eine Gefährdung nicht zu befürch-
ten ist. Satz 1 gilt nicht für Biozid-Produkte.

   (4) Die zuständige Behörde kann über die nach § 23
des Chemikaliengesetzes möglichen Anordnungen hinaus

die Maßnahmen anordnen, die der Hersteller, Inverkehr-

bringer oder Arbeitgeber im Einzelfall zur Erfüllung der
sich aus dem Zweiten bis Fünften Abschnitt dieser Ver-
ordnung ergebenden Pflichten zu treffen hat. Dabei kann
sie insbesondere anordnen, dass der Arbeitgeber
1. unabhängig von einer bestehenden Rechtsverord-
   nung nach § 19 des Chemikaliengesetzes die zur Ab-
   wendung besonderer Gefahren notwendigen Maß-
   nahmen treffen muss,
2. festzustellen hat, ob und in welchem Umfang ein ver-
   muteter Gefahrenzustand tatsächlich besteht und wel-
   che Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren getrof-
   fen werden müssen,
3. die Arbeit einzustellen hat, bei der die Beschäftigten
   gefährdet sind, wenn er die zur Abwendung der Ge-
   fahr angeordneten notwendigen Maßnahmen nicht so-
   fort oder innerhalb der gesetzten Frist durchführt.

Bei Gefahr im Verzug können die Anordnungen auch
gegen weisungsberechtigte Personen im Betrieb erlas-
sen werden.
  (5) Die zuständige Behörde kann dem Arbeitgeber
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen untersagen, insbesondere
eine Stilllegung der betroffenen Arbeitsbereiche anord-
nen, wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 19

Abs. 2 zur Vorlage der Gefährdungsbeurteilung nicht

nachkommt.

   (6) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften

dieser Verordnung erstreckt sich auch auf die in § 2 in
Bezug genommenen und in Anhang I aufgeführten Richt-
linien der Europäischen Gemeinschaft.

                          § 21

              Ausschuss für Gefahrstoffe

   (1) Zur Beratung in allen Fragen des Arbeitsschutzes
zu Gefahrstoffen wird beim Bundesministerium für Wirt-
schaft und Arbeit der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
gebildet, in dem fachkundige Vertreter der Arbeitgeber-
verbände, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, der
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere
fachkundige Personen, insbesondere der Wissenschaft,
in angemessener Zahl vertreten sein sollen. Die Gesamt-
zahl der Mitglieder soll 21 Personen nicht überschreiten.
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen. Die
Mitgliedschaft im Ausschuss für Gefahrstoffe ist ehren-

amtlich.

   (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mit-
glied einen Stellvertreter. Der Ausschuss gibt sich eine
Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner
Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzen-
den bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Arbeit.
  (3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es:
1. dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeits-
   hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte
   wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Ge-

   fahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kenn-
   zeichnung, zu ermitteln,

2. Regeln zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung ge-
   stellten Anforderungen erfüllt werden können,

3. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in allen

   Fragen zu Gefahrstoffen zu beraten,

4. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte
   für Gefahrstoffe vorzuschlagen und regelmäßig zu
   überprüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
   a) bei der Festlegung der Grenzwerte ist sicherzu-
      stellen, dass der Schutz der Gesundheit der Be-
      schäftigten gewahrt ist,
   b) für jeden Stoff, für den ein Arbeitsplatzgrenzwert
      oder ein biologischer Grenzwert auf EG-Ebene fest-
      gelegt wurde, ist unter Berücksichtigung des ge-
      meinschaftlichen Grenzwerts ein nationaler Grenz-
      wert vorzuschlagen und
5. Regeln für die Durchführung arbeitsmedizinischer Vor-
   sorge zu ermitteln, wobei Folgendes zu berücksich-
   tigen ist:

   a) der Zusammenhang zwischen der Exposition der
      Beschäftigten gegenüber einem Gefahrstoff mit
      einer bestimmbaren Krankheit oder einer gesund-
      heitsschädlichen Auswirkung,
   b) die Wahrscheinlichkeit, dass die Krankheit oder Aus-
      wirkung unter den besonderen Arbeitsbedingun-
      gen der Beschäftigten auftritt,

   c) anerkannte Techniken zur Feststellung von Anzei-

      chen der Krankheit oder ihrer Auswirkungen und

   d) das Gefährdungspotential der Untersuchungstech-

      nik für den Beschäftigten.

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben berücksichtigt
der Ausschuss für Gefahrstoffe die allgemeinen Grund-
sätze des Arbeitsschutzes nach § 4 des Arbeitsschutz-
gesetzes.

  (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
kann die vom Ausschuss für Gefahrstoffe nach Absatz 3
ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Bundesarbeits-
blatt bekannt geben.

  (5) Die Bundesministerien sowie die obersten Landes-
behörden haben das Recht, zu den Sitzungen des Aus-
schusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist
auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.
  (6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundes-
anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

                           § 22

                Übergangsvorschriften

   (1) Anhang IV Nr. 1 Abs. 1 gilt bis zum 31. Dezember
2010 nicht für die Herstellung und für das Verwenden
chrysotilhaltiger Diaphragmen für die Chloralkalielektro-
lyse in bestehenden Anlagen einschließlich der zu ihrer
Herstellung benötigten asbesthaltigen Rohstoffe, soweit
1. asbestfreie Ersatzstoffe, Zubereitungen oder Erzeug-
   nisse nicht auf dem Markt angeboten werden oder
2. die Verwendung der asbestfreien Ersatzstoffe, Zube-
   reitungen oder Erzeugnisse zu einer unzumutbaren
   Härte führt
BGBl. 2004, Seite 3773 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3773
und die Konzentration an Asbestfasern in der Luft am
Arbeitsplatz unterhalb 1 000 Fasern pro Kubikmeter liegt.

  (2) Anhang IV Nr. 14 Abs. 1 Nr. 7 und 8 und Abs. 4 gilt
nicht für Erzeugnisse, in denen PCB-haltige Bauteile ein-
gebaut sind,
1. bis zur Außerbetriebnahme des Erzeugnisses, spätes-
   tens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, sofern das
   Bauteil mehr als 100 Milliliter, jedoch nicht mehr als
   1 Liter PCB-haltiger Flüssigkeit enthält,

2. bis zur Außerbetriebnahme des Erzeugnisses, sofern
   das Bauteil bis zu 100 Milliliter PCB-haltiger Flüssig-
   keit enthält,

und das Erzeugnis bereits am 29. Juli 1989 in Betrieb war.
  (3) Die Regelungen des Anhangs IV Nr. 26 und 27 gel-
ten erst ab dem 17. Januar 2005.

                 Siebter Abschnitt

  Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

                           § 23

                Chemikaliengesetz –

           Kennzeichnung und Verpackung

   Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5 Buch-
stabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Sicherheitsdatenblatt
   nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 ein Sicherheitsdatenblatt
   nicht zur Verfügung stellt,
3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass das
   Sicherheitsdatenblatt fachlich richtig und vollständig
   ausgefüllt ist oder

4. entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1
   Abs. 6 seinem Abnehmer die für eine ordnungs-
   gemäße Einstufung und Kennzeichnung erforderlichen
   Daten nicht zur Verfügung stellt.

                           § 24

            Chemikaliengesetz – Mitteilung

  (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 6
Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1
   Abs. 4 Satz 1 eine Information oder einen Nachweis
   nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
   zeitig vorlegt oder
2. entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1
   Abs. 5 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht
   vollständig übermittelt.
  (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8 des
Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig

1. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III
   Nr. 2.4.2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder Nr. 4.4 Abs. 1
   oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3,
   oder Nr. 4.6 oder Nr. 5.3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder
   Nr. 5.3.2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, oder Nr. 6.4.2.3
   Abs. 1 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit
   Abs. 3,
2. entgegen § 16 Abs. 5 Satz 3 der zuständigen Behörde
   oder

3. entgegen § 19 Abs. 1 oder Abs. 2

eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht.

                           § 25
           Chemikaliengesetz – Tätigkeiten

  (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8
Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig

 1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 Beschäftigte eine Tätig-
    keit aufnehmen lässt,
 2. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 1 eine Gefährdungsbeurtei-
    lung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
    zeitig dokumentiert,

 3. entgegen § 7 Abs. 8 Satz 1 ein Gefahrstoffverzeich-

    nis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
 4. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 3 die Funktion oder die Wirk-
    samkeit der technischen Schutzmaßnahmen nicht
    oder nicht rechtzeitig überprüft,
 5. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1 eine Tätigkeit durchführen
    lässt,
 6. entgegen § 8 Abs. 7 Satz 1 Gefahrstoffe aufbewahrt
    oder lagert,
 7. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 oder § 10 Abs. 2 Satz 7
    technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen
    durch belastende persönliche Schutzausrüstung als
    ständige Maßnahme ersetzt,

 8. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 4 nicht gewährleistet, dass
    getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügung
    stehen,
 9. entgegen § 9 Abs. 5 Satz 2 eine persönliche Schutz-
    ausrüstung nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
10. entgegen § 9 Abs. 9 Satz 2 einen Bereich nicht oder

    nicht rechtzeitig einrichtet,
11. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III
    Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine
    weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig
    ist,
12. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III
    Nr. 2.4.2 Abs. 4 Satz 1 eine dort genannte Arbeit
    durchführt,
13. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III
    Nr. 2.4.4 Satz 1 einen Arbeitsplan nicht oder nicht
    rechtzeitig aufstellt,
14. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III
    Nr. 6.4.2.1 Abs. 2 Stoffe und Zubereitungen der
    Gruppe A unverpackt lagert oder befördert,
BGBl. 2004, Seite 3774 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3774
15. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III
    Nr. 6.4.2.1 Abs. 3 brennbare Materialien lagert,
16. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III
    Nr. 6.4.2.2 Abs. 3 Stoffe oder Zubereitungen nicht
    oder nicht rechtzeitig in Teilmengen unterteilt,

17. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III
    Nr. 6.4.2.3 Abs. 5 Stoffe oder Zubereitungen lagert,
18. entgegen § 11 Abs. 2 eine dort genannte Maßnahme
    nicht durchführt,

19. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 Schutzkleidung oder
    Atemschutzgeräte nicht zur Verfügung stellt,
20. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 abgesaugte und nicht
    hinreichend gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 gereinigte Luft
    in einen Arbeitsbereich zurückführt,

21. entgegen § 12 Satz 4 in Verbindung mit Anhang III
    Nr. 1.4 Abs. 2 Satz 1 das Rauchen oder die Verwen-
    dung von offenem Feuer oder offenem Licht nicht
    verbietet,
22. entgegen § 12 Satz 4 in Verbindung mit Anhang III
    Nr. 1.4 Abs. 3 oder Nr. 1.5 Abs. 4 einen dort genann-
    ten Bereich nicht oder nicht richtig kennzeichnet,

23. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine dort genann-
    te Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
24. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 einen Beschäftigten
    nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet,

25. entgegen § 13 Abs. 4 Warn- und sonstige Kommuni-
    kationssysteme nicht zur Verfügung stellt,
26. entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass
    Informationen über Notfallmaßnahmen zur Verfügung
    stehen,

27. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass
    den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanwei-
    sung zugänglich gemacht wird,
28. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass
    ein Beschäftigter richtig, vollständig oder rechtzeitig
    unterwiesen wird,

29. entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 nicht gewährleistet, dass
    die Beschäftigten und ihre Vertreter unterrichtet und
    informiert werden,
30. entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 3 nicht gewährleistet, dass
    ein aktualisiertes Verzeichnis geführt wird,

31. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 die Durchführung der
    arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nicht
    sicherstellt,
32. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 1 eine Vorsorgekartei nicht
    führt,

33. entgegen § 15 Abs. 6 Satz 1 die Vorsorgekartei nicht
    oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
34. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 eine arbeitsmedizini-
    sche Vorsorgeuntersuchung nicht oder nicht recht-

    zeitig veranlasst,

35. entgegen § 16 Abs. 3 oder 4 eine dort genannte
    Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,

36. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 einen Koordinator nicht

    oder nicht rechtzeitig bestellt.
  (2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung
das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder frem-

de Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach
§ 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes strafbar.

                              § 26

                 Chemikaliengesetz –
        Herstellungs- und Verwendungsverbote

  Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 bis 4 des Chemikalien-
gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbin-
   dung mit Anhang IV Nr. 1 Abs. 1, Nr. 2 Satz 1, Nr. 9
   Satz 1, Nr. 12 Abs. 1, Nr. 13.1 Abs. 1, Nr. 14 Abs. 1 Zif-
   fer 1 bis 7, Nr. 15 Satz 1, Nr. 20 oder Nr. 22 Abs. 1, die
   dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeug-
   nisse herstellt oder verwendet,

2. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbin-
   dung mit Anhang IV Nr. 4 Satz 1, Nr. 13.1 Abs. 2,
   Nr. 17.1 Abs. 2 Satz 1, Nr. 19 Abs. 1, Nr. 24 oder Nr. 27
   Satz 1, die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen
   oder Erzeugnisse verwendet,

3. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbin-
   dung mit Anhang IV Nr. 3 Abs. 1, 2 oder 5, Nr. 5, Nr. 6
   Abs. 1, Nr. 7, Nr. 8, Nr. 13.3 Abs. 2, Nr. 17.1 Abs. 1 Satz 1,
   Nr. 17.2 Abs. 1, Nr. 17.3 Abs. 1, Nr. 18, Nr. 21, Nr. 25
   oder Nr. 26, die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitun-
   gen oder Erzeugnisse zu den in diesen Vorschriften je-
   weils genannten Zwecken verwendet,

4. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbin-
   dung mit Anhang IV Nr. 10, die dort genannten Deko-
   rationsgegenstände herstellt,

5. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbin-
   dung mit Anhang IV Nr. 23, die dort aufgeführten Stof-
   fe außerhalb geschlossener Anlagen herstellt oder
   verwendet,

6. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbin-
   dung mit Anhang IV Nr. 11, die dort aufgeführten Stoffe,
   Zubereitungen oder Erzeugnisse außerhalb geschlos-
   sener Anlagen verwendet,

7. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbin-
   dung mit Anhang IV Nr. 16, Isopropanol nach dem
   Starke Säure-Verfahren herstellt,

8. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbin-
   dung mit Anhang IV Nr. 22 Abs. 3, krebserzeugende
   Mineralfasern verwendet,

9. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III
   Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 Abbruch-,
   Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten durchführt,

10. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III

    Nr. 4.5 Satz 1 Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen
    durchführt,

11. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III

    Nr. 5.2 Abs. 1 Satz 1 Begasungen durchführt oder

12. ohne Erlaubnis nach § 9 Abs. 12 in Verbindung mit
    Anhang III Nr. 5.2 Abs. 2 Begasungen durchführt.
BGBl. 2004, Seite 3775 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3775

                                                    Anhänge


                                                     Anhang I
                      In Bezug genommene Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft

1. Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für
   die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1), zuletzt geändert durch
   die Richtlinie 99/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 199 S. 57),
   zuletzt angepasst durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 152 S. 1),

2. Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 1999 zur Angleichung der
   Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
   gefährlicher Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 200 S. 1), zuletzt angepasst durch die Richtlinie 2004/66/EG der Kommis-
   sion vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35),

3. Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
   Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und
   Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 262 S. 201), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/53/EG des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 18. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 178 S. 24), zuletzt angepasst durch die Richtlinie 2004/21/EG
   der Kommission vom 24. Februar 2004 (ABl. EU Nr. L 57 S. 4),

4. Richtlinie 91/155/EWG der Kommission vom 5. März 1991 zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen Infor-
   mationssystems für gefährliche Zubereitungen gemäß Artikel 14 der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Par-
   laments und des Rates und für gefährliche Stoffe gemäß Artikel 27 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (ABl. EG
   Nr. L 76 S. 35), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/58/EG der Kommission vom 27. Juli 2001 (ABl. EG Nr.
   L 212 S. 24),

5. Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und poly-
   chlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. EG Nr. L 243 S.31),

6. Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen
   von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1).

BGBl. 2004, Seite 3776 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3776

                                                       Anhang II
                                            Besondere Vorschriften zur
                                   Information, Kennzeichnung und Verpackung

                                                  Inhaltsübersicht
                   Nr. 1 Grundpflichten
                   Nr. 2 Zusätzliche Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften


                                                     Anhang II Nr. 1
                                                    Grundpflichten
(1) Stoffe müssen nach der Richtlinie 67/548/EWG mit Ausnahme von deren Artikel 24 Abs. 5 und deren Artikel 25
Abs. 2 gekennzeichnet werden. Die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Stoffe sind mit den dort festgelegten
Angaben zu kennzeichnen. Die dort nicht aufgeführten Stoffe sind entsprechend der Einstufung nach § 5 Abs. 1 zu
kennzeichnen.
(2) Stoffe, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Chemikaliengesetzes von der Anmeldung ausgenommen und deren
Eigenschaften nicht hinreichend bekannt sind, sind nach Artikel 13 Abs. 3 der Richtlinie 67/548/EWG zu kennzeichnen.
Zusätzlich ist eine Kennzeichnung nach Absatz 1 anzubringen, soweit die Angaben bekannt sind.
(3) Zubereitungen im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG müssen nach dieser Richtlinie mit Ausnahme von deren Arti-
kel 11 Abs. 5 und deren Artikel 12 Abs. 3 gekennzeichnet werden.
(4) Beabsichtigt der Hersteller oder Einführer von der in Artikel 15 der Richtlinie 1999/45/EG festgelegten Möglichkeit
zur abweichenden Bezeichnung von gefährlichen Stoffen bei der Kennzeichnung von Zubereitungen Gebrauch zu
machen, hat er der Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz die erforderlichen Informationen und Nachweise
rechtzeitig vorzulegen. Von der Möglichkeit der abweichenden Bezeichnung kann für Wirkstoffe und bedenkliche Stof-
fe in Biozid-Produkten nicht Gebrauch gemacht werden.
(5) Liegen dem Hersteller oder Einführer für einen Stoff Informationen nach Anhang VI Nr. 4.1 der Richtlinie
67/548/EWG vor, die in Verbindung mit Anhang VI Nr. 4.2 zu einer Einstufung führen oder zu einer Änderung der Einstu-
fung nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend
führen können, hat er diese Informationen unverzüglich der Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz zu übermit-
teln.
(6) Ist der Informationsgehalt der Kennzeichnung einer Zubereitung oder die Information über eine Verunreinigung
oder Beimengung auf dem Kennzeichnungsschild eines Stoffes nicht ausreichend, um anderen Herstellern, die die
Zubereitung oder den Stoff als Bestandteil einer oder mehrerer eigener Zubereitungen verwenden möchten, eine ord-
nungsgemäße Einstufung und Kennzeichnung zu ermöglichen, hat der für das Inverkehrbringen der ursprünglichen
Zubereitung Verantwortliche den anderen Herstellern auf begründete Anfrage unverzüglich alle für eine ordnungsge-
mäße Einstufung und Kennzeichnung der neuen Zubereitung erforderlichen Daten über die enthaltenen gefährlichen
Stoffe zur Verfügung zu stellen.

                                                     Anhang II Nr. 2
                           Zusätzliche Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften
(1) Die in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG genannten und mit einer Kennzeichnungsverpflichtung versehenen
Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse müssen zusätzlich nach den Maßgaben dieser Richtlinie gekennzeichnet wer-
den. Abweichend von Satz 1 sind Pentachlorphenol, seine Salze und Ester sowie Zubereitungen mit diesen Stoffen mit
der Aufschrift „Nur für Fachleute im Bereich Forschung und Analyse“ zu versehen.
(2) Dekontaminierte PCB-haltige Geräte im Sinne der Richtlinie 96/59/EG müssen nach dem Anhang dieser Richtlinie
gekennzeichnet werden.
(3) Für die Verpackung und Kennzeichnung von Biozid-Produkten gelten unbeschadet des § 6 Abs. 4 und des An-
hangs II Nr. 1 zusätzlich die Vorschriften des Artikels 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 Buchstabe a, c,
f bis j, l und m sowie im Falle zugelassener oder registrierter Biozidprodukte zusätzlich die Buchstaben b, d, e und k der
Richtlinie 98/8/EG. Bei der Kennzeichnung von Biozid-Produkten, bei denen der Wirkstoff ein biologischer Arbeitsstoff
ist, sind darüber hinaus
1. die Identität des Organismus nach Anhang IV A Nr. 2.1 und 2.2 der Richtlinie 98/8/EG,
2. die Einstufung der Mikroorganismen in Risikogruppen nach den §§ 3 und 4 der Biostoffverordnung und
3. bei einer Einstufung in die Risikogruppe 2 und höher das Symbol für Biogefährdung nach Anhang I der Biostoffver-
   ordnung
anzugeben. Die nach Artikel 20 Abs. 3 Buchstabe a, b, d, g und k der Richtlinie 98/8/EG erforderlichen Angaben sowie
die Angaben nach Satz 2 müssen auf dem Kennzeichnungsschild gemacht werden. Die Angaben nach Artikel 20
Abs. 3 Buchstabe c, e, f, h, i, j und l der Richtlinie 98/8/EG können auf dem Kennzeichnungsschild oder an anderer Stel-
le der Verpackung oder in einer beigefügten Gebrauchsanweisung gemacht werden.

BGBl. 2004, Seite 3777 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3777

                                                    Anhang III
                Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten

                                             Inhaltsübersicht
             Nr. 1 Brand- und Explosionsgefahren
             Nr. 2 Partikelförmige Gefahrstoffe
             Nr. 3 Tätigkeiten in Räumen und Behältern
             Nr. 4 Schädlingsbekämpfung
             Nr. 5 Begasungen
             Nr. 6 Ammoniumnitrat


                                                  Anhang III Nr. 1
                                      Brand- und Explosionsgefahren

1.1.   Grundlegende Anforderungen
       (1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Beurteilung nach § 7 die organisatorischen und technischen
       Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik zu treffen, die zum Schutz von Gesundheit und Sicher-
       heit der Beschäftigten oder anderer Personen vor Brand- und Explosionsgefahren erforderlich sind.
       (2) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen gegen Explosionsgefahren ist nach § 12 folgende Rangfol-
       ge zu beachten, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist:
       1. Verhinderung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische,
       2. Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische und
       3. Abschwächung der schädlichen Auswirkungen einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß.

1.2    Anforderungen zur Verhinderung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische
       (1) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen gemäß Nummer 1.1 Abs. 2 Ziffer 1 zur Verhinderung der
       Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische sind insbesondere folgende Maßnahmen zu treffen:
       1. es sind Stoffe und Zubereitungen einzusetzen, die keine explosionsfähigen Gemische bilden können,
       2. die betriebsmäßige Bildung von gefährlichen explosionsfähigen Gemischen ist zu verhindern oder ein-
          zuschränken,
       3. gefährliche explosionsfähige Gemische sind gefahrlos zu beseitigen,
       soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
       (2) Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, sind die Maßnahmen zur Vermeidung gefährli-
       cher explosionsfähiger Gemische durch geeignete technische Einrichtungen zu überwachen. Die Be-
       schäftigten sind rechtzeitig über den Gefahrenfall zu unterrichten, so dass sie sich unverzüglich aus dem
       Gefahrenbereich zurückziehen können.

1.3    Anforderungen zum Schutz gegen Brand- und Explosionsgefahren
       (1) Die Mengen an Gefahrstoffen sind insbesondere im Hinblick auf die Brandbelastung und die Brand-
       ausbreitung auf das notwendige Maß zu begrenzen.
       (2) Zum Schutz gegen unbeabsichtigtes Freisetzen von Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsge-
       fahren führen können, sind geeignete Maßnahmen zu treffen. Insbesondere müssen
       1. Gefahrstoffe in Arbeitsmitteln und Anlagen sicher zurückgehalten werden und Zustände wie gefährli-
          che Über- und Unterdrucke, Überfüllungen, Korrosionen und andere gefährliche Zustände vermieden
          werden,
       2. Gefahrstoffströme von einem schnell und ungehindert erreichbaren Ort durch Stillsetzen der Förderung
          unterbrochen werden können,
       3. gefährliche Vermischungen von Gefahrstoffen vermieden werden.
       (3) Frei werdende Gefahrstoffe, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können, sind an ihrer Aus-
       tritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und gefahrlos zu beseitigen, soweit dies nach dem
       Stand der Technik möglich ist. Ausgetretene flüssige Gefahrstoffe sind aufzufangen. Flüssigkeitslachen
       und Staubablagerungen sind rechtzeitig gefahrlos zu beseitigen.
       (4) Kann das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Gemische nicht sicher verhindert werden, sind
       Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zündgefahren durchzuführen. Dabei sind auch mögliche elektro-
       statische Entladungen zu berücksichtigen.

BGBl. 2004, Seite 3778 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3778

1.4    Schutzmaßnahmen in Arbeitsbereichen
       (1) Arbeitsbereiche mit Brand- oder Explosionsgefahr sind
       1. mit Flucht- und Rettungswegen sowie Ausgängen in ausreichender Zahl so auszustatten, dass diese
          von den Beschäftigten im Gefahrenfall schnell, ungehindert und sicher verlassen werden und Verun-
          glückte jederzeit gerettet werden können,
       2. so zu gestalten und auszulegen, dass Übertragungen von Bränden und die Auswirkungen von Bränden
          und Explosionen auf benachbarte Bereiche vermieden werden,
       3. mit ausreichenden Feuerlöscheinrichtungen auszustatten. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen,
          sofern sie nicht selbsttätig wirken, gekennzeichnet, leicht zugänglich und leicht zu handhaben sein und
       4. mit Angriffswegen zur Brandbekämpfung zu versehen, die so angelegt und gekennzeichnet sind, dass
          sie mit Lösch- und Arbeitsgeräten schnell und ungehindert erreichbar sind.
       (2) In Arbeitsbereichen mit Brand- oder Explosionsgefahr ist das Rauchen und die Verwendung von offe-
       nem Feuer und offenem Licht zu verbieten. Ferner ist das Betreten von Bereichen mit Brand- oder Explosi-
       onsgefahr durch Unbefugte zu verbieten. Auf die Verbote muss deutlich erkennbar und dauerhaft hinge-
       wiesen sein.
       (3) Arbeitsbereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, sind an ihren
       Zugängen mit dem Warnzeichen nach Anhang III der Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments
       und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheits-
       schutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden
       können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr.
       L 23 S. 58) zu kennzeichnen.

1.5    Lagervorschriften
       (1) Gefahrstoffe dürfen nur an dafür geeigneten Orten gelagert werden. Sie dürfen nicht an solchen Orten
       gelagert werden, an denen dies zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führt.
       (2) In Arbeitsräumen dürfen Gefahrstoffe nur gelagert werden, wenn die Lagerung mit dem Schutz der
       Beschäftigten vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen erfolgt, die dem Stand der Technik entspre-
       chen.
       (3) Gefahrstoffe dürfen nicht zusammengelagert werden, wenn dadurch gefährliche Vermischungen ent-
       stehen können, die zu einer Erhöhung der Brand- oder Explosionsgefahr führen. Gefahrstoffe dürfen ferner
       nicht zusammengelagert werden, wenn dies im Falle eines Brandes oder einer Explosion zu zusätzlichen
       Gefährdungen für Beschäftigte oder andere Personen führen kann.
       (4) Bereiche, in denen hochentzündliche, leichtentzündliche oder entzündliche Gefahrstoffe in solchen
       Mengen gelagert werden, die zu einem Schadenfeuer führen können, sind mit dem Warnzeichen „War-
       nung vor feuergefährlichen Stoffen“ nach Anhang II Nr. 3.2 der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom
       24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung
       am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG
       Nr. L 245 S. 23) zu kennzeichnen.

1.6    Organisatorische Maßnahmen
       (1) Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen kön-
       nen, nur zuverlässigen, mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen
       Schutzmaßnahmen vertrauten Beschäftigten übertragen.
       (2) Werden in Arbeitsbereichen, in denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, die zu
       Brand- oder Explosionsgefahren führen können, mehrere Beschäftigte tätig und kommt es dabei zu einer
       besonderen Gefährdung, sind zuverlässige, mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den
       erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Personen mit der Aufsichtsführung zu beauftragen. Der Auf-
       sichtführende hat insbesondere dafür zu sorgen, dass
       1. mit den Tätigkeiten erst begonnen wird, wenn die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnah-
          men getroffen sind und ihre Wirksamkeit nachgewiesen ist,
       2. ein schnelles Verlassen des Arbeitsbereiches jederzeit möglich ist und
       3. Unbefugte aus Arbeitsbereichen mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen kön-
          nen, ferngehalten werden.
       (3) In Arbeitsbereichen mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können, ist bei
       besonders gefährlichen Tätigkeiten und bei Tätigkeiten, die durch Wechselwirkung mit anderen Tätigkei-
       ten Gefahren verursachen können, ein Arbeitsfreigabesystem mit besonderen schriftlichen Anweisungen
       des Arbeitgebers anzuwenden. Die Arbeitsfreigabe ist vor Beginn der Tätigkeiten von einer hierfür verant-
       wortlichen Person zu erteilen.

BGBl. 2004, Seite 3779 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3779

                                            Anhang III Nr. 2
                                     Partikelförmige Gefahrstoffe


2.1   Anwendungsbereich
      Nummer 2 gilt für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber allen alveolengängigen und einatembaren Stäu-
      ben. Nummer 2.4.2 bis 2.4.5 gilt ergänzend für Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten Asbeststaub oder
      Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Abweichend von § 7
      Abs. 9 Satz 2 gilt Nummer 2.4 nicht bei Tätigkeiten, die nach § 7 Abs. 9 Satz 1 nur zu einer geringen
      Gefährdung der Beschäftigten führen.

2.2   Begriffsbestimmungen
      (1) Stäube einschließlich Rauche sind disperse Verteilungen fester Stoffe in der Luft, entstanden insbe-
      sondere durch mechanische, thermische oder chemische Prozesse oder durch Aufwirbelung.
      (2) Einatembar ist derjenige Anteil von Stäuben im Atembereich eines Beschäftigten, der über die Atem-
      wege aufgenommen werden kann. Alveolengängig ist derjenige Anteil von einatembaren Stäuben, der die
      Alveolen und Bronchiolen erreichen kann.
      (3) Asbest im Sinne dieser Verordnung sind folgende Silikate mit Faserstruktur:
      1. Aktinolith, zum Beispiel CAS-Nr. 77536-66-4
      2. Amosit, zum Beispiel CAS-Nr. 12172-73-5
      3. Anthophyllit, zum Beispiel CAS-Nr. 77536-67-5
      4. Chrysotil, zum Beispiel CAS-Nr. 12001-29-5
      5. Krokydolith, zum Beispiel CAS-Nr. 12001-28-4
      6. Tremolit, zum Beispiel CAS-Nr. 77536-68-6.

2.3   Ergänzende Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben
      (1) Die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die Stäube
      freisetzen können, ist unter Beachtung ihres Staubungsverhaltens vorzunehmen.
      (2) Bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben, für die kein stoffbezogener Arbeits-
      platzgrenzwert festgelegt ist, sind die Schutzmaßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung so
      festzulegen, dass mindestens die Arbeitsplatzgrenzwerte für den einatembaren Staubanteil und für den
      alveolengängigen Staubanteil eingehalten werden.
      (3) Maschinen und Geräte sind so auszuwählen und zu betreiben, dass möglichst wenig Staub freigesetzt
      wird. Staubemittierende Anlagen, Maschinen und Geräte müssen mit einer wirksamen Absaugung verse-
      hen sein, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist und die Staubfreisetzung nicht durch ande-
      re Maßnahmen verhindert wird.
      (4) Bei Tätigkeiten mit Staubexposition ist eine Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche
      zu verhindern, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
      (5) Stäube sind an der Austritts- oder Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos
      zu entsorgen. Die abgesaugte Luft ist so zu führen, dass so wenig Staub wie möglich in die Atemluft der
      Beschäftigten gelangt. Eine Rückführung abgesaugter Luft in den Arbeitsbereich ist nur nach ausreichen-
      der Reinigung zulässig.
      (6) Ablagerungen von Stäuben sind zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so sind die Staubablagerungen
      mit Feucht- oder Nassverfahren nach dem Stand der Technik oder saugenden Verfahren unter Verwen-
      dung geeigneter Staubsauger oder Entstauber zu beseitigen. Das Reinigen des Arbeitsbereiches durch
      trockenes Kehren oder Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft ist grundsätzlich nicht zulässig.
      (7) Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen und Niederschlagen von Stäuben müssen dem Stand der
      Technik entsprechen. Bei der erstmaligen Inbetriebnahme dieser Einrichtungen ist der Nachweis einer
      ausreichenden Wirksamkeit zu erbringen. Die Einrichtungen sind mindestens jährlich auf ihre Funktionsfä-
      higkeit zu prüfen, zu warten und gegebenenfalls in Stand zu setzen. Die Prüfungen sind zu dokumentieren.
      (8) Für staubintensive Tätigkeiten sind geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Dauer
      der Exposition so weit wie möglich zu verkürzen. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass die Arbeits-
      platzgrenzwerte nach Absatz 2 nicht eingehalten werden, hat der Arbeitgeber geeignete persönliche
      Schutzausrüstungen, insbesondere Atemschutz, zur Verfügung zu stellen. Diese sind von den Beschäftig-
      ten zu tragen. Den Beschäftigten sind getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Arbeits- und Straßen-
      kleidung und Waschräume zur Verfügung zu stellen.

BGBl. 2004, Seite 3780 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3780

2.4     Ergänzende Vorschriften zum Schutz gegen Gefährdung durch Asbest

2.4.1   Ermittlung und Beurteilung der Gefährdung durch Asbest
        Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung festzustellen, ob Beschäftigte bei Tätigkeiten Asbest-
        staub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Dies gilt
        insbesondere für Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten mit asbesthaltigen Erzeugnissen
        oder Materialien. Insbesondere hat der Arbeitgeber zu ermitteln, ob Asbest in schwach gebundener Form
        vorliegt.

2.4.2   Mitteilung an die Behörde
        (1) Tätigkeiten gemäß Nummer 2.1 Satz 2 müssen der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Der Arbeit-
        geber hat den Beschäftigten und dem Betriebs- oder Personalrat Einsicht in die Mitteilung zu gewähren.
        (2) Die Mitteilung muss spätestens 7 Tage vor Beginn der Tätigkeiten durch den Arbeitgeber erfolgen. Sie
        muss mindestens folgende Punkte enthalten:
        1. Lage der Arbeitsstätte,
        2. verwendete oder gehandhabte Asbestarten und -mengen,
        3. durchgeführte Tätigkeiten und angewendete Verfahren,
        4. Anzahl der beteiligten Beschäftigten,
        5. Beginn und Dauer der Tätigkeiten,
        6. Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition der Beschäftigten.
        (3) Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten mit Asbest dürfen nur von Fachbetrieben durch-
        geführt werden, deren personelle und sicherheitstechnische Ausstattung für diese Tätigkeiten geeignet
        ist. Bei den Arbeiten ist dafür zu sorgen, dass mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person vor
        Ort tätig ist. Der Nachweis der Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zustän-
        digen Behörde anerkannten Sachkundelehrgang erbracht.
        (4) Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Gegenwart von Asbest in schwach gebundener Form dürfen nur
        von Fachbetrieben durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Durchführung dieser Arbei-
        ten zugelassen worden sind. Die Zulassung ist auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers zu erteilen, wenn
        der Nachweis einer für diese Tätigkeiten notwendigen personellen und sicherheitstechnischen Ausstat-
        tung im notwendigen Umfang erbracht wurde.

2.4.3   Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Asbestexposition
        (1) Die Ausbreitung von Asbeststaub ist durch staubdichte Abtrennung des Arbeitsbereichs oder durch
        gleichwertige Schutzmaßnahmen zu verhindern.
        (2) Durch eine ausreichend dimensionierte raumlufttechnische Anlage ist sicherzustellen, dass der
        Arbeitsbereich durchlüftet und ein ausreichender Unterdruck gehalten wird.
        (3) Der Arbeitsbereich ist mit einer Personenschleuse mit Dusche und einer Materialschleuse auszustat-
        ten.
        (4) Den Beschäftigten sind geeignete Atemschutzgeräte, Schutzanzüge und erforderlichenfalls weitere
        persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die
        Beschäftigten die persönlichen Schutzausrüstungen verwenden.
        (5) Kontaminierte persönliche Schutzausrüstung und die Arbeitskleidung muss entweder gereinigt oder
        entsorgt werden. Eine Reinigung kann auch in geeigneten Einrichtungen außerhalb des Betriebs erfolgen.
        Die Reinigung ist so durchzuführen, dass Beschäftigte Asbeststaub nicht ausgesetzt werden. Das Reini-
        gungsgut ist in geschlossenen, gekennzeichneten Behältnissen aufzubewahren und zu transportieren.
        (6) Den Beschäftigten müssen geeignete Waschräume mit Duschen zur Verfügung gestellt werden.
        (7) Vor Anwendung von Abbruchtechniken sind asbesthaltige Materialien zu entfernen.

2.4.4   Arbeitsplan
        Vor Aufnahme von Tätigkeiten mit Asbest, insbesondere von Asbestabbruch-, -sanierungs- und -instand-
        haltungsarbeiten hat der Arbeitgeber einen Arbeitsplan aufzustellen.
        Der Arbeitsplan muss Folgendes vorsehen:
        1. Vorgehensweise und Arbeitstechniken bei der Entfernung und Beseitigung von Asbest und asbesthalti-
           gen Materialien,
        2. Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung,
        3. Überprüfung, ob im Arbeitsbereich nach Abschluss der Abbruch- oder Sanierungsarbeiten keine
           Gefährdung durch Asbest mehr besteht.

BGBl. 2004, Seite 3781 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3781

2.4.5   Ergänzende Bestimmungen zur Unterweisung der Beschäftigten
        (1) Die Unterweisung muss regelmäßig und erforderlichenfalls, in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeur-
        teilung, bezogen auf die konkrete Tätigkeit erfolgen. Der Arbeitsplan nach Nummer 2.4.4 ist zu berück-
        sichtigen.
        (2) Bei der Unterweisung sind insbesondere folgende Punkte zu vermitteln:
        1. Eigenschaften von Asbest und seine Wirkungen auf die Gesundheit einschließlich der verstärkenden
           Wirkung des Rauchens,
        2. Arten von Erzeugnissen und Materialien, die Asbest enthalten können,
        3. Tätigkeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann und die Bedeutung von Maßnahmen zur
           Expositionsminderung,
        4. sachgerechte Anwendung sicherer Verfahren und persönlicher Schutzausrüstungen,
        5. Maßnahmen bei Störungen des Betriebsablaufes,
        6. sachgerechte Abfallbeseitigung,
        7. arbeitsmedizinische Vorsorge.


                                                     Anhang III Nr. 3
                                       Tätigkeiten in Räumen und Behältern

3.1     Anwendungsbereich
        (1) Nummer 3 gilt für folgende Tätigkeiten an Innenflächen und Einbauten von Räumen einschließlich
        Schiffsräumen und Behältern:
        1. Reinigen einschließlich Restmengenbeseitigung,
        2. Tätigkeiten zum Aufbringen von Beschichtungen; hierzu gehören auch Anstrichtätigkeiten,
        3. Klebetätigkeiten,
        4. Nebenarbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Nummer 1 bis 3, wenn dabei mit Gefahrstoffen
           umgegangen wird.
        (2) Nummer 3 gilt nicht für Bohrungen im Erdreich und für die Herstellung von unterirdischen Hohlräumen.

3.2     Vorsorgemaßnahmen

3.2.1   B e s c h r ä n k u n g e n u n d Ve r b o t e
        (1) Werden die in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten durchgeführt, dürfen in den betroffenen Räu-
        men
        1. nur die zum ungehinderten Fortgang der Tätigkeiten erforderlichen Mengen an Gefahrstoffen bereitge-
           halten werden,
        2. gefährliche Zubereitungen nicht hergestellt werden; dies gilt nicht, sofern die Herstellung am Arbeits-
           platz betriebstechnisch erforderlich ist,
        3. Reinigungstätigkeiten mit Lösemitteln an Geräten zum Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und
           Klebstoffen nicht ausgeführt werden; dies gilt nicht für betriebstechnisch notwendiges Spülen der
           Geräte,
        4. gleichzeitig neben den in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten keine anderen Tätigkeiten durch-
           geführt werden, es sei denn, sie sind für den Fortgang der Tätigkeiten erforderlich und ohne Erhöhung
           der Gefährdung möglich,
        5. nach Abschluss der in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten andere Tätigkeiten nicht durchgeführt
           werden, solange im Raum mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen ist,
        6. nach Abschluss der in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten andere Tätigkeiten ohne Atemschutz
           nicht durchgeführt werden, solange im Raum noch der Arbeitsplatzgrenzwert überschritten wird oder
           Sauerstoffmangel herrscht,
        7. Innenwände oder Einbauten nicht so erwärmt werden, dass gefährliche Zersetzungsprodukte entste-
           hen, solange sich Beschäftigte in den Räumen aufhalten.
        (2) Die Verbote nach Absatz 1 Nr. 4, 5 und 6 gelten nicht in solchen Bereichen von Räumen, in denen der
        Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten wird oder in denen die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen
        Atmosphäre ausgeschlossen und ausreichend Sauerstoff vorhanden ist.

BGBl. 2004, Seite 3782 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3782

3.2.2   Leitung und Beaufsichtigung der Tätigkeiten
        (1) Der Arbeitgeber hat vor der Aufnahme der Tätigkeiten nach Nummer 3.1 Abs. 1 eine zuverlässige, mit
        den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute
        Person als Aufsichtführenden zu beauftragen.
        (2) Der Aufsichtführende hat insbesondere dafür zu sorgen, dass
        1. mit den Tätigkeiten erst begonnen wird, wenn die festgelegten Maßnahmen getroffen sind,
        2. die Beschäftigten während der Arbeit die vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen benutzen,
        3. ein schnelles Verlassen des Raumes jederzeit möglich ist und
        4. Unbefugte von der Arbeitsstelle ferngehalten werden.
        (3) Bei den in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten muss ständige Verbindung mit einem zuverlässi-
        gen, außerhalb des Raumes befindlichen Sicherungsposten bestehen. Der Sicherungsposten muss jeder-
        zeit Hilfe herbeiholen können. Der Sicherungsposten ist nicht erforderlich, wenn der Raum durch Türen
        verlassen werden kann.

3.2.3   Zugangsöffnungen
        (1) Mit den in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten darf nur begonnen werden, wenn der Raum
        Zugangsöffnungen von solcher Art, Größe, Anzahl und Lage hat, dass der Raum schnell verlassen werden
        kann und Verunglückte jederzeit gerettet werden können.
        (2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn,
        1. mindestens zwei Zugangsöffnungen vorhanden sind, die mindestens 0,20 Quadratmeter groß sind,
           wobei keine der Abmessungen der Öffnungen 350 Millimeter unterschreiten darf; das gilt bei der Unter-
           teilung des Raumes auch für die Öffnungen in den Zwischenwänden,
        2. die Öffnungen möglichst an entgegengesetzten Enden des Raumes liegen.
        Abweichend von Satz 1 genügt eine Öffnung, wenn
        1. keine der Hauptabmessungen des Raumes größer als 3 Meter ist oder wenn
        2. keine der Hauptabmessungen des Raumes größer als 35 Meter ist und diese Öffnung mindestens
           0,50 Quadratmeter groß ist, wobei keine der Abmessungen der Öffnung 500 Millimeter unterschreiten
           darf und die Öffnung von allen Raumteilen aus ohne Behinderung durch Zwischenwände, andere Ein-
           bauten, Arbeitsgerüste oder dergleichen leicht erreichbar ist.
        (3) Abweichend von Absatz 2 muss bei Behältern eine Zugangsöffnung mit mindestens
        1. Nennweite 600 oder
        2. Nennweite 500, sofern die Stutzenhöhe nicht mehr als 250 Millimeter beträgt,
        vorhanden sein.
        (4) Abweichend von Absatz 3 genügt bei Behältern bis 10 Kubikmeter Inhalt, die am 1. Oktober 1986
        betrieben wurden, mindestens eine Zugangsöffnung, wenn
        1. deren Abmessung mindestens 350 x 450 Millimeter beträgt und
        2. die Stutzenhöhe nicht mehr als 150 Millimeter beträgt und
        3. der Behälter mindestens eine zusätzliche Belüftungsöffnung von mindestens Nennweite 100 besitzt
           und
        4. nachgewiesen ist, dass in der Atmosphäre im Behälter der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten und
           ausreichend Sauerstoff vorhanden ist.
        (5) Von den Absätzen 2 und 3 kann bei Instandhaltungstätigkeiten in Schiffsräumen und bei Tätigkeiten in
        Triebwasserwegen und vergleichbaren Wasserwegen von Kraftanlagen abgewichen werden, wenn
        1. auf Grund baulicher Besonderheiten oder sicherheitstechnischer Bestimmungen vorhandene Öffnun-
           gen nicht erweitert oder zusätzliche, ausreichende Öffnungen nicht geschaffen werden können und
        2. eine schriftliche Erlaubnis des Arbeitgebers für Tätigkeiten in den Räumen erteilt ist, die die für den Ein-
           zelfall erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen enthalten muss.

3.2.4   Te c h n i s c h e L ü f t u n g s m a ß n a h m e n
        (1) Mit den in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten dürfen Beschäftigte nur bei ausreichender techni-
        scher Lüftung des Raumes beschäftigt werden.
        (2) Durch die Lüftung soll auch sichergestellt werden, dass
        1. sich keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bildet und
        2. kein Sauerstoffmangel auftritt.

BGBl. 2004, Seite 3783 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3783

        (3) Zur Belüftung muss Frischluft verwendet werden. Sauerstoff oder Luft mit erhöhtem Sauerstoffanteil
        darf zur Raumbelüftung nicht verwendet werden.
        (4) Ist damit zu rechnen, dass in der Abluft der Arbeitsplatzgrenzwert überschritten oder eine gefährliche
        explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist, ist die Abluft so abzuführen, dass Beschäftigte oder andere
        Personen nicht gefährdet werden.
        (5) Wenn die Lüftung unwirksam wird, sind die Tätigkeiten sofort einzustellen und, soweit erforderlich, der
        Raum zu verlassen.
        (6) Die Lüftung ist nach Beendigung der in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten fortzusetzen, solan-
        ge in den Räumen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht unterschritten ist oder sich gefährliche explosionsfähi-
        ge Atmosphäre bilden kann und hierdurch Personen gefährdet werden können.

3.2.5   Explosionsschutz
        Besondere Explosionsschutzmaßnahmen sind erforderlich, wenn bei den in Nummer 3.1 Abs. 1 genann-
        ten Tätigkeiten gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist oder sich bilden kann, weil die Lüf-
        tung nicht oder nicht ausreichend wirksam durchführbar ist.

3.2.6   Rettungseinrichtungen
        Es müssen geeignete Rettungseinrichtungen leicht erreichbar bereitgestellt sein. Die Beschäftigten müs-
        sen in deren richtige Benutzung eingewiesen sein.


                                               Anhang III Nr. 4
                                          Schädlingsbekämpfung

4.1     Anwendungsbereich
        Nummer 4 gilt für die Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stof-
        fen und Zubereitungen sowie Zubereitungen, bei denen die genannten Stoffe oder Zubereitungen freige-
        setzt werden, soweit die Bekämpfung nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften geregelt ist. Num-
        mer 4 gilt für jeden, der Schädlingsbekämpfung
        1. gewerbsmäßig oder selbständig bei einem anderen oder
        2. nicht nur gelegentlich und in geringem Umfang im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt,
           behandelt oder in Verkehr gebracht werden, oder in einer in § 36 des Infektionsschutzgesetzes vom
           20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003
           (BGBl. I S. 2954), genannten Einrichtung
        durchführt. Von einer Freisetzung ist auch auszugehen, wenn Wirkstoffe nach Satz 1 erst beim bestim-
        mungsgemäßen Gebrauch entstehen. Anhang III Nr. 4 Schädlingsbekämpfung gelangt nicht zur Anwen-
        dung, wenn eine Schädlingsbekämpfung in deutschen Flugzeugen oder auf deutschen Schiffen auf der
        Grundlage internationaler Gesundheitsvorschriften außerhalb des Staatsgebietes der Bundesrepublik
        Deutschland durchgeführt wird.

4.2     Begriffsbestimmung
        Schädlingsbekämpfungsmittel sind Stoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, Schädlinge und
        Schadorganismen oder lästige Organismen unschädlich zu machen oder zu vernichten.

4.3     Allgemeine Anforderungen
        Schädlingsbekämpfung ist so durchzuführen, dass Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden.

4.4     Mitteilungspflicht
        (1) Wer Schädlingsbekämpfungen nach Nummer 4.1 durchführen oder nach mehr als einjähriger Unter-
        brechung wieder aufnehmen will, hat dies mindestens sechs Wochen vor Aufnahme der ersten Tätigkeit
        der zuständigen Behörde mitzuteilen.
        (2) Die Mitteilung muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
        1. den Nachweis, dass die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unterneh-
           mens für diese Arbeiten ausreichend geeignet ist,
        2. die Zahl der Beschäftigten, die mit den Schädlingsbekämpfungsmitteln umgehen,
        3. a) Bezeichnungen,
        3. b) Eigenschaften,
        3. c) Wirkungsmechanismen,

BGBl. 2004, Seite 3784 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3784

       3. d) Anwendungsverfahren und
       3. e) Dekontaminationsverfahren
       der zur Schädlingsbekämpfung vorgesehenen Schädlingsbekämpfungsmittel,
       4. die Bereiche der vorgesehenen Schädlingsbekämpfung sowie Zielorganismen, gegen die die Schäd-
          lingsbekämpfung durchgeführt werden soll, und
       5. Ergebnis der Prüfung nach § 9 Abs. 1.
       (3) Änderungen bezügliche der Angaben in der Mitteilung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 sind vom Arbeitgeber
       der zuständigen Behörde mitzuteilen.
       (4) Eine ausreichende personelle Ausstattung liegt vor, wenn geeignete sachkundige Personen beschäf-
       tigt werden. Geeignet ist, wer
       1. mindestens 18 Jahre alt ist,
       2. die für den Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
       3. durch das Zeugnis eines Arztes im Sinne von § 15 Abs. 4 nachweist, dass keine Anhaltspunkte vorlie-
          gen, die ihn körperlich oder geistig ungeeignet erscheinen lassen, mit Schädlingsbekämpfungsmitteln
          umzugehen. Das Zeugnis darf nicht älter als 5 Jahre sein.
       (5) Sachkundig im Sinne der Nummer 4.4 Abs. 4 ist, wer
       1. die Prüfung gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schäd-
          lingsbekämpferin vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1638) in der jeweils gültigen Fassung abgelegt hat oder
       2. die Prüfung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Schäd-
          lingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin“ vom 19. März 1984 (BGBl. I S. 468) in der jeweils
          gültigen Fassung abgelegt hat oder
       3. die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltendem Recht in
          den alten Bundesländern oder nach dem Recht der ehemaligen DDR abgelegt hat oder
       4. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften nachweislich eine vergleichbare Sachkunde
          erworben hat und
       5. sich regelmäßig fortbildet.
       Sachkundig ist auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die
       von der zuständigen Behörde als den Prüfungen nach Satz 1 gleichwertig anerkannt worden ist.
       Beschränkt sich die vorgesehene Schädlingsbekämpfung auf bestimmte Anwendungsbereiche, ist sach-
       kundig auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der
       zuständigen Behörde für diese Tätigkeiten als geeignet anerkannt worden ist.

4.5    Einsatz von Hilfskräften
       Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen nach Nummer 4.1 dürfen nur solche Personen durchführen, die die
       Anforderungen nach Nummer 4.4 Abs. 4 und 5 erfüllen. Hilfskräfte dürfen nur unter der unmittelbaren stän-
       digen Aufsicht des Sachkundigen eingesetzt werden und müssen entsprechend ihrer Tätigkeit nachweis-
       lich regelmäßig unterwiesen sein.

4.6    Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftseinrichtungen
       Die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere Schu-
       len, Kindertagesstätten und Krankenhäusern, ist der zuständigen Behörde schriftlich in der Regel 14 Tage
       vor Beginn der Durchführung dieser Tätigkeit unter Angabe des Umfanges, der Anwendung, des Mittelein-
       satzes, Ausbringungsverfahrens und der vorgesehenen Schutzmaßnahmen mitzuteilen.

4.7    Dokumentation
       Anwendungen von Schädlingsbekämpfungsmitteln sind ausreichend zu dokumentieren. Die Aufzeichnun-
       gen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.


                                             Anhang III Nr. 5
                                              Begasungen

5.1    Anwendungsbereich
       Nummer 5 gilt für die Verwendung von Begasungsmitteln nach Nummer 5.2 Satz 1 Ziffer 1 bis 6. Sie gilt
       auch, wenn die zuständige Behörde andere Begasungsmittel zugelassen hat. Sie gilt ferner für Begasun-
       gen mit sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen, die als Biozid-Produkte einem Zulassungs-
       verfahren nach Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes unterliegen.

BGBl. 2004, Seite 3785 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3785

5.2   Verwendungsbeschränkung
      (1) Begasungen mit sehr giftigen oder giftigen Stoffen und Zubereitungen, die nicht als Biozid-Produkte
      einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren nach Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes unterliegen,
      (Begasungsmitteln) dürfen nur mit folgenden Stoffen und Zubereitungen durchgeführt werden:
      1. Brommethan (Methylbromid),
      2. Hydrogencyanid (Blausäure) sowie Stoffen und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen
         von Hydrogencyanid oder leicht flüchtigen Hydrogencyanidverbindungen dienen,
      3. Ethylenoxid,
      4. Phosphorwasserstoff und Phosphorwasserstoff entwickelnden Stoffen und Zubereitungen,
      5. Formaldehyd sowie Stoffen und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Formalde-
         hyd dienen,
      6. Sulfuryldifluorid.
      Die Verwendung der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Stoffe und Zubereitungen als Begasungsmittel darf nur
      unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 erfolgen. Hiervon ausgenommen sind portionsweise ver-
      packte Stoffe und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm
      Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien eingesetzt werden. Satz 2 gilt
      auch, wenn die zuständige Behörde andere Begasungsmittel zugelassen hat. Die Verwendung von Brom-
      methan als Begasungsmittel im Sinne von Satz 1 Nr. 1 darf nur erfolgen zum Holzschutz in Bauwerken
      sowie für Erzeugnisse zum Export in Staaten, die eine Begasung mit Brommethan zwingend vorschreiben.
      (2) Wer Begasungen mit Begasungsmitteln nach Absatz 1 durchführen will, bedarf der Erlaubnis der
      zuständigen Behörde. Satz 1 gilt nicht bei Anwendung von Begasungsmitteln in automatischen, Pro-
      gramm gesteuerten Gassterilisatoren im medizinischen Bereich mit einem Kammervolumen von weniger
      als 1 m3, soweit Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelten und vom
      Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit veröffentlichten verfahrens- und stoffspezifischen Kriteriums
      durchgeführt werden.
      (3) Als Begasungsmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 dürfen nur solche Stoffe und ihre Zubereitun-
      gen verwendet werden, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelas-
      sen sind. In anderen Fällen kann die zuständige Behörde eine Prüfung durch das Bundesinstitut für Risiko-
      bewertung oder die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung verlangen.
      (4) Während der Beförderung dürfen Schiffe nur mit Phosphorwasserstoff und Transportbehälter nur mit
      Phosphorwasserstoff und Brommethan begast werden. Ethylenoxid darf nur in vollautomatischen Bega-
      sungsanlagen verwendet werden.

5.3   Allgemeine Vorschriften
      (1) Die Erlaubnis erhält, wer
      1. als Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und, soweit er den Umgang mit den genannten Bega-
         sungsmitteln selbst leitet, einen Befähigungsschein nach Absatz 2 besitzt oder
      2. über Befähigungsschein-Inhaber nach Absatz 2 in ausreichender Zahl verfügt. Jeder Wechsel der
         Befähigungsschein-Inhaber ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
      (2) Einen Befähigungsschein erhält von der zuständigen Behörde, wer
      1. die für Tätigkeiten mit den in Nummer 5.2 genannten Begasungsmitteln erforderliche Zuverlässigkeit
         besitzt,
      2. durch das Zeugnis eines Arztes im Sinne von § 15 Abs. 3 nachweist, dass keine Anhaltspunkte vorlie-
         gen, die ihn körperlich oder geistig ungeeignet erscheinen lassen, mit den Begasungsmitteln umzuge-
         hen,
      3. die erforderliche Sachkunde und ausreichende Erfahrung für Begasungen nachweist und
      4. mindestens 18 Jahre alt ist.
      Den Nachweis der Sachkunde nach Satz 1 Nr. 3 hat erbracht, wer ein Zeugnis über die Teilnahme an einem
      von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit und bestandene Prü-
      fung vorlegt. Der Befähigungsschein ist entsprechend dem geführten Nachweis der Sachkunde zu
      beschränken. Die Prüfung ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde abzulegen.
      (3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 und der Befähigungsschein nach Absatz 2 können befristet und auch
      unter Auflagen, insbesondere beschränkt auf bestimmte Arten von Anlagen, erteilt werden. Auflagen kön-
      nen auch nachträglich angeordnet werden.
      (4) Der Befähigungsschein erlischt, wenn der zuständigen Behörde nicht spätestens fünf Jahre nach der
      Ausstellung des Zeugnisses nach Absatz 2 Nr. 2 ein neues Zeugnis vorgelegt wird.

BGBl. 2004, Seite 3786 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3786

5.3.1   Allgemeine Anforderungen
        (1) Begasungen sind so durchzuführen, dass Personen nicht gefährdet werden.
        (2) Für jede Begasung ist ein verantwortlicher Begasungsleiter zu bestellen. Der Begasungsleiter muss
        einen für die vorgesehene Begasung ausreichenden Befähigungsschein besitzen. Für Begasungen in voll-
        automatischen Gassterilisatoren mit Rauminhalten von weniger als 1 m3, soweit diese nicht unter die Aus-
        nahmeregelung der Nummer 5.2 Abs. 2 fallen, genügt die Bestellung eines Begasungsleiters (Sterilisati-
        onsleiter) für die in einem räumlich zusammenhängenden Bereich betriebenen Sterilisatoren. Zur Bega-
        sung dürfen nur Personen eingesetzt werden, die sachkundig im Sinne der Nummer 5.3 Abs. 2 sind, aus-
        genommen Hilfskräfte nach Nummer 5.3.4 Abs. 2.
        (3) Begasungen in Begasungsanlagen sind nur zulässig, wenn die Begasungsanlagen
        1. gasdicht sind,
        2. für Mensch und Umwelt gefahrlos entlüftet werden können und
        3. in Räumen errichtet sind, die nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, ausgenommen
           Begasungen in vollautomatischen Gassterilisatoren in Arbeitsbereichen der Sterilgutversorgung.

5.3.2   Mitteilung
        (1) Wer außerhalb einer ortsfesten Begasungsanlage Begasungen mit Begasungsmitteln nach Num-
        mer 5.2, soweit es sich nicht um Begasungen im medizinischen Bereich handelt, durchführen will, hat dies
        spätestens eine Woche – im Falle von Schiffsbegasungen 24 Stunden – vorher der zuständigen Behörde
        schriftlich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
        (2) In der Mitteilung sind anzugeben:
        1. der Begasungsleiter,
        2. der Tag der Begasung,
        3. der Ort (Lageplan) der Begasung und das zu begasende Objekt mit Angabe der zu begasenden Güter,
        4. das eingesetzte Begasungsmittel sowie die vorgesehenen Mengen,
        5. der voraussichtliche Beginn der Begasung,
        6. das voraussichtliche Ende der Begasung,
        7. der voraussichtliche Termin der Freigabe und
        8. der Zeitpunkt der Dichtheitsprüfung, falls diese erforderlich ist.

5.3.3   Niederschrift
        (1) Über Begasungen mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.2 ist eine Niederschrift zu fertigen. Auf Ver-
        langen ist der zuständigen Behörde eine Abschrift zu übersenden. Aus der Niederschrift sollen insbeson-
        dere Art und Menge der Begasungsmittel, Ort der Verwendung, das beteiligte Personal, Beginn und Ende
        der Verwendung und Zeitpunkt der Freigabe hervorgehen.
        (2) Werden Fahrzeuge, Wagen, Container, Tanks oder andere Transportbehälter begast, sind in die Nie-
        derschrift zusätzliche Anweisungen über die Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels sowie
        Angaben über die verwendeten Begasungsgeräte aufzunehmen. Die Niederschrift ist dem Auftraggeber
        zu übergeben.

5.3.4   Organisatorische Maßnahmen
        (1) Bei Begasungen müssen während der wesentlichen Arbeitsschritte mindestens der Begasungsleiter,
        bei vollautomatischen Gassterilisatoren der Befähigungsschein-Inhaber, sowie eine weitere Person, die
        die Voraussetzungen der Nummer 5.3.1 Abs. 2 Satz 4 erfüllt, anwesend sein. Bei Begasungen mit Hydro-
        gencyanid, Sulfuryldifluorid und Brommethan dürfen nur Befähigungsschein-Inhaber eingesetzt werden.
        (2) Soweit gebrauchsfertig portionierte Phosphorwasserstoff entwickelnde Zubereitungen verwendet
        werden, dürfen unter unmittelbarer Aufsicht einer ausreichenden Zahl von Personen nach Nummer 5.3.1
        Abs. 2 auch vorher unterwiesene Hilfskräfte, die gesundheitlich geeignet sind, bei Vorbereitungen und
        beim Einbringen des Begasungsmittels eingesetzt werden.

5.3.5   Erste Hilfe
        An der Begasungsstelle sind geeignete Geräte und Arzneimittel für die erste Hilfe bei Vergiftungen
        gebrauchsfähig bereitzuhalten.

5.4     Besondere Vorschriften für die Begasung von Räumen sowie Fahrzeugen, Wagen, Containern,
        Tanks oder anderen Transportbehältern in Räumen und im Hafen liegenden Schiffen
        (1) Die Benutzer angrenzender Räume und Gebäude sind mindestens 24 Stunden vor Beginn der Bega-
        sung mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.2, soweit es sich nicht um Begasungen im medizinischen
        Bereich handelt, schriftlich unter Hinweis auf die Gefahren der Begasungsmittel zu warnen.

BGBl. 2004, Seite 3787 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3787

      (2) An den Zugängen zu Räumen, die begast werden sollen, sind vor Beginn der Begasung Warntafeln mit
      einer Aufschrift nach Nummer 5.6 Abs. 2 anzubringen. Zusätzlich sind die Zugänge zu den Räumen mit
      dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer des Begasungsunternehmens zu versehen.
      (3) Nach der Einbringung des Begasungsmittels bis zur Freigabe der begasten Räume muss ein Bega-
      sungsleiter im Bedarfsfall verfügbar sein.
      (4) Der Begasungsleiter darf Räume, Einrichtungsgegenstände und begaste Güter erst freigeben, wenn
      durch geeignete Nachweisverfahren sichergestellt ist, dass keine Gefährdung mehr durch Begasungsmit-
      tel besteht.

5.5   Besondere Vorschriften für Begasungsanlagen
      (1) Der Begasungsleiter hat die Anlagen vor jeder Begasung auf Dichtheit zu prüfen. Über durchgeführte
      Begasungen ist ein Buch zu führen.
      (2) Begasungsanlagen, ausgenommen vollautomatische Gassterilisatoren, dürfen nur mit Normal- oder
      Unterdruck betrieben werden.

5.6   Besondere Vorschriften für Fahrzeuge, Wagen, Container, Tanks oder andere Transportbehälter
      (1) Fahrzeuge, Wagen, Container, Tanks oder andere Transportbehälter dürfen im Freien nur mit einem all-
      seitigen Sicherheitsabstand von mindestens 10 Meter zu Gebäuden begast werden. Sie sind von dem
      Begasungsleiter auf ihre Gasdichtheit zu prüfen, abzudichten sowie für die Dauer der Begasung abzu-
      schließen, zu verplomben und allseitig sichtbar mit einem Warnzeichen zu kennzeichnen sowie zusätzlich
      mit dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer des Begasungsunternehmens zu versehen. Das
      Warnzeichen muss rechteckig, mindestens 300 Millimeter breit und mindestens 250 Millimeter hoch sein.
      Die Aufschriften müssen schwarz auf weißem Grund sein. Die Buchstabenhöhe muss mindestens 25 Milli-
      meter betragen.
      (2) Das Warnzeichen muss mindestens folgende Angaben tragen:
      1. das Wort „GEFAHR“,
      2. das Gefahrensymbol für „Giftig“,
      3. die Aufschrift „DIESE EINHEIT IST BEGAST“,
      4. die Bezeichnung des Begasungsmittels,
      5. das Datum und den Zeitpunkt der Begasung und
      6. die Aufschrift „ZUTRITT VERBOTEN“.
      Eine Abbildung dieses Zeichens ist nachstehend dargestellt.

                                                        GEFAHR




                          DIESE EINHEIT IST BEGAST
                          MIT [Bezeichnung des Begasungsmittels *)]
                          SEIT [Datum, Uhrzeit*]

                                                   ZUTRITT VERBOTEN

      *) entsprechende Angaben einfügen

      (3) Unter Gas stehende Fahrzeuge, Wagen, Container, Tanks oder andere Transportbehälter dürfen nur
      dann befördert werden, nachdem ein Begasungsleiter festgestellt hat, dass keine Gefährdung durch das
      Begasungsmittel besteht, und wenn sie abgeschlossen, verplombt und mit einem Warnzeichen nach
      Absatz 2 gekennzeichnet sind.
      (4) Auf Schiffen dürfen unter Gas stehende Transportbehälter nur transportiert werden, wenn die Laderäu-
      me mit einer mechanischen Lüftung ausgerüstet sind, die verhindert, dass sich Gaskonzentrationen ober-
      halb der Arbeitsplatzgrenzwerte entwickeln. Auf dem Schiff müssen geeignete Gasmessgeräte und
      Anweisungen für ihre Benutzung sowie Erste-Hilfe-Einrichtungen vorhanden sein.

BGBl. 2004, Seite 3788 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3788

        (5) Steht für die erforderliche Öffnung begaster Fahrzeuge, Wagen, Container, Tanks oder anderer begas-
        ter Transportbehälter eine sachkundige Person nach Nummer 5.3 Abs. 2 nicht zur Verfügung, so dürfen
        diese nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person geöffnet werden, die in der Lage ist, mögliche Gefähr-
        dungen von Beschäftigten oder Dritten zu ermitteln, zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnah-
        men zu veranlassen.

5.7     Besondere Vorschriften für die Begasung auf Schiffen während der Beförderung
        (1) Die Begasung darf nur auf Schiffen durchgeführt werden, die hierfür von der zuständigen Behörde
        zugelassen worden sind und wenn während der Beförderung mindestens zwei Personen anwesend sind,
        die sachkundig im Sinne der Nummer 5.3 Abs. 2 Nr. 3 sind.
        (2) Der Begasungsleiter hat dem Kapitän nach angemessener Begasungszeit und vor Verlassen des
        Hafens schriftlich mitzuteilen,
        1. welche Räume begast wurden und welche weiteren Räume während der Beförderung nicht betreten
           werden dürfen,
        2. welche zur Durchführung der Begasung erforderlichen technischen Änderungen am Schiff vorgenom-
           men wurden,
        3. dass die begasten Räume hinreichend gasdicht sind und
        4. dass die an die begasten Räume angrenzenden Räume von Begasungsmitteln frei sind.
        (3) Falls das Schiff den Hafen unmittelbar nach Beginn der Begasung verlässt, muss ein Begasungsleiter
        so lange an Bord sein, bis
        1. die begaste Ladung entladen worden ist oder
        2. Absatz 2 erfüllt ist.
        (4) Nummer 5.4 Abs. 2 findet Anwendung.
        (5) Während der gesamten Beförderungsdauer muss die Gasdichtheit der begasten Räume mindestens
        alle acht Stunden geprüft werden. Die Ergebnisse sind in das Schiffstagebuch einzutragen.
        (6) Die Hafenbehörden sind spätestens 24 Stunden vor Ankunft eines begasten Schiffes über die Art und
        den Zeitpunkt der Begasung sowie die begasten Räume und Transportbehälter zu unterrichten.

5.8     Ergänzende Vorschriften für bestimmte Begasungsmittel

5.8.1   Brommethan
        (1) Müssen Räume, die begast werden sollen, zum Öffnen von Flaschenventilen betreten werden, sind so
        viele Befähigungsschein-Inhaber einzusetzen, dass die Räume innerhalb von zehn Minuten nach Öffnen
        des ersten Flaschenventils verlassen werden können.
        (2) Ein geschlossener Raum mit einer Brommethankonzentration über 2 Gramm pro Kubikmeter darf nicht
        betreten werden. Bei Konzentrationen über 0,4 Gramm pro Kubikmeter ist ein Aufenthalt von längstens
        zehn Minuten unter Atemschutz zulässig.
        (3) Im Gewächshaus und im Freien darf nur unter gasdichten Planen begast werden. Am Ort der Bega-
        sung sind Warntafeln mit einer Aufschrift nach Nummer 5.6 Abs. 2 aufzustellen.

5.8.2   Hydrogencyanid
        (1) Bei der Begasung von Räumen darf die anzuwendende Gasmenge 30 Gramm pro Kubikmeter
        (2,7 Volumenprozent in Luft) nicht überschreiten. Eine Nachdosierung ist erst nach zwei Stunden zulässig.
        (2) Mehr als 100 Kilogramm Hydrogencyanid dürfen von einem Befähigungsschein-Inhaber an einem
        Arbeitstag nicht verwendet werden.

5.8.3   Phosphorwasserstoff
        (1) Nummer 5.3.2 und 5.3.3 gelten nicht, wenn Phosphorwasserstoff im Freien verwendet wird.
        (2) Phosphorwasserstoff entwickelnde Zubereitungen müssen einen die Selbstentzündung von Phos-
        phorwasserstoff verhindernden Zusatz enthalten.
        (3) Bei der Begasung von Räumen ist die anzuwendende Gasmenge so zu wählen, dass sich kein explosi-
        onsfähiges Gas-Luft-Gemisch bilden kann.

5.8.4   Formaldehyd
        Der Begasungsleiter darf Räume, Einrichtungsgegenstände und begaste Güter erst freigeben, wenn durch
        geeignete Nachweisverfahren sichergestellt ist, dass die Konzentration von 0,1 Milliliter Formaldehyd pro
        Kubikmeter unterschritten ist.

BGBl. 2004, Seite 3789 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3789

                                             Anhang III Nr. 6
                                            Ammoniumnitrat

6.1   Anwendungsbereich
      (1) Nummer 6 gilt für das Lagern, Abfüllen und innerbetriebliche Befördern von
      1. Ammoniumnitrat,
      2. ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen (Zubereitungen).
      (2) Nummer 6 gilt nicht für
      1. Zubereitungen mit einem Massengehalt an Ammoniumnitrat bis zu 10 %,
      2. Ammoniumnitrat und Zubereitungen der Gruppen A und E in Mengen bis zu 100 Kilogramm,
      3. Zubereitungen der Gruppen B, C und D in Mengen bis zu 1 Tonne,
      4. Ammoniumnitrat und Zubereitungen, die aufgrund ihrer Eigenschaften dem Sprengstoffgesetz unter-
         liegen.

6.2   Begriffsbestimmungen
      Ammoniumnitrat und die Zubereitungen werden in folgende Gruppen eingeteilt:
      1. Gruppe A:
      1. Ammoniumnitrat und Zubereitungen, die zur detonativen Umsetzung fähig sind oder die nach Tabelle I
         hinsichtlich des Ammoniumnitratgehalts den Untergruppen A I, A II, A III und A IV zugeordnet sind.
      2. Gruppe B:
      1. Zubereitungen, die zur selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung fähig sind.
      3. Gruppe C:
      1. Zubereitungen, die weder zur selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung noch zur
         detonativen Umsetzung fähig sind, jedoch beim Erhitzen Stickoxide entwickeln.
      4. Gruppe D:
      1. Zubereitungen, die in wässriger Lösung oder Suspension ungefährlich, in kristallisiertem Zustand unter
         Reduktion des ursprünglichen Wassergehalts jedoch zur detonativen Umsetzung fähig sind.
      5. Gruppe E:
      1. Zubereitungen, die als Wasser-in-Öl-Emulsionen vorliegen und als Vorprodukte für die Herstellung von
         Sprengstoffen dienen.

6.3   Allgemeine Bestimmungen
      (1) Für Ammoniumnitrat und Zubereitungen, die den Gruppen A, B, C, D oder E zuzuordnen sind, findet
      Nummer 6.4 Anwendung.
      (2) Ammoniumnitrat und Zubereitungen der Gruppen A, B, C oder E müssen in ihren Bestandteilen fein
      verteilt und innig gemischt sein und dürfen sich während der Lagerung, Beförderung oder Abfüllung nicht
      entmischen.
      (3) Ammoniumnitrathaltige Düngemittel in Abmischungen als NK- oder NPK-Düngemittel (Bulk Blends)
      müssen nach den Vorschriften der Gruppe B oder nur nach Maßgabe der festgestellten Gefährlichkeit
      gelagert werden. Werden bei der Abmischung Düngemittel der Gruppe A verwendet, muss die Lagerung
      nach den Vorschriften der Gruppe A oder ebenfalls nach Maßgabe der festgestellten Gefährlichkeit erfol-
      gen.
      (4) Als Ammoniumnitrat zu rechnen sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen vorhan-
      den ist.
      (5) Der Massenanteil an verbrennlichen Bestandteilen ist bei Zubereitungen der Untergruppe B II unbe-
      schränkt, bei Ammoniumnitrat und Zubereitungen der Untergruppe A I auf bis zu 0,2 % und bei Zuberei-
      tungen aller übrigen Untergruppen der Gruppen A, B, C und D auf bis zu 0,4 % beschränkt.
      (6) Als verbrennlicher Bestandteil ist bei Ammoniumnitrat und Zubereitungen der Untergruppe A I, soweit
      es sich um organische Stoffe handelt, der Kohlenstoff zu rechnen.
      (7) Inerte Stoffe im Sinne dieses Anhanges sind Stoffe, die die thermische Sensibilität und die Sensibilität
      gegen einwirkende Detonation nicht erhöhen. Im Zweifelsfall ist dies durch ein Gutachten der Bundesan-
      stalt für Materialforschung und -prüfung nachzuweisen.

BGBl. 2004, Seite 3790 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3790
                                                   Tabelle I
                       Rahmenzusammensetzungen und Grenzen für Ammoniumnitrat
                 und Zubereitungen für die Zuordnung zu einer der Gruppen

                               Massenanteil an
         Untergruppen          Ammoniumnitrat        Andere Bestandteile
                                   in %

       AI               ≥ 90                     Chloridgehalt ≤ 0,02 %
                                                 Inerte Stoffe ≤ 10 %

       A II             > 80 bis < 90            Kalkstein, Dolomit oder
                                                 Calciumcarbonat < 20 %

       A III            > 45 bis < 70            Ammoniumsulfat

       A IV             > 70 bis < 90            Kaliumsalze, Phosphate
                                                 in NP-, NK- oder
                                                 NPK-Düngern, Sulfate in
                                                 N-Düngern; inerte Stoffe

       BI               ≤ 70                     Kaliumsalze, Phosphate,
                                                 inerte Stoffe und andere
                                                 Ammoniumsalze in
                                                 NK- oder NPK-Düngern

       B II             ≤ 45                     Überschüssige Nitrate
                                                 ≤ 10 %

       CI               ≤ 80                     Kalkstein, Dolomit oder
                                                 Calciumcarbonat ≥ 20 %

       C II             ≤ 70                     Inerte Stoffe

       C III            ≤ 45                     Phosphate und andere
                                                 Ammoniumsalze in
                                                 NP-Düngern

                        > 45 bis < 70            Phosphate und andere
                                                 Ammoniumsalze in
                                                 NP-Düngern

       C IV             ≤ 45                     Ammoniumsulfat

       DI               ≤ 45                     Harnstoff, Wasser

       D II             ≤ 45                     Überschüssige Nitrate
                                                 ≤ 10 %, Kaliumsalze,
                                                 Phosphate und andere
                                                 Ammoniumsalze in NP-,
                                                 NK- oder NPK-Düngern;
                                                 Wasser
nach Nummer 6.2

     Besondere Bestimmungen

  Keine weiteren Ammonium-
  salze erlaubt.

  Inerte Stoffe sind erlaubt.

  Bei einem Massenanteil von
  mehr als 45 % Ammonium-
  nitrat darf der Massenanteil
  von Ammoniumnitrat und
  anderen Ammoniumsalzen
  zusammen nicht mehr als
  70 % betragen.

  Unbeschränkter Gehalt an
  verbrennlichen Bestandteilen;
  über den Gehalt an Ammoni-
  umnitrat hinausgehende
  überschüssige Nitrate als
  Kaliumnitrat berechnet.

  Kalkstein, Dolomit oder
  Calciumcarbonat mit mini-
  maler Reinheit von 90 %.

  Massenanteil an Ammonium-
  nitrat und anderen Ammoni-
  umsalzen darf zusammen
  70 % nicht übersteigen.

  Inerte Stoffe sind erlaubt.

  In wässriger Lösung.

  In wässriger Lösung oder
  Suspension; überschüssige
  Nitrate als Kaliumnitrat
  berechnet; Grenzgehalt aus
  Spalte 2 darf sowohl in der
  flüssigen als auch bei Sus-
  pensionen in der festen Phase
  nicht überschritten werden.
BGBl. 2004, Seite 3791 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3791


                                     Massenanteil an
               Untergruppen          Ammoniumnitrat        Andere Bestandteile       Besondere Bestimmungen
                                         in %

           D III              ≤ 70                     Ammoniak, Wasser           In wässriger Lösung.

           D IV               > 70 bis ≤ 93            Wasser                     In wässriger Lösung.

           E                  > 60 bis ≤ 85            ≥ 5 % bis ≤ 30 % Wasser, Anorganische Salze;
                                                       ≥ 2 % bis ≤ 8 % verbrenn- Zusätze.
                                                       liche Bestandteile, ≥ 0,5 %
                                                       bis ≤ 4 % Emulgator

          (8) Ammoniumnitrat und Zubereitungen, die den in der Tabelle festgelegten Rahmenzusammensetzungen
          und Grenzen innerhalb der Gruppe A, B, C, D oder E nicht zuzuordnen sind oder den Forderungen der
          Absätze 2 und 5 nicht entsprechen, dürfen nur nach Vorliegen eines Gutachtens der Bundesanstalt für
          Materialforschung und -prüfung über ihre Gefährlichkeit und nach Maßgabe der darin festgelegten Anfor-
          derungen gelagert, abgefüllt oder innerbetrieblich befördert werden.
          (9) Zubereitungen der Gruppe B können nach den für die Gruppe C geltenden Vorschriften gelagert,
          abgefüllt oder innerbetrieblich befördert werden, wenn diese Zubereitungen nach einem Gutachten der
          Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung frei von den Gefahren einer selbstunterhaltenden fort-
          schreitenden thermischen Zersetzung sind.
          (10) Bei Zuordnung von Ammoniumnitrat und Zubereitungen nach Absatz 3, 8 oder 9 ist die Kennzeich-
          nung der Gruppe entsprechend dem Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
          vorzunehmen.

6.4       Vorsorgemaßnahmen

6.4.1     Grundmaßnahmen bei der Lagerung von Stoffen und Zubereitungen der Grup-
          pen A, B, C, D und E
          Bei der Lagerung von Stoffen und Zubereitungen der Gruppen A, B, C, D und E sind geeignete Maßnah-
          men zum
          1. Schutz gegen Witterungseinflüsse
          2. Schutz gegen Verunreinigungen und gefährliche Zusammenlagerung
          3. Schutz vor unbefugtem Zugang
          4. Brandschutz
          5. Schutz vor unzulässiger Beanspruchung
          zu treffen.

6.4.2     Zusätzliche Maßnahmen für Stoffe und Zubereitungen der Gruppen A, D IV
          und E

6.4.2.1   Allgemeine Maßnahmen
          (1) Ausgelaufene oder verschüttete Stoffe und Zubereitungen und verunreinigte Stoffe und Zubereitungen
          müssen unmittelbar verbraucht oder gefahrlos beseitigt werden.
          (2) Die Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A dürfen nur verpackt gelagert und befördert werden.
          (3) Im Lagerraum oder in einem Umkreis von 10 m um den Ort der Lagerung von Stoffen und Zubereitun-
          gen der Gruppe A dürfen keine brennbaren Materialien gelagert werden.
          (4) Zubereitungen der Gruppen D IV und E sind vor thermischer Zersetzung zu schützen.

6.4.2.2   Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 1 Tonne
          (1) Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A in Mengen von mehr als 1 Tonne dürfen nur in geeigneten
          Gebäuden mit entsprechenden Schutzmaßnahmen und nach dem Stand der Technik gelagert werden.
          (2) Zubereitungen der Gruppen D IV und E in Mengen von mehr als 1 Tonne dürfen nur in geeigneten
          Lagerbehältern mit entsprechenden Schutzmaßnahmen und nach dem Stand der Technik gelagert wer-
          den.
          (3) Die Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A und Zubereitungen der Gruppe E sind vor der Lagerung in
          Teilmengen von bis zu 25 Tonnen zu unterteilen.
          (4) Teilmengen bis zu 25 Tonnen der Gruppe A dürfen nur gelagert werden, wenn sie

BGBl. 2004, Seite 3792 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3792

          1. voneinander durch Wände aus Mauerziegeln oder Wandbausteinen ähnlicher Festigkeit oder aus
             Beton getrennt werden, deren Zwischenraum mit unbrennbaren Stoffen voll ausgefüllt ist und sie ein-
             schließlich des Zwischenraumes eine Mindestdicke d aufweisen, die sich aus der jeweils größten Teil-
             menge M nach folgender Beziehung errechnet:
                                d = 0,1 M1/3             mit d in „Meter“ und M in „Kilogramm“,
          2. in Fällen, in denen die Trennwände nicht bis zur Decke reichen, nur bis zu einer Höhe von 1 Meter unter-
             halb der Wandhöhe gelagert werden.
          (5) Der Ort der Lagerung muss von Gebäuden, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen,
          einen Mindestabstand (Schutzabstand) E haben, der sich aus der jeweils größten Teilmenge M nach fol-
          gender Beziehung errechnet:
                                E = 11 M1/3               mit E in „Meter“ und M in „Kilogramm“.
          Für Betriebsgebäude gilt dies nur, wenn sie Wohnzwecken dienen.
          (6) Der Schutzabstand zu öffentlichen Verkehrswegen beträgt zwei Drittel des Abstandes nach Absatz 5.
          (7) Abweichend von Absatz 5 und 6 beträgt der Schutzabstand für Lagermengen bis zu 3 Tonnen zu
          bewohnten Gebäuden und zu öffentlichen Verkehrswegen 50 Meter.
6.4.2.3   Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 25 Tonnen
          (1) Wer beabsichtigt, Stoffe und Zubereitungen der Gruppen A, D IV und E in Mengen von mehr als 25 Ton-
          nen zu lagern, hat dies spätestens zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
          (2) Die Mitteilung muss enthalten:
          1. Name und Anschrift des Mitteilungspflichtigen,
          2. Art und Höchstmenge der zu lagernden Stoffe oder Zubereitungen,
          3. Beschreibung der Bauart und Einrichtung des Lagers mit Grundrissen und Schnitten,
          4. Lageplan, aus dem die Lage zu Gebäuden und öffentlichen Verkehrswegen im Umkreis von 350 Meter
             ersichtlich ist,
          5. Angaben darüber, welche der im Lageplan eingezeichneten Gebäude zum dauernden Aufenthalt von
             Menschen oder zu Wohnzwecken dienen.
          (3) Bei Änderungen des Inhalts der Mitteilung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
          (4) In Lagergebäuden für Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A dürfen Räume nicht zum dauernden
          Aufenthalt von Personen, ausgenommen Aufsichts- und Bedienungspersonal, dienen.
          (5) Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A dürfen nur in eingeschossigen Gebäuden gelagert werden.

6.4.3     Zusätzliche Maßnahmen für Zubereitungen der Gruppe B
6.4.3.1   Allgemeine Maßnahmen
          Feuerstätten und sonstige Zündquellen dürfen in Lagerräumen nicht vorhanden sein.
6.4.3.2   Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 100 Tonnen
          (1) Die Temperatur der Zubereitungen darf bei der Einlagerung 70 Grad Celsius nicht überschreiten.
          (2) Fördermittel und ihre baulichen Einrichtungen müssen so beschaffen sein oder so betrieben werden,
          dass entstehende Wärme keine Zersetzung des Lagergutes einleiten kann.
6.4.3.3   Zusätzliche Maßnahmen für unverpackte Zubereitungen über 1 500 Tonnen oder ausschließlich verpackte
          Zubereitungen über 3 000 Tonnen
          (1) Die Zubereitungen sind in Teilmengen von jeweils höchstens 3 000 Tonnen zu unterteilen. Die Untertei-
          lung kann durch feuerbeständige Zwischenwände, durch Haufwerke aus nichtbrennbarem Lagergut oder
          durch einen jederzeit freizuhaltenden Zwischenraum von mindestens 2,50 Meter Breite vorgenommen
          werden. Reichen die Zwischenwände nicht bis zur Decke, so darf das Lagergut nur bis zu einer Höhe von
          1 Meter unterhalb der Wandhöhe geschüttet werden.
          (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn gleichzeitig
          1. geeignete Löscheinrichtungen vorhanden sind,
          2. Löschwasser in ausreichender Menge zur Verfügung steht,
          3. eine jederzeit einsatzbereite Werkfeuerwehr vorhanden ist,
          4. das ins Lager gelangende Lagergut abgesiebt wird,
          5. die Luft im Lagerraum und in den unterhalb der Lagerfläche befindlichen Ausspeicherkanälen fortlau-
             fend überwacht wird.

BGBl. 2004, Seite 3793 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3793

6.4.4   Sicherheitstechnische Maßnahmen für Zubereitungen der Gruppe D
        Die Zubereitungen sind vor Austrocknung zu bewahren.

6.5     Erleichternde Bestimmungen

6.5.1   Erleichternde Bestimmungen für bestimmte Stoffe und Zubereitungen
        Stoffe und Zubereitungen der Gruppen A I und A II sowie Zubereitungen mit inerten Stoffen der Gruppe A IV
        und der Gruppe E können abweichend von
        1. Nummer 6.4.2.2 Abs. 3 in Teilmengen (Stapel) von höchstens 100 Tonnen unterteilt werden und
        2. Nummer 6.4.2.2 Abs. 5 in einem Schutzabstand, der der Hälfte des dort geforderten Wertes entspricht,
           gelagert werden,
        wenn durch ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung der Nachweis erbracht
        ist, dass die Stoffe und Zubereitungen der Gruppen A I, A II und A IV die Beschaffenheitsanforderungen
        des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
        13. Oktober 2003 über Düngemittel erfüllen und Stoffe und Zubereitungen der Gruppe E nicht detonati-
        onsfähig sind.

6.5.2   Erleichternde Bestimmungen für ammoniumnitrat- und sprengstoffherstellen-
        de Betriebe
        Für ammoniumnitrat- und sprengstoffherstellende Betriebe
        1. sind Nummer 6.4.2.1 Abs. 2 und Nummer 6.4.2.3 Abs. 1 bis 3 für Stoffe und Zubereitungen der Grup-
           pe A nicht anzuwenden,
        2. ist ein um die Hälfte verminderter Schutzabstand nach Nummer 6.4.2.2 Abs. 5 anzusetzen.

6.6     Ausnahmen
        Ausnahmen nach § 20 Abs. 1 der Verordnung durch die zuständige Behörde von den in den Num-
        mern 6.4.2 genannten Maßnahmen für Stoffe und Zubereitungen der Gruppen A, D IV und E sind nur im
        Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gestattet.

BGBl. 2004, Seite 3794 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3794

                                                             Anhang IV
                                        Herstellungs- und Verwendungsverbote

                                                      Inhaltsübersicht


                    Nr. 1     Asbest
                    Nr. 2     2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl
                    Nr. 3     Arsen und seine Verbindungen
                    Nr. 4     Benzol
                    Nr. 5     Hexachlorcyclohexan (HCH)
                    Nr. 6     Bleikarbonate, Bleisulfate
                    Nr. 7     Quecksilber und seine Verbindungen
                    Nr. 8     Zinnorganische Verbindungen
                    Nr. 9     Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran
                    Nr. 10    Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche Stoffe oder Zubereitungen
                              enthalten
                    Nr. 11    Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe
                    Nr. 12    Pentachlorphenol und seine Verbindungen
                    Nr. 13    Teeröle
                    Nr. 14    Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenyl-
                              methan, Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenyl-
                              methan
                    Nr. 15    Vinylchlorid
                    Nr. 16    Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopropanol
                    Nr. 17    Cadmium und seine Verbindungen
                    Nr. 18    Kurzkettige Chlorparaffine (Alkane, C10-C13, Chlor)
                    Nr. 19    Kühlschmierstoffe
                    Nr. 20    DDT
                    Nr. 21    Hexachlorethan
                    Nr. 22    Biopersistente Fasern
                    Nr. 23    Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe
                    Nr. 24    Flammschutzmittel
                    Nr. 25    Azofarbstoffe
                    Nr. 26    Alkylphenole
                    Nr. 27    Chromathaltiger Zement



                                                           Anhang IV Nr. 1
                                                               Asbest
(1) Folgende asbesthaltige Gefahrstoffe dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden:
1. Asbest,
2. Zubereitungen, die einen Massengehalt von mehr als 0,1 % Asbest enthalten,
3. Erzeugnisse, die Asbest oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. Abbrucharbeiten,
2. Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen, Fahrzeugen, Gebäuden, Einrichtungen oder
   Geräten mit Ausnahme von
2. – Überdeckungsarbeiten an Asbestzementdächern,
2. – Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern,
2. – Arbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen, wie zum Beispiel Abschleifen, Druck-
     reinigen oder Abbürsten, es sei denn, es handelt sich um emissionsarme Verfahren, die behördlich oder berufs-
     genossenschaftlich anerkannt sind,
3. die Gewinnung, Aufbereitung, Weiterverarbeitung und Wiederverwendung natürlich vorkommender mineralischer
   Rohstoffe und daraus hergestellter Zubereitungen und Erzeugnisse, die Asbest mit einem Massengehalt von nicht
   mehr als 0,1 % enthalten,

BGBl. 2004, Seite 3795 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3795

4. Materialien, die als Versatzmaterial im Untertage-Bergbau verwendet werden und in denen Asbest mittels hydrauli-
   scher Bindung durch Zement oder andere gleichwertige Stoffe in Formkörpern oder in Gebinden eingeschlossen
   ist, bei denen eine Freisetzung von Asbestfasern ausgeschlossen ist,
5. die Verwendung von vor dem 31. Dezember 1994 hergestellten Acetylenflaschen mit chrysotilhaltigen porösen
   Massen bis zum Ende ihrer Lebensdauer, wenn eine Exposition der Beschäftigten ausgeschlossen ist.


                                                  Anhang IV Nr. 2
                          2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl
Gefahrstoffe, die
1. 2-Naphthylamin oder seine Salze,
2. 4-Aminobiphenyl oder seine Salze,
3. Benzidin oder seine Salze oder
4. 4-Nitrobiphenyl
mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,1 % enthalten, dürfen nicht hergestellt oder nicht verwendet wer-
den. Satz 1 gilt nicht für die Herstellung und Verwendung, wenn die Stoffe während einer chemischen Reaktion in
einem geschlossenen System entstehen und umgewandelt werden, so dass sie am Ende der Reaktion oder des
Arbeitsvorgangs im Endprodukt in einer Konzentration von weniger als 0,1 % vorhanden sind.


                                                  Anhang IV Nr. 3
                                          Arsen und seine Verbindungen
(1) Gefahrstoffe mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,3 % Arsen dürfen nicht verwendet werden
 1. zum Reinigen in befahrbaren Behältern und anderen engen Räumen,
 2. in Farbmitteln und Anstrichstoffen,
 3. in Schädlingsbekämpfungsmitteln,
 4. beim Herstellen von Flachglas (zum Beispiel Fensterglas) und Verpackungsglas für Lebensmittel,
 5. bei der Lederherstellung, der Aufbereitung von Rauchwaren, der Textilveredelung und der Tierpräparation,
 6. bei der Herstellung von Emaille,
 7. in Beiz- und Reinigungsmitteln, ausgenommen Phosphorsäurebeizen,
 8. bei der chemischen (reduktiven) Metallabscheidung zur Oberflächenbehandlung,
 9. bei der Herstellung von pyrotechnischen Gegenständen,
10. in Metallklebern.
(2) Arsenverbindungen und Zubereitungen, die Arsenverbindungen enthalten, dürfen nicht verwendet werden
1. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Ver-
   wendung,
2. zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an
2. a) Bootskörpern,
2. b) Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht,
2. c) vollständig oder teilweise untergetauchten Geräten oder Einrichtungen jeder Art,
3. als biozide Wirkstoffe in Farben zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an
   Gegenständen (Antifoulingfarben),
4. zum Schutz von Holz.
(3) Das Verbot des Absatzes 2 Nr. 3 gilt nicht für Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen (CCA) Typ C (Chrom als CrO3
47,5 %, Kupfer als CuO 18,5 %, Arsen als As2O5 34,0 %), die in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur
Imprägnierung von Holz verwendet werden.
(4) Mit Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen behandelte Hölzer nach Absatz 3 dürfen, sofern das Holzschutzmittel voll-
ständig fixiert ist, für folgende gewerbliche und industrielle Zwecke verwendet werden:
 1. als Bauholz in öffentlichen und landwirtschaftlichen Gebäuden, Bürogebäuden und Industriebetrieben, sofern der
    Einsatz aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich ist,
 2. in Brücken und bei Brückenbauarbeiten,
 3. als Bauholz in Süßwasser und in Brackwasser zum Beispiel für Molen,
 4. als Lärmschutz,

BGBl. 2004, Seite 3796 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3796

 5. als Lawinenschutz,
 6. als Leitplanken,
 7. für aus entrindeten Nadelrundhölzern gefertigte Weidezäune,
 8. in Erdstützwänden,
 9. als Strom- und Telekommunikationsmasten,
10. als Bahnschwellen für Untergrundbahnen.
(5) Die Verwendung der in Absatz 4 genannten Hölzer ist jedoch verboten
1. in Wohnbauten, unabhängig von ihrer Zweckbestimmung,
2. für Anwendungen mit dem Risiko eines wiederholten Hautkontakts,
3. in Meeresgewässern,
4. für landwirtschaftliche Zwecke, ausgenommen Weidezäune und Bauholz gemäß Absatz 4,
5. für Anwendungen, bei denen das behandelte Holz mit Zwischen- oder Endprodukten in Kontakt kommen kann, die
   für den menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt sind.


                                                  Anhang IV Nr. 4
                                                      Benzol
Gefahrstoffe mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,1 % Benzol dürfen nicht verwendet werden. Satz 1
gilt nicht für
1. Treibstoffe, die zum Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt sind,
2. die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen, die bei industriellen Verfahren in geschlossenen Systemen zur
   Anwendung kommen,
3. die Verwendung von Rohöl, Rohbenzin und Treibstoffkomponenten, die bei industriellen Verfahren zur Anwendung
   kommen.


                                                  Anhang IV Nr. 5
                                           Hexachlorcyclohexan (HCH)
Hexachlorcyclohexan (HCH) darf nicht als biozider Wirkstoff in Farben zur Verhinderung des Bewuchses durch
Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Gegenständen (Antifoulingfarben) verwendet werden.


                                                  Anhang IV Nr. 6
                                            Bleikarbonate, Bleisulfate
(1) Gefahrstoffe, die folgende Bleiverbindungen enthalten, dürfen nicht als Farben verwendet werden:
1. wasserfreies neutrales Bleikarbonat,
2. Bleihydrokarbonat,
3. Bleisulfate.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verwendung als Farben, die zur Erhaltung oder originalgetreuen Wiederherstellung von
Kunstwerken und historischen Bestandteilen oder von Einrichtungen denkmalgeschützter Gebäude bestimmt sind,
wenn die Verwendung von Ersatzstoffen nicht möglich ist.


                                                  Anhang IV Nr. 7
                                      Quecksilber und seine Verbindungen
(1) Gefahrstoffe, die Quecksilberverbindungen enthalten, dürfen nicht verwendet werden
1. zum Schutz von Holz,
2. zur Imprägnierung von schweren industriellen Textilien und von zu deren Herstellung vorgesehenen Garnen,
3. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Ver-
   wendung.
(2) Quecksilberverbindungen dürfen nicht als biozide Wirkstoffe in Farben zur Verhinderung des Bewuchses durch
Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Gegenständen (Antifoulingfarben) verwendet werden.

BGBl. 2004, Seite 3797 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3797

                                                    Anhang IV Nr. 8
                                            Zinnorganische Verbindungen
(1) Gefahrstoffe, die zinnorganische Verbindungen enthalten, dürfen nicht zur Aufbereitung von Wasser im industriel-
len, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung, verwendet werden.
(2) Zinnorganische Verbindungen dürfen nicht als biozide Wirkstoffe in Farben zur Verhinderung des Bewuchses durch
Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Gegenständen (Antifoulingfarben) verwendet werden.


                                                    Anhang IV Nr. 9
                                      Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran
Gefahrstoffe mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,1 % Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran dürfen
nicht hergestellt oder verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für die Verarbeitung zu Endprodukten, in denen Di-µ-oxo-
di-n-butylstanniohydroxyboran mit einem Massengehalt von weniger als 0,1 % enthalten ist.


                                                   Anhang IV Nr. 10
            Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten
Dekorationsgegenstände mit flüssigen Stoffen oder Zubereitungen, die nach dem Zweiten Abschnitt dieser Verord-
nung als gefährlich eingestuft oder einzustufen sind, dürfen nicht hergestellt werden.


                                                   Anhang IV Nr. 11
                                       Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe
 1. Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff),
 2. 1,1,2,2-Tetrachlorethan,
 3. 1,1,1,2-Tetrachlorethan,
 4. Pentachlorethan,
 5. Trichlormethan (Chloroform),
 6. 1,1,2-Trichlorethan,
 7. 1,1-Dichlorethylen,
 8. 1,1,1-Trichlorethan,
 9. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse mit einem Massengehalt der Stoffe nach Nummer 1 bis 4 von 0,1 % oder
    darüber,
10. Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt der Stoffe nach Nummer 5 bis 8 von 0,1 % oder darüber
dürfen nur in geschlossenen Anlagen verwendet werden.


                                                   Anhang IV Nr. 12
                                     Pentachlorphenol und seine Verbindungen
(1) Folgende Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden:
1. Pentachlorphenol,
2. Pentachlorphenolnatrium sowie die übrigen Pentachlorphenolsalze und -verbindungen,
3. Zubereitungen mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,01 % der in den Nummern 1 und 2 genannten
   Stoffe sowie
4. Erzeugnisse, die mit einer Zubereitung behandelt worden sind, die Stoffe nach Nummer 1 oder 2 enthielt und deren
   von einer Behandlung erfassten Teile mehr als 5 Milligramm pro Kilogramm (ppm) der Stoffe nach Nummer 1 oder 2
   enthalten.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Holzbestandteile von Gebäuden und Möbeln sowie für Textilien, die vor dem
23. Dezember 1989 mit Zubereitungen behandelt wurden, die Stoffe nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 enthielten. In dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet tritt an die Stelle des 23. Dezember 1989 der 3. Oktober 1990.
(3) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Altholz, welches nach der Altholzverordnung verwertet wird.

BGBl. 2004, Seite 3798 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3798

                                             Anhang IV Nr. 13
                                                    Teeröle

13.1   Verbote
       (1) Holzschutzmittel, die Rohteere, Teeröle oder deren Bestandteile oder Destillationsrückstände (Pech),
       insbesondere
       1. Kreosot     8001-58-9
       2. Kreosotöl     61789-28-4
       3. Destillate (Kohlenteer), Naphthalinöle    84650-04-4
       4. Kreosotöl, Acenaphthenfraktion     90640-84-9
       5. höhersiedende Destillate (Kohlenteer)     65996-91-0
       6. Anthracenöl     90640-80-5
       7. Teersäuren, Kohle, roh     65996-85-2
       8. Kreosot, Holz    8021-39-4
       9. Niedrigtemperatur-Kohleteeralkalin, Extraktrückstände     122384-78-5
       enthalten, dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden.
       (2) Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Holz oder Holzwerkstoffen bestehen und die mit den in
       Absatz 1 genannten Holzschutzmitteln behandelt worden sind, dürfen nicht verwendet werden.

13.2   Ausnahmen bei Holzschutzmitteln
       Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 1 gilt nicht für das Herstellen und das Verwenden von Holzschutzmit-
       teln mit einem Massengehalt von weniger als 50 Milligramm pro Kilogramm Benzo(a)pyren und einem
       Massengehalt von weniger als 3 % wasserlöslicher Phenole in geschlossenen Anlagen
       1. in industriellen Verfahren oder
       2. zu gewerblichen Zwecken für die Wiederbehandlung vor Ort.

13.3   Ausnahmen bei Erzeugnissen
       (1) Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 2 gilt nicht für
       1. Erzeugnisse, die mit Holzschutzmitteln nach Nummer 13.2 behandelt wurden und ausschließlich für
          gewerbliche oder industrielle Zwecke verwendet werden (zum Beispiel Eisenbahnschwellen, Strom-
          und Telegrafenmasten, Zäune, Baumstützen für die Landwirtschaft, Rebpfähle, Spundwände für Häfen
          und Wasserwege) und
       2. gebrauchte Erzeugnisse, die vor der Anwendung dieser Verordnung mit Holzschutzmitteln nach Num-
          mer 13.1 Abs. 1 behandelt wurden, die nicht den Anforderungen der Nummer 13.2 entsprechen, sofern
          diese ausschließlich erneut als Eisenbahnschwellen oder Strom- und Telegrafenmasten oder für
          gewerbliche oder industrielle Zwecke anderer Art gemäß dem ursprünglichen Herstellungszweck wie-
          derverwendet werden.
       (2) Die Verwendung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse ist jedoch verboten
       1. in Innenräumen, unabhängig von deren Zweckbestimmung,
       2. bei der Herstellung von Spielzeugen,
       3. auf Spielplätzen,
       4. in Gärten und Parks sowie anderen Orten, sofern die Gefahr eines häufigen Hautkontakts besteht,
       5. bei der Herstellung von Gartenmobiliar,
       6. als Behälter von lebenden Pflanzen,
       7. als Verpackungen, die mit Roh-, Zwischen- oder Enderzeugnissen für die menschliche oder tierische
          Ernährung in Berührung kommen können, und
       8. als sonstiges Material, das die in Nummer 6 und 7 genannten Erzeugnisse kontaminieren kann oder zu
          deren Herstellung oder Wiederaufbereitung dient.
       (3) Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 2 gilt nicht für Altholz, welches nach der Altholzverordnung ver-
       wertet wird.

BGBl. 2004, Seite 3799 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3799

                                                   Anhang IV Nr. 14
                                    Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle
                          sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldi-
                          chlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan
(1) Folgende Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden:
1. polychlorierte (das heißt tri- und höherchlorierte) Biphenyle (PCB),
2. polychlorierte Terphenyle (PCT),
3. Monomethyltetrachlordiphenylmethan,
4. Monomethyldichlordiphenylmethan,
5. Monomethyldibromdiphenylmethan,
6. Zubereitungen mit insgesamt mehr als 50 Milligramm pro Kilogramm der Stoffe nach Nummer 1 bis 5,
7. Erzeugnisse, die Stoffe nach Nummer 1 bis 5 oder Zubereitungen nach Nummer 6 enthalten,
8. Zubereitungen und Erzeugnisse, bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Nummer 6 oder 7 fallen, solange
   bis das Gegenteil bewiesen ist.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für
1. die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe und Zubereitungen,
2. das Mischen gleicher Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse nach Absatz 1, sofern es nicht dem Wiederauffüllen
   von Erzeugnissen dient, die PCB oder PCT enthalten,
3. die Verwendung von Erzeugnissen nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 zum Zwecke der Verwertung nach § 2 Abs. 2 der
   PCB/PCT-Abfallverordnung,
4. Altholz, welches nach der Altholzverordnung verwertet wird,
5. Holzhackschnitzel, Holzspäne, Holzwerkstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse, die nicht insgesamt mehr als
   5 Milligramm pro Kilogramm der Stoffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 enthalten,
6. die vorübergehende außerbetriebliche Überlassung von Transformatoren zum ausschließlichen Zweck einer zuläs-
   sigen Instandhaltung, Beförderung oder Neubefüllung,
7. das Neubefüllen von PCB- oder PCT-kontaminierten Transformatoren mit Isolierflüssigkeiten, die kein PCB oder
   PCT enthalten, wenn
7. a) die PCB-Konzentration in der auszutauschenden Isolierflüssigkeit einen Wert von 2 000 Milligramm pro Kilo-
      gramm (ppm) nicht überschreitet und
7. b) die PCB-Konzentration der Isolierflüssigkeit nach der Neubefüllung auch nach einer Betriebszeit von sechs
      Monaten den in Absatz 1 Nr. 6 genannten Grenzwert nicht überschreiten wird; nach Ablauf dieses Zeitraumes
      hat der Betreiber die Einhaltung des Grenzwerts nach Absatz 1 Nr. 6 durch eine Messung der PCB-Konzentrati-
      on der Isolierflüssigkeit zu überprüfen.
(3) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Reinigung und anschließende Neubefüllung von Transformatoren, die
Isolierflüssigkeiten mit mehr als 1 000 Milligramm pro Kilogramm PCB enthalten und für Reinigungsverfahren, die zur
unmittelbaren Zerstörung der in der Isolierflüssigkeit enthaltenen PCB oder PCT führen, wenn
1. die PCB-Konzentration der Isolierflüssigkeit nach Beendigung des Reinigungsprozesses, der einmaligen Neubefül-
   lung mit Isolierflüssigkeiten, die kein PCB oder PCT enthalten, und erforderlichenfalls einer Nachreinigung ohne
   Neubefüllung den Grenzwert nach Absatz 1 Nr. 6 dauerhaft nicht überschreiten wird,
2. die insgesamt bei der Entleerung und Reinigung anfallende Menge flüssiger Abfälle das 1,2-fache der maximal
   zulässigen Füllstandsmenge des Transformators nicht überschreitet,
3. die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abfälle sichergestellt ist,
4. die bei Außerbetriebnahme des gereinigten Transformators anfallende Isolierflüssigkeit ordnungsgemäß verwertet
   wird und
5. Gefahren für Leben und Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt nicht zu besorgen sind.
Der Betreiber des Transformators hat die Reinigung nach Satz 1 der zuständigen Behörde sechs Wochen vor Beginn
anzuzeigen sowie mitzuteilen, wer die Reinigung durchführt, welches Verfahren dabei angewendet wird und welcher
zeitliche Ablauf vorgesehen ist. Die Reinigung darf nur von einem behördlich anerkannten Betrieb durchgeführt wer-
den. Das angewandte Reinigungsverfahren ist auch im Verfahren zur Anerkennung des Betriebes darzulegen. Die
Anerkennung ist zu erteilen, wenn keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betriebes und die Eignung des Reini-
gungsverfahrens bestehen. Nach Abschluss der Maßnahme ist die dauerhafte Einhaltung des Grenzwerts nach
Absatz 1 Nr. 6 durch Vorlage der Ergebnisse einer Messung der PCB-Konzentration in der Isolierflüssigkeit der zustän-
digen Behörde nachzuweisen, die nach einer Betriebszeit von einem Jahr nach der Neubefüllung oder von sechs

BGBl. 2004, Seite 3800 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3800

Monaten nach einer abschließenden Nachreinigung durchzuführen ist. Anschließend hat der Betreiber die PCB-Kon-
zentration in der Isolierflüssigkeit des Transformators nach vier Jahren zu messen und das Messergebnis der zuständi-
gen Behörde mitzuteilen.
(4) Stoffe im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 bis 5, Zubereitungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 6 oder 8 sowie Bauteile in Erzeug-
nissen im Sinne von Absatz 1 Nr. 7 oder 8, die PCB als Dielektrikum enthalten, sind zu entfernen und nach der
PCB/PCT-Abfallverordnung zu beseitigen.


                                                   Anhang IV Nr. 15
                                                     Vinylchlorid
Erzeugnisse, die Vinylchlorid (Chlorethen) als Treibgas für Aerosole enthalten, dürfen nicht hergestellt oder verwendet
werden. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 sind die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemika-
liengesetzes aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.


                                                   Anhang IV Nr. 16
                             Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopropanol
Isopropanol darf nach dem Starke Säure-Verfahren nicht hergestellt werden.


                                                   Anhang IV Nr. 17
                                          Cadmium und seine Verbindungen

17.1        Cadmium und seine Verbindungen zur Einfärbung
            (1) Cadmium und Cadmiumverbindungen dürfen nicht zum Einfärben von Erzeugnissen oder ihrer
            Bestandteile, die aus den folgenden Stoffen und Zubereitungen hergestellt wurden, verwendet werden:
             1. Polyvinylchlorid (PVC),
             2. Polyurethan (PUR),
             3. Polyethylen niedriger Dichte mit Ausnahme des für die Herstellung von Pigmentpräparationen („mas-
                ter batch“) verwendeten Polyethylens niedriger Dichte,
             4. Celluloseacetat (CA),
             5. Celluloseacetobutyrat (CAB),
             6. Epoxidharze,
             7. Melaminharzformaldehyd (MF),
             8. Harnstoffformaldehyd (UF),
             9. ungesättigte Polyester (UP),
            10. Polyethylenterephthalat (PET),
            11. Polybutylenterephthalat (PBT),
            12. Polystyrol glasklar/Standard,
            13. Acrylnitrilmethylmethacrylat (AMMA),
            14. vernetztes Polyethylen (VPE),
            15. Polystyrol, schlagfest (SB) und
            16. Polypropylen (PP).
            Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, soweit sie aus Sicherheitsgründen mit Cadmium oder
            Cadmiumverbindungen gefärbt oder stabilisiert werden müssen.
            (2) Anstrichfarben und Lacke mit einem Massengehalt an Cadmium oder Cadmiumverbindungen von
            über 0,01 % dürfen nicht verwendet werden. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für Zubereitungen mit
            hohem Zinkanteil, sofern der Massengehalt von Cadmium oder Cadmiumverbindungen so niedrig wie
            möglich gehalten wird und 0,1 % nicht übersteigt.

17.2        Cadmium und seine Verbindungen als Stabilisierungsmittel
            Cadmium und seine Verbindungen dürfen nicht als Stabilisierungsmittel in den nachstehend aufgeführten
            Erzeugnissen aus Vinylchloridpolymeren und -copolymeren verwendet werden:

BGBl. 2004, Seite 3801 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3801

        1. Verpackungsmaterial,
        2. Bürobedarf und Schulbedarf,
        3. Beschläge,
        4. Bekleidung und Accessoires (einschließlich Handschuhe),
        5. Boden- und Wandverkleidungen,
        6. imprägnierte, bestrichene oder beschichtete Textilien,
        7. Kunstleder,
        8. Schallplatten,
        9. Rohre und Anschlussteile,
       10. Pendeltüren,
       11. Innen- und Außenverkleidung sowie Karosserieböden von Straßenverkehrsmitteln,
       12. Beschichtung von im Baugewerbe oder in der Industrie verwendeten Stahlblechen sowie
       13. Kabelisolierungen.
       Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, soweit sie aus Sicherheitsgründen mit Cadmium oder
       Cadmiumverbindungen gefärbt oder stabilisiert sein müssen.

17.3   Cadmium und seine Verbindungen zur Cadmierung
       (1) Cadmium und seine Verbindungen dürfen nicht zur Oberflächenbehandlung metallischer Oberflächen
       verwendet werden
       1. von folgenden Erzeugnissen:
          a) Haushaltsgeräte,
          b) Möbel,
          c) sanitäre Anlagen,
          d) Zentralheizungen und Klimaanlagen,
          e) Personenkraftwagen und landwirtschaftliche Fahrzeuge,
          f) Schienenfahrzeuge,
          g) Schiffe,
          h) in der Materialflusstechnik eingesetzte Einrichtungen,
       2. von Geräten und Maschinen zur Herstellung von
          a) Erzeugnissen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a bis g,
          b) Textilien und Bekleidung,
          c) Papier und Pappe,
          d) Lebensmitteln sowie
       3. von Geräten und Maschinen für
          a) die Landwirtschaft,
          b) das Gefrieren und Tiefgefrieren,
          c) Druckereien und Buchbindereien.
       Das Verbot gilt auch für Bestandteile dieser Erzeugnisse, Geräte und Maschinen.
       (2) Absatz 1 gilt nicht für
       1. Erzeugnisse und deren Bestandteile, sofern die Anwendung
          a) in der Luft- und Raumfahrt,
          b) im Bergbau,
          c) in der off-shore-Technik sowie
          d) im Kernenergiebereich
          ein hohes Sicherheitsniveau erfordert,

BGBl. 2004, Seite 3802 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3802

            2. Komponenten von Sicherheitseinrichtungen in
               a) Straßenverkehrsmitteln,
               b) landwirtschaftlichen Fahrzeugen,
               c) Schienenfahrzeugen und
               d) Schiffen,
            3. elektrische Kontakte von Geräten, wenn es für deren Zuverlässigkeit erforderlich ist.


                                                   Anhang IV Nr. 18
                                Kurzkettige Chlorparaffine (Alkane, C10-C13, Chlor)
Kurzkettige Chlorparaffine sowie Stoffe und Zubereitungen, die kurzkettige Chlorparaffine mit einem Massengehalt
von insgesamt mehr als 1 % enthalten, dürfen nicht verwendet werden
1. in der Metallverarbeitung und Metallbearbeitung sowie
2. zum Behandeln von Leder.


                                                   Anhang IV Nr. 19
                                                  Kühlschmierstoffe
(1) Kühlschmierstoffe, denen nitrosierende Agenzien als Komponenten zugesetzt worden sind, dürfen nicht verwen-
det werden.
(2) Der Arbeitgeber hat sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 7 zu vergewissern, dass den eingesetzten
Kühlschmierstoffen keine nitrosierenden Stoffe zugesetzt wurden.


                                                   Anhang IV Nr. 20
                                                          DDT
1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan und seine Isomere (DDT) sowie Zubereitungen, die DDT als Wirkstoff enthal-
ten, dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden.


                                                   Anhang IV Nr. 21
                                                   Hexachlorethan
Hexachlorethan darf zur Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen nicht verwendet werden.


                                                   Anhang IV Nr. 22
                                                Biopersistente Fasern
(1) Folgende mineralfaserhaltige Gefahrstoffe dürfen nicht zu Zwecken der Wärme- und Schalldämmung im Hochbau
einschließlich technischer Isolierungen hergestellt oder verwendet werden:
1. künstliche Mineralfasern (künstlich hergestellte ungerichtete glasige (Silikat-)Fasern mit einem Massengehalt von
   über 18 % an Oxiden von Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium und Barium),
2. Zubereitungen und Erzeugnisse, die künstliche Mineralfasern mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als
   0,1 % enthalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die künstlichen Mineralfasern eines der folgenden Kriterien erfüllen:
1. ein geeigneter Intraperitonealtest hat keine Anzeichen von übermäßiger Kanzerogenität zum Ausdruck gebracht,
2. die Halbwertszeit nach intratrachealer Instillation von 2 mg einer Fasersuspension für Fasern mit einer Länge größer
   5 Mikrometer, einem Durchmesser kleiner 3 Mikrometer und einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von größer 3
   zu 1 (WHO-Fasern) beträgt höchstens 40 Tage,
3. der Kanzerogenitätsindex KI, der sich aus der Differenz zwischen der Summe der Massengehalte (in %) der Oxide
   von Natrium, Kalium, Bor, Calcium, Magnesium, Barium und dem doppelten Massengehalt (in %) von Aluminium-
   oxid ergibt, ist bei künstlichen Mineralfasern mindestens 40,
4. Glasfasern, die für Hochtemperaturanwendungen bestimmt sind, die
   a) eine Klassifikationstemperatur von 1 000 Grad Celsius bis zu 1 200 Grad Celsius erfordern, besitzen eine Halb-
      wertszeit nach den unter Nummer 2 genannten Kriterien von höchstens 65 Tagen oder
   b) eine Klassifikationstemperatur von über 1 200 Grad Celsius erfordern, besitzen eine Halbwertzeit nach den unter
      Nummer 2 genannten Kriterien von höchstens 100 Tagen.
(3) Spritzverfahren unter Verwendung von krebserzeugenden Mineralfasern sind verboten.

BGBl. 2004, Seite 3803 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3803

                                                 Anhang IV Nr. 23
                                  Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe
Die folgenden Gefahrstoffe dürfen nur in geschlossenen Anlagen hergestellt oder verwendet werden:
 1. 6-Amino-2-ethoxynaphthalin,
 2. Bis(chlormethyl)ether,
 3. Cadmiumchlorid (in atembarer Form),
 4. Chlormethyl-methylether,
 5. Dimethylcarbamoylchlorid,
 6. Hexamethylphosphorsäuretriamid,
 7. 1,3-Propansulton,
 8. N-Nitrosaminverbindungen, ausgenommen solche, bei denen sich in entsprechenden Prüfungen ein Hinweis auf
    krebserzeugende Wirkungen nicht ergeben hat,
 9. Tetranitromethan,
10. 1,2,3-Trichlorpropan.


                                                 Anhang IV Nr. 24
                                                Flammschutzmittel
Pentabromdiphenylether (C12H5Br5O) und Octabromdiphenylether (C12H2Br8O) sowie Stoffe und Zubereitungen mit
einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 % dieser Stoffe dürfen nicht verwendet werden.


                                                 Anhang IV Nr. 25
                                                  Azofarbstoffe
Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 % des „Blauen Farbstoffs“ mit der EG-Num-
mer 405-665-4 (Gemisch aus: Dinatrium-(6-(4-anisidino)-3-sulfonato-2-(3,5-dinitro-2-oxido-phenylazo)-1-naphtho-
lato)(1-(5-chlor-2-oxido-phenylazo)-2-naphtholato)chromat(1-)     und    Trinatrium bis(6-(4-anisidino)-3-sulfonato-
2-(3,5-dinitro-2-oxido-phenylazo)-1-naphtholato)chromat(1-)) dürfen zum Färben von Textil- und Ledererzeugnissen
nicht verwendet werden.


                                                 Anhang IV Nr. 26
                                                   Alkylphenole
Nonylphenol [C6H4(OH)C9H19] und Nonylphenolethoxylate [C15H23O(C2H4O)nH] sowie Zubereitungen mit einem Mas-
sengehalt von insgesamt mehr als 0,1 % Nonylphenol oder 0,1 % Nonylphenolethoxylate dürfen für folgende Zwecke
nicht verwendet werden:
1. zur gewerblichen Reinigung, ausgenommen in geschlossenen Anlagen für die chemische Reinigung sowie in sons-
   tigen Reinigungsanlagen, sofern die Reinigungsflüssigkeit aus den vorgenannten Anlagen recycelt oder verbrannt
   wird,
2. zur Haushaltsreinigung,
3. zur Textil- und Lederverarbeitung, ausgenommen Verarbeitungsprozesse, bei denen kein Nonylphenolethoxylat in
   das Abwasser gelangt, sowie in Anlagen zum Entfetten von Schafshäuten, sofern die organische Fraktion vor der
   biologischen Abwasserbehandlung vollständig aus dem Prozesswasser entfernt wird,
4. als Emulgator in Zitzenbehandlungsmitteln,
5. zur Metallbearbeitung und Metallverarbeitung, ausgenommen in geschlossenen Anlagen, bei denen die Reini-
   gungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird,
6. zur Herstellung von Zellstoff und Papier,
7. als Bestandteil von kosmetischen Mitteln,
8. als Bestandteil von sonstigen Körperpflegemitteln, ausgenommen als Spermizid,
9. als Formulierungshilfsstoff in Pflanzenschutzmitteln und Bioziden, ausgenommen vor dem 17. Juli 2003 zugelasse-
   ne Pflanzenschutzmittel und Biozide bis zum Auslaufen der Zulassung, sowie Biozide, die der Übergangsregelung
   nach § 28 Abs. 8 des Chemikaliengesetzes unterliegen.

BGBl. 2004, Seite 3804 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3804

                                              Anhang IV Nr. 27
                                          Chromathaltiger Zement
Zement und Zubereitungen, die Zement enthalten, dürfen nicht verwendet werden, wenn in der nach Wasserzugabe
gebrauchsfertigen Form der Gehalt an löslichem Chrom VI mehr als 2 Milligramm pro Kilogramm Trockenmasse des
Zements beträgt. Hiervon ausgenommen ist die Verwendung in überwachten geschlossenen und vollautomatischen
Prozessen sowie in solchen Prozessen, bei denen Zement und zementhaltige Zubereitungen ausschließlich mit
Maschinen in Berührung kommen und keine Gefahr von Hautkontakt besteht.

BGBl. 2004, Seite 3805 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3805

                                              Anhang V
                      Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

                                          Inhaltsübersicht
     Nr. 1      Liste der Gefahrstoffe
     Nr. 2      Listen der Tätigkeiten
     Nr. 2.1    Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind
     Nr. 2.2    Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen anzubieten sind



                                            Anhang V Nr. 1
                                         Liste der Gefahrstoffe

                                               Gefahrstoff

      • Acrylnitril
      • Alkylquecksilber
      • Alveolengängiger Staub (A-Staub)
      • Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen
      • Arsen und Arsenverbindungen
      • Asbest
      • Benzol
      • Beryllium
      • Blei und anorganische Bleiverbindungen
      • Bleitetraethyl und Bleitetramethyl
      • Cadmium und Cadmiumverbindungen
      • Chrom-VI-Verbindungen
      • Dimethylformamid
      • Einatembarer Staub (E-Staub)
      • Fluor und anorganische Fluorverbindungen
      • Glycerintrinitrat und Glykoldinitrat (Nitroglycerin/Nitroglykol)
      • Hartholzstaub
      • Kohlenstoffdisulfid
      • Kohlenmonoxid
      • Mehlstaub
      • Methanol
      • Nickel und Nickelverbindungen
      • Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe
        (Pyrolyseprodukte aus organischem Material)
      • weißer Phosphor (Tetraphosphor)
      • Platinverbindungen
      • Quecksilber und anorganische Quecksilberverbindungen
      • Schwefelwasserstoff
      • Silikogener Staub
      • Styrol
      • Tetrachlorethen
      • Toluol
      • Trichlorethen
      • Vinylchlorid
      • Xylol

BGBl. 2004, Seite 3806 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3806

                                              Anhang V Nr. 2
                                        Listen der Tätigkeiten

2.1    Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind
       1. Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag,
       2. Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro
          Kubikmeter Schweißrauch,
       3. Tätigkeiten mit Belastung durch Getreide- und Futtermittelstäube bei Überschreitung einer Luftkon-
          zentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub,
       4. Tätigkeiten mit Belastung durch Isocyanate, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht vermieden
          werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird,
       5. Tätigkeiten mit Belastung durch Labortierstaub in Tierhaltungsräumen und -anlagen,
       6. Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 Mikrogramm Protein pro
          Gramm im Handschuhmaterial,
       7. Tätigkeiten mit Belastung durch unausgehärtete Epoxidharze und Kontakt über die Haut oder die
          Atemwege.

2.2    Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen anzubieten sind
       1. Schädlingsbekämpfung nach Anhang III Nr. 4,
       2. Begasungen nach Anhang III Nr. 5,
       3. Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen:
       3. n-Hexan, n-Heptan, 2-Butanon, 2-Hexanon, Methanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol, Benzol, Toluol,
          Xylol, Styrol, Dichlormethan, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen,
       4. Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen oder Zubereitungen der Katego-
          rie 1 oder 2,
       5. Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als 2 Stunden,
       6. Schweißen und Trennen von Metallen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro
          Kubikmeter Schweißrauch,
       7. Tätigkeiten mit Belastung durch Getreide- und Futtermittelstäube bei Überschreitung einer Luftkon-
          zentration von 1 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub.

BGBl. 2004, Seite 3807 — Originalseite als Abbildung
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                        Artikel 2
                      Änderung
             der Bundes-Bodenschutz-
              und Altlastenverordnung

   In § 10 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz der Bundes-
Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli
1999 (BGBl. I S. 1554) wird die Angabe „§ 4a Abs. 1“ ge-
strichen.

                        Artikel 3
                  Änderung der
           Verordnung zur Emissions-
         begrenzung von leichtflüchtigen
     halogenierten organischen Verbindungen

  In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zur Emissions-
begrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organi-
schen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2694), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 52 Abs. 3“ ersetzt durch die Angabe
„§ 21 Abs. 4“.

                        Artikel 4
                     Änderung der
                    Verordnung zur
             Begrenzung der Emissionen
        flüchtiger organischer Verbindungen
           bei der Verwendung organischer
          Lösemittel in bestimmten Anlagen

  In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zur Begren-
zung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindun-
gen bei der Verwendung organischer Lösemittel in
bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I
S. 2180) wird die Angabe „§ 52 Abs. 3“ ersetzt durch die
Angabe „§ 21 Abs. 4“.

                        Artikel 5

                 Änderung der
                Verordnung über
         genehmigungsbedürftige Anlagen

   Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anla-
gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März
1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 22a
des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), wird wie
folgt geändert:

1. In Anhang Nr. 9.7 Spalte 1 und Spalte 2 wird die Anga-
   be „Anhang V Nr. 2“ ersetzt durch die Angabe
   „Anhang III Nr. 6“.

2. In Anhang Nr. 9.13 Spalte 1 und Spalte 2 wird die
   Angabe „Anhang V Nr. 2“ ersetzt durch die Angabe
   „Anhang III Nr. 6“.

                         Artikel 6
                  Änderung der
        Gesundheitsschutz-Bergverordnung

   In § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Gesundheits-
schutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I
S. 1751), die zuletzt durch Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung
vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059) geändert worden
ist, werden die Wörter „die Auslöseschwelle im Sinne des
§ 3 Abs. 8“ ersetzt durch die Wörter „der Arbeitsplatz-
grenzwert nach § 3 Abs. 6“.

                         Artikel 7
                    Änderung der
               Verordnung zum Schutze
              der Mütter am Arbeitsplatz

  Die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeits-
platz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), geändert durch
Artikel 307 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. Anlage 1 Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt
   gefasst:
   „a. nach der Gefahrstoffverordnung als R40, R45,
       R46 und R61 gekennzeichnete Stoffe, sofern sie
       noch nicht in Anlage 2 aufgenommen sind,“.

2. In Anlage 2 Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a Satz 2 wird
   die Angabe „§ 52 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 21
   Abs. 4“ ersetzt.

                         Artikel 8
                     Änderung der
                  Biostoffverordnung

  Die Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I
S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 305 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt
geändert:

1. In § 2 Abs. 8 werden in Satz 2 die Wörter „sonst an
   Hochschulen Tätige“ durch die Wörter „sonstige Per-
   sonen, insbesondere an wissenschaftlichen Einrich-
   tungen Tätige, die Tätigkeiten mit biologischen
   Arbeitsstoffen durchführen,“ ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 8
         Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

      Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der
   Tätigkeiten durchzuführen und danach bei maßgebli-
   chen Veränderungen der Arbeitsbedingungen sowie
   in den Fällen des § 15a Abs. 6 Satz 1 und des § 15a
   Abs. 7 Satz 1 zu aktualisieren. Der Arbeitgeber hat
   sich bei der Gefährdungsbeurteilung fachkundig be-
   raten zu lassen, sofern er nicht selbst über die erfor-
   derlichen Kenntnisse verfügt. Fachkundige Personen
   sind insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft
   für Arbeitssicherheit. Auch in Betrieben mit zehn oder
BGBl. 2004, Seite 3808 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3808
   weniger Beschäftigten müssen Unterlagen nach § 6
   Abs. 1 Satz 1 und 2 des Arbeitsschutzgesetzes vorlie-
   gen, wenn dort nicht ausschließlich gezielte Tätigkei-
   ten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risiko-
   gruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wir-
   kungen oder hinsichtlich der Gefährdung vergleichba-
   re nicht gezielte Tätigkeiten durchgeführt werden. Die
   Unterlagen müssen bei gezielten Tätigkeiten ein Ver-
   zeichnis der biologischen Arbeitsstoffe enthalten. Bei
   nicht gezielten Tätigkeiten ist dieses Verzeichnis zu
   führen, soweit die biologischen Arbeitsstoffe für die
   Gefährdungsbeurteilung nach § 7 maßgeblich sind.“

3. § 12 wird wie folgt geändert:
   Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

      „(2a) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass für
   alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit biologischen
   Arbeitsstoffen durchführen, eine allgemeine arbeits-
   medizinische Beratung durchgeführt wird. Diese Be-

   ratung soll im Rahmen der Unterweisung nach Ab-
   satz 2 erfolgen. Dabei sind die Beschäftigten über
   Angebotsuntersuchungen nach § 15a Abs. 5 zu unter-
   richten sowie auf besondere Gefährdungen zum Bei-
   spiel bei dauernd verminderter Immunabwehr hinzu-
   weisen. Die Beratung ist unter Beteiligung des Arztes
   nach § 15 Abs. 3 Satz 2 durchzuführen.“

4. § 13 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

       „(4) Der Arbeitgeber hat das Verzeichnis nach Ab-

    satz 3 für jeden Beschäftigten bis zur Beendigung
    des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses auf-
    zubewahren. Danach ist dem Beschäftigten der ihn
    betreffende Auszug aus dem Verzeichnis auszuhän-
    digen. Der Arbeitgeber hat eine Kopie des dem
    Beschäftigten ausgehändigten Auszugs wie Perso-
    nalunterlagen aufzubewahren. Das Verzeichnis und
    die Kopien sind der zuständigen Behörde auf Verlan-
    gen zur Verfügung zu stellen.“

5. § 15 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 15
               Arbeitsmedizinische Vorsorge

      (1) Im Rahmen der nach § 3 des Arbeitsschutzge-

   setzes zu treffenden Maßnahmen hat der Arbeitgeber

   für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge

   zu sorgen. Sie umfasst die zur Verhütung arbeitsbe-

   dingter Gesundheitsgefahren erforderlichen arbeits-

   medizinischen Maßnahmen. Bei Tätigkeiten mit biolo-
   gischen Arbeitsstoffen gehören dazu insbesondere

   1. die arbeitsmedizinische Beurteilung der durch die
      biologischen Arbeitsstoffe und die Tätigkeiten be-
      dingten Gesundheitsgefährdungen einschließlich
      der Empfehlung geeigneter Schutzmaßnahmen,
   2. die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten
      über die mit der Tätigkeit verbundenen Gesund-
      heitsgefährdungen einschließlich solcher, die sich
      aus vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchti-
      gungen ergeben können,

   3. spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersu-
      chungen zur Früherkennung von Gesundheitsstö-
      rungen und Berufskrankheiten,

4. arbeitsmedizinisch begründete Empfehlungen zur
   Überprüfung von Arbeitsplätzen und zur Wieder-
   holung der Gefährdungsbeurteilung,
5. die Fortentwicklung des betrieblichen Gesund-
   heitsschutzes bei Tätigkeiten mit biologischen
   Arbeitsstoffen auf der Grundlage gewonnener
   Erkenntnisse.

  (2) Die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorge-
untersuchungen werden vom Arbeitgeber veranlasst
oder angeboten und erfolgen als
1. Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefähr-
   denden Tätigkeit,
2. Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen
   während dieser Tätigkeit,

3. Nachuntersuchungen       bei   Beendigung    dieser
   Tätigkeit,
4. Untersuchungen aus besonderem Anlass.

Die Vorsorgeuntersuchungen umfassen in der Regel

1. die Begehung oder die Kenntnis des Arbeitsplat-
   zes durch den Arzt,
2. die arbeitsmedizinische Befragung und Untersu-
   chung des Beschäftigten,

3. die Beurteilung des Gesundheitszustands der
   Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeits-
   platzverhältnisse,

4. die individuelle arbeitsmedizinische Beratung und

5. die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse.

   (3) Der Arbeitgeber hat die Durchführung der
arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durch
Beauftragung eines Arztes sicherzustellen. Er darf nur
Ärzte beauftragen, die Fachärzte für Arbeitsmedizin
sind, oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“
führen. Der beauftragte Arzt hat für arbeitsmedizini-
sche Vorsorgeuntersuchungen, die besondere Fach-
kenntnisse oder eine spezielle Ausrüstung erfordern,
Ärzte hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfül-
len. Ist ein Betriebsarzt nach § 2 des Arbeitssicher-

heitsgesetzes bestellt, so soll der Arbeitgeber vorran-
gig diesen auch mit den speziellen Vorsorgeuntersu-
chungen beauftragen. Dem Arzt sind alle erforderli-
chen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, ins-

besondere über die Ergebnisse der Gefährdungsbeur-

teilung, zu erteilen und die Begehung der Arbeitsplät-

ze zu ermöglichen. Ihm ist auf Verlangen Einsicht in

das Verzeichnis nach § 13 Abs. 3 und 5 und die Vor-

sorgekartei nach Absatz 6 zu gewähren.

  (4) Bei arbeitsmedizinischen       Vorsorgeuntersu-
chungen ist

1. der Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten,
2. der Beschäftigte über den Untersuchungsbefund
   zu unterrichten,
3. dem Beschäftigten eine Bescheinigung darüber
   auszustellen, ob und inwieweit gegen die Aus-
   übung der Tätigkeit gesundheitliche Bedenken
   bestehen und

4. dem Arbeitgeber nur im Falle einer Untersuchung
   nach § 15a Abs. 1 eine Kopie der Bescheinigung
   des Untersuchungsergebnisses nach Nummer 3
   auszuhändigen.
BGBl. 2004, Seite 3809 — Originalseite als Abbildung
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   Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit der arbeits-
   medizinischen Vorsorge nach dieser Verordnung ge-
   wonnen wurden, müssen bei der Erfüllung der Aufga-
   ben nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes be-
   rücksichtigt werden.

      (5) Für Beschäftigte, die nach § 15a Abs. 1 regel-
   mäßig ärztlich zu untersuchen sind, ist vom Arbeitge-
   ber eine Vorsorgekartei zu führen. Die Vorsorgekartei
   muss insbesondere die in § 13 Abs. 3 genannten
   Angaben sowie das Ergebnis der arbeitsmedizini-
   schen Vorsorgeuntersuchung enthalten. Sie ist der
   zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu
   stellen. Die Vorsorgekartei kann das Verzeichnis nach
   § 13 Abs. 3 und 5 ersetzen. Die Kartei ist in angemes-
   sener Weise so zu führen, dass sie zu einem späteren
   Zeitpunkt ausgewertet werden kann. Die betroffenen
   Beschäftigten oder von ihnen bevollmächtigte Perso-
   nen sind berechtigt, die sie betreffenden Angaben ein-
   zusehen. Satz 1 gilt nicht, wenn bei impfpräventablen
   biologischen Arbeitsstoffen aufgrund einer lebenslan-
   gen Immunität Nachuntersuchungen eines Beschäf-
   tigten nicht erforderlich sind.

     (6) Der Arbeitgeber hat die Vorsorgekartei für jeden
   Beschäftigten bis zu dessen Ausscheiden aufzube-
   wahren. Danach ist dem Beschäftigten der ihn betref-
   fende Auszug aus der Kartei auszuhändigen. Der
   Arbeitgeber hat eine Kopie des dem Beschäftigten
   ausgehändigten Auszugs wie Personalunterlagen auf-
   zubewahren.“

6. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
                         „§ 15a
               Veranlassung und Angebot
      arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen

      (1) Der Arbeitgeber hat die in § 15 Abs. 2 Satz 1
   Nr. 1 und 2 genannten arbeitsmedizinischen Vorsor-
   geuntersuchungen regelmäßig zu veranlassen bei

   1. gezielten Tätigkeiten
      a) mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogrup-
         pe 4,

      b) mit den im Anhang IV Abs. 2 Spalte 1 genann-
         ten impfpräventablen oder chronisch schädi-
         genden biologischen Arbeitsstoffen

   und

   2. nicht gezielten Tätigkeiten

      a) der Schutzstufe 4,
      b) nach Anhang IV Abs. 2 Spalte 2 in Verbindung
         mit Spalte 3 genannten Bedingungen, bei
         denen die in Spalte 1 genannten impfpräven-
         tablen oder chronisch schädigenden biologi-

         schen Arbeitsstoffe tätigkeitsspezifisch auftre-

         ten oder fortwährend mit der Möglichkeit des

         Auftretens gerechnet werden muss und die
         Gefahr einer Infektion durch diese biologischen

         Arbeitsstoffe bei den Beschäftigten deutlich

         höher ist als bei der Allgemeinbevölkerung.

     (2) Am Ende einer Tätigkeit nach Absatz 1 hat der
   Arbeitgeber den Beschäftigten eine Untersuchung
   nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 anzubieten. Satz 1 gilt

nicht für Tätigkeiten mit impfpräventablen biologi-
schen Arbeitsstoffen, wenn der Beschäftigte über
einen ausreichenden Immunschutz gegenüber diesen
biologischen Arbeitsstoffen verfügt.

   (3) Untersuchungen aufgrund einer Tätigkeit mit
impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen müs-
sen nicht durchgeführt werden, wenn der Beschäftig-
te über einen ausreichenden Immunschutz gegenüber
diesem biologischen Arbeitsstoff verfügt. Ansonsten
hat der Arbeitgeber zu veranlassen, dass dem Be-
schäftigten im Rahmen der Untersuchung die ent-
sprechende Impfung angeboten wird. Dabei hat der
Arzt die Beschäftigten über die zu verhütende Krank-
heit, über den Nutzen der Impfung und über mögliche
Nebenwirkungen und Komplikationen aufzuklären.
Die Ablehnung des Impfangebots ist allein kein
Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Aus-
übung einer Tätigkeit auszusprechen.

  (4) Die Durchführung der Untersuchung nach Ab-
satz 1 ist Voraussetzung für die Beschäftigung oder
Weiterbeschäftigung mit der entsprechenden Tätig-
keit.

   (5) Hat der Arbeitgeber keine Untersuchungen
nach Absatz 1 zu veranlassen, muss er den Beschäf-
tigten die in § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Unter-
suchungen anbieten bei

1. gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstof-
   fen der Risikogruppe 3 und nicht gezielten Tätig-
   keiten, die der Schutzstufe 3 zuzuordnen sind,

2. gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstof-
   fen der Risikogruppe 2 und nicht gezielten Tätig-
   keiten, die der Schutzstufe 2 zuzuordnen sind, es
   sei denn, nach der Gefährdungsbeurteilung und
   aufgrund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist
   nicht von einer Infektionsgefährdung auszugehen.

   (6) Haben sich Beschäftigte eine Infektion oder
eine Erkrankung zugezogen, die auf Tätigkeiten mit
biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sein
kann, sind ihnen unverzüglich Untersuchungen nach
§ 15 Abs. 2 Nr. 4 anzubieten. Dies gilt auch für Be-
schäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn An-
haltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls ge-
fährdet sein können, es sei denn, die Infektion oder
Erkrankung ist auf eine personenbezogene Schädi-

gung zurückzuführen und eine Übertragung auf ande-
re Beschäftigte ist auszuschließen. Satz 1 gilt auch,
wenn als Folge einer Exposition gegenüber biologi-
schen Arbeitsstoffen mit einer schweren Infektion
oder Erkrankung gerechnet werden muss und Maß-
nahmen der postexpositionellen Prophylaxe möglich
sind.

   (7) Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass bei dem Be-

schäftigten aufgrund der Arbeitsplatzbedingungen

gesundheitliche Bedenken gegen die weitere Aus-

übung der Tätigkeit bestehen, hat er unverzüglich
zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen. Hierzu

kann auch die Möglichkeit zählen, dem Beschäftigten

eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der keine Ge-
fährdung durch eine weitere Exposition besteht. Er hat
dies dem Betriebs- oder Personalrat und der zustän-
digen Behörde mitzuteilen und die Gefährdungsbeur-
BGBl. 2004, Seite 3810 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3810
   teilung zu wiederholen. Halten im Falle des § 15 Abs. 4             10b. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 1 eine Vorsorge-
   Nr. 4 die untersuchte Person oder der Arbeitgeber das                    kartei nicht führt,“.
   Untersuchungsergebnis für unzutreffend, entscheidet

   auf Antrag die zuständige Behörde.“

7. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

       „10.     entgegen § 13 Abs. 4 Satz
                          c) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

                             „11.    entgegen § 15a Abs. 1 eine arbeitsmedizini-
                                     sche Vorsorgeuntersuchung nicht oder nicht
                                     rechtzeitig veranlasst,“.

                          d) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2 Satz 1“
1 das Verzeichnis
                             durch die Angabe „§ 15a Abs. 5“ ersetzt.
                nicht oder nicht für die vorgeschriebene
                Dauer aufbewahrt,“.
e) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
   b) Nach Nummer 10 werden folgende Nummern 10a                       „13.    entgegen § 15a Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 6
      und 10b eingefügt:
Satz 1 eine Impfung oder eine arbeitsmedi-
zinische Vorsorgeuntersuchung nicht oder
       „10a. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 die Durchfüh-
nicht rechtzeitig anbietet,“.
             rung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeun-
             tersuchung nicht sicherstellt,                         f) Nummer 14 wird gestrichen.

8. Anhang IV wird wie folgt gefasst:

„Anhang IV
                      Verpflichtende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach § 15a Abs. 1
   (1) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen
   1. bei gezielten Tätigkeiten mit den in Absatz 2 Spalte 1 genannten biologischen Arbeitsstoffen oder
   2. bei nicht gezielten Tätigkeiten mit
den in Absatz 2 Spalte 1 genannten biologischen Arbeitsstoffen in den in Spal-
      te 2 genannten Bereichen unter den Expositionsbedingungen der Spalte 3.
   (2) Untersuchungsanlässe

                      Spalte 1

              Biologischer Arbeitsstoff

    Biologische Arbeitsstoffe
    der Risikogruppe 4

    Bordetella pertussis*)
    Masernvirus*)

    Mumpsvirus*)
    Rubivirus*)
    Varizella-Zoster-Virus (VZV)*)

    Borrelia burgdorferi

               Spalte 2                                 Spalte 3

  Bereiche nicht gezielter Tätigkeiten          Expositionsbedingungen

• Kompetenzzentren zur medizini-          Tätigkeiten mit Kontakt zu erkrank-
  schen Untersuchung, Behand-             ten oder krankheitsverdächtigen
  lung und Pflege von Menschen            Personen
• Pathologie                              Obduktion, Sektion von verstorbe-
                                          nen Menschen oder Tieren, bei
                                          denen eine Erkrankung durch biolo-
                                          gische Arbeitsstoffe der Risiko-
                                          gruppe 4 oder ein entsprechender
                                          Krankheitsverdacht vorlag
• Forschungseinrichtungen/                regelmäßige Tätigkeiten mit Kon-
  Laboratorien                            taktmöglichkeit zu infizierten Pro-
                                          ben oder Verdachtsproben bzw. zu
                                          erregerhaltigen oder kontaminierten
                                          Gegenständen oder Materialien

• Einrichtungen zur medizinischen         regelmäßiger, direkter Kontakt zu
  Untersuchung, Behandlung und            Kindern
  Pflege von Kindern sowie zur
  vorschulischen Kinderbetreuung
• Forschungseinrichtungen/                regelmäßige Tätigkeiten mit Kon-
  Laboratorien                            taktmöglichkeit zu infizierten Pro-
                                          ben oder Verdachtsproben bzw. zu
                                          erregerhaltigen oder kontaminierten
                                          Gegenständen oder Materialien

• Tätigkeiten als Wald- oder Forst-       Tätigkeiten in niederer Vegetation
  arbeiter
BGBl. 2004, Seite 3811 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3811
              Spalte 1                             Spalte 2

      Biologischer Arbeitsstoff       Bereiche nicht gezielter Tätigkeiten

Bacillus anthracis*)
Bartonella
– bacilliformis
– quintana
– henselae
Borrelia burgdorferi sensu lato
Brucella melitensis
Burkholderia pseudomallei
(Pseudomonas pseudomallei)
Chlamydia pneumoniae
Chlamydophilia psittaci
(aviäre Stämme)

Coxiella burnetii

Fransciscella tularensis*)          • Forschungseinrichtungen/
Gelbfieber                            Referenzlaboratorien

Helicobacter pylori
Influenza A+B*)
Japanenzephalitisvirus*)
Leptospiraspezies*)
Treponema pallidum (Lues)
Tropheryma whipplei
Trypanosoma cruzii
Yersinia pestis*)
Poliomyelitisvirus
Schistosoma mansoni
Streptococcus pneumoniae
vibrio cholerae*)

Frühsommermeningoen-                in Endemiegebieten:
zephalitis-(FSME)-Virus*)           • Land-, Forst- und Holzwirtschaft,
                                      Gartenbau
                                    • Tierhandel, Jagd

                                    • Forschungseinrichtungen/
                                      Laboratorien

Hepatitis-A-Virus (HAV)*)           • Behinderten- und geriatrische
                                      Einrichtungen, Kinderstationen

              Spalte 3

      Expositionsbedingungen

regelmäßige Tätigkeiten mit
Kontaktmöglichkeit zu infizierten

Tieren/Proben, Verdachtsproben
bzw. krankheitsverdächtigen Tieren
sowie zu erregerhaltigen oder kon-
taminierten Gegenständen oder
Materialien, wenn dabei der Über-
tragungsweg gegeben ist

regelmäßige Tätigkeiten in niederer
Vegetation und in Wäldern

Tätigkeiten mit regelmäßigem
direktem Kontakt zu freilebenden
Tieren
regelmäßige Tätigkeiten mit
Kontaktmöglichkeit zu infizierten
Proben oder Verdachtsproben bzw.
zu erregerhaltigen oder kontami-
nierten Gegenständen oder Mate-
rialien, wenn der Übertragungsweg
gegeben ist

Tätigkeiten mit regelmäßigem Kon-
takt mit Stuhl im Rahmen
• der Pflege von Kleinkindern,
• der Betreuung von älteren und
  behinderten Personen
BGBl. 2004, Seite 3812 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3812
                    Spalte 1                            Spalte 2

           Biologischer Arbeitsstoff       Bereiche nicht gezielter Tätigkeiten

                                         • Stuhllaboratorien
                                         • Kläranlagen

                                         • Kanalisation

                                         • Forschungseinrichtungen/
                                           Laboratorien

   Hepatitis-B-Virus (HBV)*)             • Einrichtungen zur medizinischen
   Hepatitis-C-Virus (HCV)                 Untersuchung, Behandlung und
                                           Pflege von Menschen und
                                           Betreuung von Behinderten, ein-
                                           schließlich der Bereiche, die der
                                           Versorgung bzw. der Aufrechter-
                                           haltung dieser Einrichtungen die-
                                           nen
                                         • Notfall- und Rettungsdienste
                                         • Pathologie

                                         • Forschungseinrichtungen/
                                           Laboratorien

   Mycobacterium                         • Tuberkuloseabteilungen und
   – tuberculosis                          andere pulmologische Einrich-
   – bovis                                 tungen
                                         • Forschungseinrichtungen/
                                           Laboratorien

   Salmonella Typhi                      • Stuhllaboratorien

   Tollwutvirus*)                        • Forschungseinrichtungen/
                                           Laboratorien

                                         • Gebiete mit Wildtollwut

  *) impfpräventabel“

              Spalte 3

      Expositionsbedingungen

regelmäßige Tätigkeiten mit Stuhl-
proben

Tätigkeiten mit regelmäßigem Kon-
takt zu fäkalienhaltigen Abwässern
oder mit fäkalienkontaminierten
Gegenständen
regelmäßige Tätigkeiten mit Kon-
taktmöglichkeit zu infizierten Pro-
ben oder Verdachtsproben bzw. zu
erregerhaltigen oder kontaminierten
Gegenständen oder Materialien

Tätigkeiten, bei denen es regel-
mäßig und in größerem Umfang zu
Kontakt mit Körperflüssigkeiten,
-ausscheidungen oder -gewebe
kommen kann; insbesondere Tätig-
keiten mit erhöhter Verletzungsge-
fahr oder Gefahr von Verspritzen
und Aerosolbildung

regelmäßige Tätigkeiten mit Kon-
taktmöglichkeit zu infizierten Pro-
ben oder Verdachtsproben bzw. zu
erregerhaltigen oder kontaminierten
Gegenständen oder Materialien

Tätigkeiten mit regelmäßigem Kon-
takt zu erkrankten oder krankheits-
verdächtigen Personen
regelmäßige Tätigkeiten mit Kon-
taktmöglichkeit zu infizierten Pro-
ben oder Verdachtsproben bzw. zu
erregerhaltigen oder kontaminierten
Gegenständen oder Materialien

regelmäßige Tätigkeiten mit Stuhl-
proben

Tätigkeiten mit regelmäßigem
Kontakt zu erregerhaltigen oder
kontaminierten Gegenständen,
Materialien und Proben oder
infizierten Tieren
Tätigkeiten mit regelmäßigem Kon-
takt zu freilebenden Tieren
BGBl. 2004, Seite 3813 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3813
                         Artikel 9

                     Änderung der
             Betriebssicherheitsverordnung

  Die Betriebssicherheitsverordnung vom 27. Septem-
ber 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Arti-
kel 22 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2),

wird wie folgt geändert:

 1. § 1 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „§ 2
       Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch
       die Wörter „§ 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsi-
       cherheitsgesetzes“ ersetzt.

    b) In Nummer 1 Buchstabe d werden die Wörter
       „ätzende oder giftige“ durch die Wörter „ätzende,
       giftige oder sehr giftige“ ersetzt.

    c) In Nummer 2 Buchstabe b werden am Ende fol-
       gende Wörter angefügt:
       „soweit die Anlagen ortsfest und dauerhaft mon-
       tiert, installiert und betrieben werden, mit Ausnah-
       me folgender Anlagen
       aa) Schiffshebewerke,
       bb) Geräte und Anlagen zur Regalbedienung,

       cc) Fahrtreppen und Fahrsteige,

       dd) Schrägbahnen, ausgenommen Schrägauf-
           züge,
       ee) handbetriebene Aufzugsanlagen,

       ff)   Fördereinrichtungen, die mit Kranen fest ver-
             bunden und zur Beförderung der Kranführer
             bestimmt sind,
       gg) versenkbare Steuerhäuser auf Binnenschif-
           fen,“.

    d) In Nummer 4 wird das Wort „umgeschlagen“
       durch das Wort „abgefüllt“ ersetzt.

 2. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter „Diese Verordnung
    gilt“ durch die Wörter „Die Vorschriften des Ab-
    schnitts 3 dieser Verordnung gelten“ ersetzt.

 3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 16“ durch die
    Angabe „§ 7“ ersetzt.

 4. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe „des § 16“ durch die

    Angabe „der §§ 7 und 12“ ersetzt.

 5. In § 6 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 16“ durch die
    Angabe „den §§ 7 und 17“ ersetzt.

 6. § 13 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 2 werden hinter den Wörtern „je Stun-
       de“ die Wörter „sowie zum Befüllen von Land-,
       Wasser- oder Luftfahrzeugen mit Druckgasen“
       angefügt.

    b) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
       „3. Lageranlagen, Füllstellen und Tankstellen im
           Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a
           bis c für leichtentzündliche oder hochent-
           zündliche Flüssigkeiten und

      4.   ortsfesten Flugfeldbetankungsanlagen im
           Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buch-
           stabe c“.

7. In § 13 Abs. 3 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 3“ durch
   die Angabe „Absatz 1 Nr. 3 und 4“ ersetzt.

8. § 14 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 2 und 3“ durch die
      Angabe „Nr. 1 bis 3“ ersetzt.
   b) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz eingefügt:
      „Die Prüfungen nach Absatz 1 können durch eine
      befähigte Person vorgenommen werden bei

      1. Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anla-
         gen, soweit es sich um Rohranordnungen
         handelt,

      2. ausschließlich aus Rohranordnungen beste-
         henden Druckgeräten in Kälte- und Wärme-
         pumpenanlagen,
      3. Kondenstöpfen und Abscheidern für Gasbla-
         sen, wenn der Gasraum bei Abscheidern auf
         höchstens 10 vom Hundert des Behälterin-
         halts begrenzt ist,
      4. dampfbeheizten Muldenpressen sowie Pres-
         sen zum maschinellen Bügeln, Dämpfen, Ver-

         kleben, Fixieren und dem Fixieren ähnlichen
         Behandlungsverfahren von Kleidungsstücken,
         Wäsche oder anderen Textilien und Lederer-
         zeugnissen,

      5. Pressgas-Kondensatoren und
      6. nicht direkt beheizten Wärmeerzeugern mit
         einer Heizmitteltemperatur von höchstens
         120 °C und Ausdehnungsgefäßen in Hei-
         zungs- und Kälteanlagen mit Wassertempera-
         turen von höchstens 120 °C.“

9. § 14 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
      „(6) Ist ein Gerät, ein Schutzsystem oder eine
   Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung im
   Sinne der Richtlinie 94/9/EG hinsichtlich eines Teils,
   von dem der Explosionsschutz abhängt, instand
   gesetzt worden, so darf es abweichend von Absatz 2
   erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem
   die zugelassene Überwachungsstelle festgestellt
   hat, dass es in den für den Explosionsschutz wesent-

   lichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verord-

   nung entspricht und nachdem sie hierüber eine
   Bescheinigung nach § 19 erteilt oder das Gerät, das
   Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder
   Regelvorrichtung mit einem Prüfzeichen versehen
   hat. Die Prüfungen nach Satz 1 dürfen auch von
   befähigten Personen eines Unternehmens durchge-
   führt werden, soweit diese Personen von der zustän-
   digen Behörde für die Prüfung der durch dieses
   Unternehmen instand gesetzten Geräte, Schutzsys-
   teme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrich-
   tungen anerkannt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten
   nicht, wenn ein Gerät, ein Schutzsystem oder eine
   Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung nach
   der Instandsetzung durch den Hersteller einer Prü-
   fung unterzogen worden ist und der Hersteller bestä-
   tigt, dass das Gerät, das Schutzsystem oder die
BGBl. 2004, Seite 3814 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3814
    Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung in den
    für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen
    den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.“

10. In § 15 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „Satz 1 und 2“
    durch die Angabe „Satz 1 bis 3“ ersetzt.

11. In § 15 Abs. 3 Satz 3 wird der Punkt am Ende des
    Satzes gestrichen und folgender Halbsatz angefügt:
    „ , sowie auf alle weiteren überwachungsbedürftigen
    Anlagen, die wiederkehrend von befähigten Perso-
    nen geprüft werden können.“

12. In § 15 Abs. 7 Nr. 2 werden die Wörter „für Arbeits-
    und Rettungszwecke“ gestrichen.

13. In § 15 Abs. 16 werden folgende Sätze angefügt:

    „Diese Prüfungen schließen Anlagen im Sinne von
    § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ein. Die Prüffrist beträgt abwei-
    chend von Absatz 15 fünf Jahre. Abweichend von
    § 14 Abs. 3 erfolgt die Prüfung dieser Anlagen durch
    eine zugelassene Überwachungsstelle.“

14. In § 15 Abs. 18 Satz 2 werden die Wörter „oder Ände-
    rung“ gestrichen.

15. In § 27 Abs. 2 Satz 1 sind die Wörter „1. Januar 2003
    befugt betrieben“ durch die Wörter „1. Januar 2005
    befugt errichtet und betrieben“ zu ersetzen.

16. § 27 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Die in der
       Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften“ die
       Wörter „mit Ausnahme von § 15 Abs. 3 Satz 2 und
       Abs. 4“ eingefügt.
    b) Satz 4 wird gestrichen.

17. § 27 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die in der

       Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften“ die

       Wörter „mit Ausnahme von § 15 Abs. 3 Satz 2“

       eingefügt.

    b) Satz 2 wird gestrichen.

18. In § 27 Abs. 5 wird die Zahl „2004“ durch die Zahl
    „2009“ ersetzt.

19. Anhang 5 Nr. 6 wird wie folgt geändert:

    a) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:

       „(1) Bei tragbaren Feuerlöschern, die als funk-
       tionsfertige Baugruppe in Verkehr gebracht wer-
       den, entfällt die Prüfung vor Inbetriebnahme. Die
       wiederkehrenden Prüfungen dürfen bei diesen
       Feuerlöschern durch eine befähigte Person

       durchgeführt werden, wenn das Produkt aus

       maximal zulässigem Druck PS und maßgebli-

       chem Volumen V nicht mehr als 1 000 bar•Liter

       beträgt.“

    b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und in Satz 1
       wird das Wort „ortsfesten“ gestrichen.

                        Artikel 10

                  Änderung der
          Chemikalien-Verbotsverordnung
  Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
25. Februar 2004 (BGBl. I S. 328), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
   „4. der Erwerber, sofern er ein Begasungsmittel nach
       der Gefahrstoffverordnung erwerben will, die
       Erlaubnis nach Anhang III Nr. 5.3 Abs. 1 der Ge-
       fahrstoffverordnung oder den Befähigungsschein
       nach Anhang III Nr. 5.3 Abs. 2 der Gefahrstoffver-
       ordnung vorgelegt hat und“ .

2. Im Anhang zu § 1 wird Abschnitt 2 Spalte 3 Satz 1 wie
   folgt gefasst:

   „Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für chrysotilhaltige
   Ersatzteile zum Zwecke der Instandhaltung, soweit
   andere geeignete asbestfreie Ersatzteile nicht auf
   dem Markt angeboten werden, und für natürlich vor-
   kommende mineralische Rohstoffe und daraus herge-
   stellte Zubereitungen und Erzeugnisse, die Asbest mit
   einem Massengehalt von nicht mehr als 0,1 % enthal-
   ten.“

3. Im Anhang zu § 1 Abschnitt 21 Spalte 1 wird die Anga-
   be „§ 4a“ gestrichen.

4. Im Anhang zu § 1 wird Abschnitt 23 Spalte 3 Satz 1
   Nr. 4 wie folgt gefasst:

   „4. Glasfasern, die für Hochtemperaturanwendungen
       bestimmt sind, die
       a) eine Klassifikationstemperatur von 1 000 Grad
          Celsius bis zu 1 200 Grad Celsius erfordern,
          besitzen eine Halbwertszeit nach den unter
          Satz 1 Nr. 2 genannten Kriterien von höchs-

          tens 65 Tagen oder

       b) eine Klassifikationstemperatur von über

          1 200 Grad Celsius erfordern, besitzen eine

          Halbwertzeit nach den unter Satz 1 Nr. 2

          genannten Kriterien von höchstens 100 Tagen.“

                        Artikel 11
                  Änderung der
    Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung

  Die Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung vom

25. April 1996 (BGBl. I S. 662), geändert durch Artikel 2
Nr. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I
S. 2059), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

   „b) sich die Zusammensetzung der betreffenden

       Zubereitung in einem solchen Maße geändert hat,

       dass auch eine Änderung ihrer Kennzeichnung

       nach § 13 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,

       des Chemikaliengesetzes, in Verbindung mit § 5
       Abs. 1 und 4 der Gefahrstoffverordnung erforder-
       lich ist,“.
BGBl. 2004, Seite 3815 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3815
2. § 4 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
   „5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 13
       Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Chemi-
       kaliengesetzes, jeweils in Verbindung mit § 5

       Abs. 1 und 4 der Gefahrstoffverordnung, eine zur

       Ausfuhr bestimmte gefährliche Chemikalie nicht
       oder nicht in der vorgesehenen Weise verpackt
       oder kennzeichnet.“

                        Artikel 12

                    Änderung der
               Verordnung über die
            berufliche Umschulung zum
         Geprüften Schädlingsbekämpfer/
       zur Geprüften Schädlingsbekämpferin

  Anlage 2 Nr. 8 der Verordnung über die berufliche Um-
schulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Ge-
prüften Schädlingsbekämpferin vom 18. Februar 1997
(BGBl. I S. 275), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

 1. In den Hinweisen zu Buchstabe e wird im zweiten
    Spiegelstrich die Angabe „Anhang II Nr. 2“ gestri-
    chen.

 2. In den Hinweisen zu Buchstabe f werden die Wörter
    „ – Anhang II Nr. 2 GefStoffV“ gestrichen.

 3. In den Hinweisen zu Buchstabe i wird die Angabe
    „§ 14 und Anhang I Nr. 5“ gestrichen.

 4. In den Lerninhalten zu Buchstabe l wird die Angabe
    „§ 15 ff“ gestrichen.

 5. In den Hinweisen zu Buchstabe n erster Spiegel-
    strich wird die Angabe „Anhang V Nr. 6“ ersetzt durch
    die Angabe „Anhang III Nr. 4“.

 6. In den Hinweisen zu Buchstabe o werden die Wörter
    „– Beteiligung von Arbeitnehmervertretungen gemäß
    § 21 GefStoffV“ gestrichen.

 7. Buchstabe q wird wie folgt geändert:

    a) In den Lerninhalten wird das Wort „Gefahrstoff-
       Kataster“ ersetzt durch das Wort „Gefahrstoff-
       Verzeichnis“.
    b) Die Hinweise werden wie folgt gefasst:

       „Gefahrstoff-Verzeichnis gemäß § 7 Abs. 8
       GefStoffV“.

 8. Die Lerninhalte zu Buchstabe r werden wie folgt
    gefasst:
    „Inhalte und Durchführung der Unterrichtung und
    Unterweisung der Beschäftigten nach § 14
    GefStoffV“.

 9. Die Hinweise zu Buchstabe r werden wie folgt
    gefasst:

    „– Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung
    „– Beschaffung von Daten und Informationen für die
       Unterrichtung und Unterweisung

    „– Form und Durchführung der Unterrichtung und

       Unterweisung.“

10. In den Lerninhalten zu Buchstabe v wird die Angabe
    „§ 18“ ersetzt durch die Angabe „§ 9 Abs. 3 bis 6
    und 12“.

11. In den Hinweisen zu Buchstabe w wird

    a) im zweiten Spiegelstrich die Angabe „§ 19“ er-
       setzt durch die Angabe „§ 9“,
    b) der dritte Spiegelstrich wie folgt gefasst:
       „– arbeitsmedizinische         Vorsorge       nach
          GefStoffV“.

                        Artikel 13

                  Änderung der
         Gentechnik-Sicherheitsverordnung

  Die Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. März 1995 (BGBl. I
S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 3 des Gesetzes
vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454), wird wie folgt geän-
dert:

Anhang VI wird wie folgt gefasst:

                       „Anhang VI
              Arbeitsmedizinische Vorsorge
1. Der Betreiber hat für Beschäftigte, die gentechnische
   Arbeiten mit humanpathogenen Organismen durch-
   führen, eine angemessene arbeitsmedizinische Vor-
   sorge sicherzustellen. Diese umfasst die in § 8 Abs. 2,
   § 12 Abs. 3, § 15 und § 15a in Verbindung mit An-
   hang IV BiostoffV genannten Regelungen und Maß-
   nahmen.
2. Die Nummer 1 findet auch Anwendung auf Arbeiten
   nach § 12 Abs. 5 Satz 5.

3. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
   kann nach Anhörung der Zentralen Kommission für
   die Biologische Sicherheit die vom Ausschuss für Bio-

   logische Arbeitsstoffe zur arbeitsmedizinischen Vor-
   sorge ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Bun-
   desarbeitsblatt bekannt geben.“

                        Artikel 14

                     Änderung
              der Maschinenverordnung

  Die Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I
S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes
vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 7 wird die Angabe „Gesetz über technische
Arbeitsmittel vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 629)“ durch
die Angabe „Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom
6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)“ ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 3816 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3816
                      Artikel 15
                    Änderung
             der Baustellenverordnung

  In § 3 der Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998

(BGBl. I S. 1283) wird folgender Absatz 1a eingefügt:

  „(1a) Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte
wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren
nicht von seiner Verantwortung entbunden.“

                       Artikel 16
           Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Ver-
kündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig

tritt die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der

Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I
S. 2233, 2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2
der Verordnung vom 25. Februar 2004 (BGBl. I S. 328),
außer Kraft.
                               Der Bundesrat hat zugestimmt

                               Berlin, den 23. Dezember

2004
                                            Der Bundeskanzler
                                            Gerhard Schröder
                                           Der Bundesminister
                                        für Wirtschaft und Arbeit
                                            Wo l f g a n g C l e m e n t
                                       Der Bundesminister
                          für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                          J ü r g e n Tr i t t i n

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3758. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 025789bc5eca9d0f….