Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 87 Sprechtage außerhalb der Geschäftsstelle
Stand: 10.06.2019
Hält ein Notar außerhalb seiner Geschäftsstelle regelmäßige Sprechtage ab, so gilt dieser Ort als Amtssitz im Sinne dieses Gesetzes.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 87 GNotKG →
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