Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 99 Miet-, Pacht- und Dienstverträge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 01.03.2022 – 13 W 7/22 Lw
- BGH, 26.01.2023 – III ZB 9/22Notarkostensache: Geschäftswert der notarielle Beurkundung eines Treuhänderwechsels bei einem mehrfach gestuften Treuhandvertrag mit einer Rechtsanwaltsgellschaft; Erhöhung der Wertansätze trotz Verschlechterungsverbot - Notar; Beurkundung eines Treuhänderwechsels; Geschäftswert; VerschlechterungsverbotZitiert von 1
- LG Berlin, 27.05.2015 – 80 OH 177/14
- BGH, 25.02.2015 – XII ZB 608/13Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers in Betreuungssachen: Abrechnung anwaltsspezifischer Tätigkeiten nach anwaltlichem Gebührenrecht; Geschäftswert für die Gebührenberechnung bei Prüfung eines zur betreuungsgerichtlichen Genehmigung vorgelegten MietvertragesZitiert von 5
- LG München II, 16.02.2023 – 4 O 14404/22Zitiert von 1
- VGH Bayern, 11.03.2019 – 12 C 18.1823Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG München, 28.08.2024 – 11 W 1306/23 e
- BGH, 29.04.2016 – BLw 2/15Landwirtschaftssache: Landpachtvertrag als ungesunde Verteilung der Bodennutzung bei siedlungsrechtlichem Vorkaufsrecht; Aufhebung des Vertrages im Beanstandungsverfahren auch bei Unwirksamkeit oder Nichtigkeit
- LG Cottbus, 14.09.2015 – 7 OH 14/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 99 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/99#abs-1 (1) Der Geschäftswert bei der Beurkundung eines Miet- oder Pachtvertrags ist der Wert aller Leistungen des Mieters oder Pächters während der gesamten Vertragszeit. Bei Miet- oder Pachtverträgen von unbestimmter Vertragsdauer ist der auf die ersten fünf Jahre entfallende Wert der Leistungen maßgebend; ist jedoch die Auflösung des Vertrags erst zu einem späteren Zeitpunkt zulässig, ist dieser maßgebend. In keinem Fall darf der Geschäftswert den auf die ersten 20 Jahre entfallenden Wert übersteigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/99#abs-2 (2) Der Geschäftswert bei der Beurkundung eines Dienstvertrags, eines Geschäftsbesorgungsvertrags oder eines ähnlichen Vertrags ist der Wert aller Bezüge des zur Dienstleistung oder Geschäftsbesorgung Verpflichteten während der gesamten Vertragszeit, höchstens jedoch der Wert der auf die ersten fünf Jahre entfallenden Bezüge.