Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 7a Rechtsbehelfsbelehrung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- LG Köln, 28.04.2020 – 11 OH 27/19 und 11 OH 28/19
- LG Bonn, 02.10.2018 – 6 OH 11/18
- LG Bonn, 02.06.2017 – 6 OH 21/15
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Jede Kostenrechnung, jede anfechtbare Entscheidung und jede Kostenberechnung eines Notars hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.